Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: madnax am 26.02.2020 11:56
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Hallo liebe Forenmitglieder!
Ich habe da mal eine Frage bezüglich der Stellenbeschreibung.
Wie würdet Ihr diese Stelle mit eurem Fachwissen bewerten?
SB Überwachung des ruhenden Verkehrs 70%
- Bearbeitung der Verwarnungs-, Bußgeld- und Halterkostenverfahren
(einschl. Bearbeitung von Einsprüchen, Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, Haftandrohungen, Erzwingungshaftverfahren)
- Bearbeitung von Fremdanzeigen
- Bearbeitung von Einwendungen und Beschwerden
- Bearbeitung der Kostenerstattungen für Abschleppmaßnahmen
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von Parkplätzen 8%
Erteilung von Handwerkerparkausweisen 0,5%
Erteilung Sondernutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen
•Außengastronomie
•Warenauslagen
•Verkaufs- und Informationsstände 2%
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht 0,5%
Betreuung und Administration der gesamten Soft- und Hardware im Bereich der Verkehrsüberwachung 0,5%
Durchführung unaufschiebbarer ordnungsbehördlicher Aufgaben im Rahmen des Bereitschaftsdienstes
Förderungsbeauftragter 0,5%
Bearbeitung Verwarnungs-und Bußgelder des Bürgerbüros inkl. Einsprüche/EZH-Verfahren 3%
Diensplangestaltung des Außendienst 2%
Ansprechpartner /Bearbeitung/Weiterleitung Feststellungen des Außendienstes 12%
Betreuung und Administration der Software im Bereich Verwarnungen Meldewesen 0,5%
Fahrzeugabrechungen 0,5%
Vielleicht hat der eine oder andere ja eine Idee zur Eingruppierung oder bearbeitet ähnliches 8).
Vielen Dank schonmal an das tolle Forum
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Es müßten erst zutreffende Arbeitsvorgänge gebildet werden. In den 70% verbergen sich mehrere Arbeitsvorgänge unterschiedlicher Wertigkeit.
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Es müßten erst zutreffende Arbeitsvorgänge gebildet werden. In den 70% verbergen sich mehrere Arbeitsvorgänge unterschiedlicher Wertigkeit.
Ich ging bisher davon aus, dass dieses zusammenhängend gesehen wird, da es im Endeffekt bei jedem Fall auftreten kann. Meine mal ein Gerichtsurteil gesehen zu haben, wo dieses durch das Gericht als ein Vorgang gesehen wurde. Einzigst allein würde ich daher die Bearbeitung von Fremdanzeigen sehen.
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Ich sehe nicht, daß das so wäre. Der Vorgang ist ja zunächst z.B. mit dem Verwarnungsgeldbescheid abgeschlossen. Erst wenn Widerspruch eingelegt wird, beginnt dann ja ein neuer Vorgang.
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Ich sehe nicht, daß das so wäre. Der Vorgang ist ja zunächst z.B. mit dem Verwarnungsgeldbescheid abgeschlossen. Erst wenn Widerspruch eingelegt wird, beginnt dann ja ein neuer Vorgang.
Das sieht das BAG bei Einsprüchen in OWI Verfahren (keine Widersprüche!) in seiner Entscheidung vom 9. 12. 2015 – 4 AZR 11/13 anders - dieses sieht die Zusammenfassung in einem AV durch das Tatsachengericht als nicht fehlerhaft an.
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Im Urteil ist es von vornherein ein Bußgeldverfahren und bleibt es auch, beim TE wird aus einem Verwarnungsgeldverfahren ein Bußgeldverfahren.
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Demnach wäre ja alles einzeln aufgrund der ungefähren Fallzahlen aufzulösen und ich käme etwa auf folgendes:
SB Überwachung des ruhenden Verkehrs ings. 70%
- Bearbeitung der Verwarnungsverfahren inkl.
Bearbeitung von Einwendungen und Beschwerden 47%
-Bearbeitung Bußgeld- und Halterkostenverfahren 10%
(einschl. Bearbeitung von Einsprüchen, Anträgen auf gerichtliche Entscheidung)
- Haftandrohungen, Erzwingungshaftverfahren 9%
- Bearbeitung von Fremdanzeigen 1%
- Bearbeitung der Kostenerstattungen für Abschleppmaßnahmen 3%
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von Parkplätzen 8%
Erteilung von Handwerkerparkausweisen 0,5%
Erteilung Sondernutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen
•Außengastronomie
•Warenauslagen
•Verkaufs- und Informationsstände 2%
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht 0,5%
Betreuung und Administration der gesamten Soft- und Hardware im Bereich der Verkehrsüberwachung 0,5%
Durchführung unaufschiebbarer ordnungsbehördlicher Aufgaben im Rahmen des Bereitschaftsdienstes
Förderungsbeauftragter 0,5%
Bearbeitung Verwarnungs-und Bußgelder des Bürgerbüros inkl. Einsprüche/EZH-Verfahren 3%
Diensplangestaltung des Außendienst 2%
Ansprechpartner /Bearbeitung/Weiterleitung Feststellungen des Außendienstes 12%
Betreuung und Administration der Software im Bereich Verwarnungen Meldewesen 0,5%
Fahrzeugabrechungen 0,5%
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Dann machen wir uns mal an die Anforderungsbetrachtung. AV in mindestens dem Umfang der Hälfte der Arbeitszeit erfordern gründliche Fachkenntnisse in Form der näheren Kenntnis von Rechtsvorschriften. Auf der Ebene der einzelnen Arbeitsvorgänge ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Breite nicht erkennbar, wohl aber bei der - für die Prüfung dieses Merkmals unabdingbar erforderlichen - Gesamtschau der Arbeitsvorgänge, