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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ole am 26.02.2020 10:34

Titel: Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Ole am 26.02.2020 10:34
Hallo

Mitarbeiter hat am 27.06.2019 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt,  ???rückwirkend zum 01.01.2019. Der wurde jetzt positiv entschieden, d.h. ich zahle ab 01/2019 rückwirkend, richtig?
 
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 10:43
Ein Antrag auf Höhergruppierung war durch den AG nicht zu bescheiden. Die im Zeitpunkt der Antragstellung entstandenen Ansprüche sind verfallen.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 26.02.2020 10:45
So dies die gesamte SV Schilderung lautet die Antwort: Nein.

Ein Antrag auf Höhergruppierung gab es nur nach §29b TVÜ-VKA. Dieser wäre (bis auf wenigste Ausnnahmen) längst verfristet gewesen.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Ole am 26.02.2020 11:24
Wieso lautet die Anwort nein?! Versteh ich nicht, Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung wurde gestellt, da sich Aufgaben geändert hatten. Arbeitgeber hat anhand einer Stellenbewertung geprüft und festgestellt, das die Tätigkeit höher zu bewerten/vergüten sei.!?

Bezüglich der Vergütung erhält der Beschäftigte doch seit der Geltendmachung der Überprüfung der Eingruppierung zzgl. weiterer 6 Monate rückwirkend, also zum 01.01.2019?
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 11:27
Das ist eine gänzlich andere Sachverhaltsschilderung als die ursprüngliche. Wann wurden denn die Aufgaben wirksam übertragen? Stellte der „Antrag“ tatsächlich eine Geltendmachung dar?
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 26.02.2020 11:33
In deiner SV hast du etwas anderes geschrieben -> Antrag auf Höhergruppierung. "Nein" ist mithin die einzig zulässige Antwort.

Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten füheren zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung automatisch zur entsprechenden Entgeltgruppe.

Der MA hätte  ein Konkret zu bezeichnendes Entgelgt fordern müssen. "Hiermit beantrage ich mir dass Entgelt der EGx Stufe y ab dem 01.01.19 zu zahlen, da sich zu diesem die auszübenden Tätigkeiten geändert haben."

Nur dies hätte ihn vor der tariflichen Ausschlussfrist bewahrt.

Alles andere ist der von mir stets benannte und in vielen Kommunen praktizierte Kuhhandel.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Ole am 26.02.2020 11:37
Im Antrag steht: "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, rückwirkend ab 01.01.2019."



Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 11:39
Und was hat der AG anlässlich des in jedweder Hinsicht unbeachtlichen Antrags getan?
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Ole am 26.02.2020 12:01
eine neue/aktuelle Stellenbeschreibung inklusive Bewertung erstellt. Hierbei ergab sich dann die EG 10.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 12:07
Also hat er nichts getan, was eingruppierungsrelevant gewesen wäre.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 26.02.2020 13:02
Entscheidend ist:
Wann wurden denn die Aufgaben wirksam übertragen?
Erst dann weiß man ab wann der MA in der EG10 ist.
Und das geschreibsel vom MA ist wahrscheinlich irrelevant, da wahrscheinlich keine Geltendmachung im Sinne von §37.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Ole am 26.02.2020 13:04
also muss ich nicht rückwirkend ab 01.01.2019 die Zahlung anweisen?

Mitarbeiter macht Aufgaben wahrscheinllich schon länger, keine Ahnnung, gab nie eine Stellenbeschreibung.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 13:05
Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich, maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: mumble am 26.02.2020 13:33
Bei uns wird in so einem Fall sechs Monate rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Schokobon am 26.02.2020 13:35
Bei uns wird ab dem Tag der Antragstellung ausgezahlt.
Personalamt braucht aber auch über 1 Jahr bis sie die neuen auszuübenden Tätigkeiten bewertet hat.

Wie dem auch sei: Korrekte Anwendung des Tarifrechts sieht anders aus.

Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 26.02.2020 13:38
Bei uns wird in so einem Fall sechs Monate rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.

Bei uns wird ab dem Tag der Antragstellung ausgezahlt.
Personalamt braucht aber auch über 1 Jahr bis sie die neuen auszuübenden Tätigkeiten bewertet hat.

Wie dem auch sei: Korrekte Anwendung des Tarifrechts sieht anders aus.



So ist es. Ein in vielen, vielen Kommunen gelebter Kuhhandel.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: sr4711 am 26.02.2020 13:53
Hast du als AG niemanden, der sich damit auskennt?
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Exekutor am 26.02.2020 14:22

Erst dann weiß man ab wann der MA in der EG10 ist.
Und das geschreibsel vom MA ist wahrscheinlich irrelevant, da wahrscheinlich keine Geltendmachung im Sinne von §37.
[/quote]

Wie kommst du darauf, dass

Zitat Ole: Im Antrag steht: "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, rückwirkend ab 01.01.2019."

hier keine Geltendmachung im Sinne von 37 (1) vorliegt? Selbst wenn hier etwas nicht 100%ig formuliert sein sollte, müsste sich der zuständige Bearbeiter unter Berücksichtigung auf 133 BGB Gedanken machen und würde zu dem Schluss kommen, dass der MA hier entsprechende Ansprüche geltend macht.

Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 14:27
Es gibt mehr als genug Rechtsprechung des BAG, welche Anforderungen an eine Geltendmachung zu stellen sind. Das ist doch hier im Forum bereits endlos ausgebreitet worden. Es muß sich um eine ernsthafte und konkrete Zahlungsaufforderung handeln, ein Antrag oder eine Bitte um Überprüfung genügen nicht. Zumal hier ja noch nicht einmal ein Anspruch entstanden war, der hätte geltend gemacht werden können.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Exekutor am 26.02.2020 14:41
Es gibt mehr als genug Rechtsprechung des BAG, welche Anforderungen an eine Geltendmachung zu stellen sind. Das ist doch hier im Forum bereits endlos ausgebreitet worden. Es muß sich um eine ernsthafte und konkrete Zahlungsaufforderung handeln, ein Antrag oder eine Bitte um Überprüfung genügen nicht. Zumal hier ja noch nicht einmal ein Anspruch entstanden war, der hätte geltend gemacht werden können.


Ich bin angenehm überrascht, dass unerwarteter Weise keine unqualifizierte, nichtssagende herabwürdigende oder beleidigende Antwort von dir folgte. Es scheint also auch auf einem angenehmen Niveau eine Kommunikation möglich zu sein.

Jetzt zu der Geltendmachung des Anspruches. Wie müsste den die Formulierung lauten, damit jemand aus dem Bereich, der dies zu bearbeiten hat auch versteht, dass der Mitarbeiter nach der Feststellung, dass er Tätigkeiten durchführt bzw. Übertragen bekommen hat,  die eine höhere EG zu folge haben und diese nach gesundem Menschenverstand durch die Aussage "EG10 Stufengleich" geltend macht, auch bekommt. Die Tabellen sind offen zugänglich. Ob ich nun die EG-Gruppe und die Stufe nenne, die ich geltend mache, oder ob ich einen Betrag in Zahlen nenne ist doch gehopst wie gesprungen.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 14:46
Es geht nicht um Verständnis, es geht um die rechtliche Wirkung - und für die fehlt es hier bereits an der ernsthaften Zahlungsaufforderung.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: clericus organization am 26.02.2020 14:51
Hallo, ich habe ebenfalls einen solchen Antrag gestellt:

Hoffe, dass es nicht all zu themenfremd ist... Ansonsten reihe ich meine Frage an die nicht enden wollenden Höhergruppierungsfragen ein.

1. Einstellung 10/2018 -> Stelle wurde neu geschaffen und mit einer E 8 TVöD-VKA ausgeschrieben.

2. 04/.2019 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung (wegen lediglich deklatorischer Wirkung im Arbeitsvertrag) und gleichzeitig Antrag auf Höhergruppierung in die E9a TVÖD-VKA an Dienststellenleitung.

3. Antwort Personalamt v. 11/2019 den Antrag zu konkretisieren, da meine Stelle "im Zuge des Stellenbesetzungsverfahrens in die E 8 erfolgte".

4. Bis jetzt keine weitere Antwort...

Hier meine Stelle in den Haupttätigkeiten:

Sachbearbeiter Organisation

1. Funktionelle und institutionelle Organisation (Aufbau,- und Ablauforganisation; Planung, Vorbereitung und Durchführung von Organisationsuntersuchungen, sowie Mitwirkung bei Konzeption und Umsetzung; Datei- und Strukturoganisation)

2. Modellierung sowie Dokumentation von Geschäfts- und Optimierungsprozessen(Projekt-/Prozessmanagement; Digitalisierung der Verwaltung - federführende Umsetzung einschlägiger Projekte etc.)

3. Statistik und Berichtswesen

4. Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Betreuung (u.a. Organisation von Maßnahmen des Arbeits-/Gesundheitsschutzes; Koordinierung Evakuierungsmaßnahmen; Mitwirkung bei der Erstellung von gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsschutzunterweisungen, PSA, Arbeitsschutzausschuss)

Welchen Erfolg kann ich aufgrund meines Antrages erwarten?
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 26.02.2020 14:58
Bei uns wird in so einem Fall sechs Monate rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.
Das ist nett und schön und freundlich für die TBler.
Obwohl es ja keine Möglichkeit eines Antrages gibt.
Umgekehrt ist es einfach eine Frechheit, dass nicht mit Änderung der auszuübenden Tätigkeit gezahlt wird.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 14:59
Das Problem ist ja zumeist, daß sich die auszuübende Tätigkeit noch überhaupt nicht geändert hat...
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Exekutor am 26.02.2020 15:01
Es geht nicht um Verständnis, es geht um die rechtliche Wirkung - und für die fehlt es hier bereits an der ernsthaften Zahlungsaufforderung.

Und genau das ist es was ich meine.

Vom Grundsatz mag es richtig sein, dass man hier trennen muß zwischen der einfachen Feststellung dass die Übertragung zu einer Eingruppierung in einer Höheren EG geführt hat, und dem Tatsächlichen Willen des Mitarbeiters der diese Tätigkeit übertragen bekommen hat auch die entsprechende Bezahlung auch zu erhalten.

Aber selbst beim Schreiben ist dies schon mehr als lächerlich es zu trennen. Im Umkehrschluss würde es ja auch bedeuten, dass du einen Arbeitsvertrag abschließt, du die Tätigkeit übertragen bekommst, damit feststeht welche EG für dich einschlägig ist, der AG aber nicht Zahlt, weil du nicht deinen Zahlungsanspruch explizit und "ernsthaft" durch eine Zahlungsaufforderung geltend machst.

Hier vertrete wohl nicht nur ich die Auffassung, dass hier unter Berücksichtigung des 133 BGB natürlich das Hauptinteresses des Antrages in der Zahlbarmachung (Geltendmachung)  des Differenzbetrages für die Zukunft und rückwirkend, wie in diesem Fall ab 01.01.2019, durch den AN besteht und damit sehr wohl eine ernsthafte Zahlungsaufforderung vorliegt.
 
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 26.02.2020 15:02
Jetzt zu der Geltendmachung des Anspruches. Wie müsste den die Formulierung lauten, damit jemand aus dem Bereich, der dies zu bearbeiten hat auch versteht, dass der Mitarbeiter nach der Feststellung, dass er Tätigkeiten durchführt bzw. Übertragen bekommen hat,  die eine höhere EG zu folge haben
durchführen ist leider irrelvant.

und es steht ja noch im Raum ob bzw. wann der TE überhaupt die Tätigkeiten übertragen bekommen hat!

ist ja nicht irrelevant bzgl. der Stufenlaufzeit.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 15:06
Es geht nicht um Verständnis, es geht um die rechtliche Wirkung - und für die fehlt es hier bereits an der ernsthaften Zahlungsaufforderung.

Und genau das ist es was ich meine.

Vom Grundsatz mag es richtig sein, dass man hier trennen muß zwischen der einfachen Feststellung dass die Übertragung zu einer Eingruppierung in einer Höheren EG geführt hat, und dem Tatsächlichen Willen des Mitarbeiters der diese Tätigkeit übertragen bekommen hat auch die entsprechende Bezahlung auch zu erhalten.

Aber selbst beim Schreiben ist dies schon mehr als lächerlich es zu trennen. Im Umkehrschluss würde es ja auch bedeuten, dass du einen Arbeitsvertrag abschließt, du die Tätigkeit übertragen bekommst, damit feststeht welche EG für dich einschlägig ist, der AG aber nicht Zahlt, weil du nicht deinen Zahlungsanspruch explizit und "ernsthaft" durch eine Zahlungsaufforderung geltend machst.

Hier vertrete wohl nicht nur ich die Auffassung, dass hier unter Berücksichtigung des 133 BGB natürlich das Hauptinteresses des Antrages in der Zahlbarmachung (Geltendmachung)  des Differenzbetrages für die Zukunft und rückwirkend, wie in diesem Fall ab 01.01.2019, durch den AN besteht und damit sehr wohl eine ernsthafte Zahlungsaufforderung vorliegt.
 

Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Exekutor am 26.02.2020 15:29


Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.
[/quote]

Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."

Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 26.02.2020 15:34
Nun, dies ist eben eine wie auch immer zu bezeichnende Feststellung durch den MA:

Im Antrag steht: "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, rückwirkend ab 01.01.2019."

Ich lese nichts, was auch nur annähernd einer Zahlungsaufforderung gleichkäme...
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 26.02.2020 15:43
Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?
Wenn ich es richtig verstehe fehlt da so was :  "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, zahlen sie mir rückwirkend ab 01.01.2019 dieses Entgelt aus."
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Exekutor am 26.02.2020 15:43
Nun, dies ist eben eine wie auch immer zu bezeichnende Feststellung durch den MA:

Im Antrag steht: "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, rückwirkend ab 01.01.2019."

Ich lese nichts, was auch nur annähernd einer Zahlungsaufforderung gleichkäme...

Ist ja auch nicht notwendig, weil es ein logischer Zusammenhang ist.

Du gehst ja auch nicht in einen Discounter, nimmst ein Bier, schaust auf das  Preisschild und gehst dann ohne zu zahlen mit dem Bier raus, nur weil dort keiner sagt Lieber Kaiser80 bezahle die Ware. Es ist doch logisch dass du bezahlen musst für die Leistung die du dort erhältst. Oder?
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 15:52
Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.

Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."

Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.

Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 – 10 AZR 197/01 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181).“

Es gibt weder eine Zahlungsaufforderung noch wäre irgendwo erkennbar, daß in dem Antrag erkennbar davon ausgegangen würde, daß der Schuldner die Höhe der Forderung kennen würde oder errechnen könne, siehe auch das dazu referenzierte Urteil.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 26.02.2020 15:52
Davon abgesehen, dass ich mir mein Bier nimmer nit beim Discounter kaufen würde, handelt es sich bei dem einem um Recht/Pflichten aus einem AV, bei dem Anderen aus einem KV. Die Rechte und Pflichten unterscheiden sich ja nicht ganz unerheblich...

Ich teile deine Auffassung, dass das begehren des MA "logisch" ist. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Würdigung
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Exekutor am 26.02.2020 15:53
Die Erklärung des TE schließt als konkludente Handlung die ernsthafte Zahlungsaufforderung mit ein, welche im allgemeinen und vor allem von der überwiegenden Mehrheit normal denkender Menschen auch so interpretiert werden würde, dass die Zahlung mit der Geltendmachung der höheren VG in einem direkten kausalen Zusammenhang steht und damit auch ernsthaft geltend gemacht wurde.

Als "konkludente Handlungen" werden stillschweigende Handlungen angesehen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Der Handelnde verhält sich so, dass durch sein Verhalten auf die Abgebe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden kann. Die bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt.

Rechtlich wird ein konkludentes Handeln ebenso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung. In Fällen, in denen der Erklärende einen anderen Willen gehabt hat, als der Empfänger verstanden hat, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erklärung.
Der Begriff „konkludent“ stammt vom Lateinischen „concludere“ und meint „folgern“ bzw. „einen Schluss ziehen“. Dementsprechend meint konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Exekutor am 26.02.2020 15:57
Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.

Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."

Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.

Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 – 10 AZR 197/01 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181).“

Es gibt weder eine Zahlungsaufforderung noch wäre irgendwo erkennbar, daß in dem Antrag erkennbar davon ausgegangen würde, daß der Schuldner die Höhe der Forderung kennen würde oder errechnen könne, siehe auch das dazu referenzierte Urteil.

Willst du mir ernsthaft erklären, dass ein AG nicht in der Lage ist, den Differenzbetrag zwischen EG 9 und EG 10 für einen bestimmten Zeitraum, bei seinem eigenen Mitarbeiter zu berechnen?
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 16:00
Die Erklärung des TE schließt als konkludente Handlung die ernsthafte Zahlungsaufforderung mit ein, welche im allgemeinen und vor allem von der überwiegenden Mehrheit normal denkender Menschen auch so interpretiert werden würde, dass die Zahlung mit der Geltendmachung der höheren VG in einem direkten kausalen Zusammenhang steht und damit auch ernsthaft geltend gemacht wurde.

Als "konkludente Handlungen" werden stillschweigende Handlungen angesehen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Der Handelnde verhält sich so, dass durch sein Verhalten auf die Abgebe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden kann. Die bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt.

Rechtlich wird ein konkludentes Handeln ebenso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung. In Fällen, in denen der Erklärende einen anderen Willen gehabt hat, als der Empfänger verstanden hat, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erklärung.
Der Begriff „konkludent“ stammt vom Lateinischen „concludere“ und meint „folgern“ bzw. „einen Schluss ziehen“. Dementsprechend meint konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.

Auch hier gilt: das kannst Du gerne meinen, hat das BAG aber verneint, so u.a. in BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 644/00: „In der regelmäßigen Übersendung der Stundenaufschriebe lag keine Geltendmachung der Vergütung.“
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 26.02.2020 16:01
Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.

Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."

Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.

Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 – 10 AZR 197/01 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181).“

Es gibt weder eine Zahlungsaufforderung noch wäre irgendwo erkennbar, daß in dem Antrag erkennbar davon ausgegangen würde, daß der Schuldner die Höhe der Forderung kennen würde oder errechnen könne, siehe auch das dazu referenzierte Urteil.

Willst du mir ernsthaft erklären, dass ein AG nicht in der Lage ist, den Differenzbetrag zwischen EG 9 und EG 10 für einen bestimmten Zeitraum, bei seinem eigenen Mitarbeiter zu berechnen?

Es geht nicht darum, was ich meine, sondern ob die Geltendmachung erkennbar davon ausgeht. Das tut sie nicht.
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 26.02.2020 16:17
welche im allgemeinen und vor allem von der überwiegenden Mehrheit normal denkender Menschen auch so interpretiert werden würde, dass die Zahlung mit der Geltendmachung der höheren VG in einem direkten kausalen Zusammenhang steht und damit auch ernsthaft geltend gemacht wurde.
der ist gut! ;D ;D ;D Juristen  ;D ;D ;D
Titel: Antw:Antrag auf Höhergruppierung
Beitrag von: Fragmon am 26.02.2020 16:26
@ole um es für dich zusammenzufassen.

Es erfolgte eine Überprüfung der Tätigkeiten mit der Feststellung es handelt sich um Tätigkeiten in der E10.
a) die Tätigkeiten haben sich seit Anfang an nicht geändert :
-->Eingruppierungsirrtum d. H. Rückwirkende Eingruppierung in E10 mit Stufenlaufzeitstart.
b) die Tätigkeiten haben sich um laufe der Zeit geändert
Aa) es erfolgte eine wirksame Übertragung, dann HG zum Zeitpunkt der Übertragung
Bb) es erfolgte keine wirksame Übertragung, Pech gehabt

Sowohl als auch wurde keine finanzielle Geltendmachung geschrieben. Es erfolgt zwar eine rückwirkende EG oder HG, die finanziellen Auswirkungen werden von jetzt an nur die letzten sechs Monate ausgeglichen. Alles andere ist außertariflich.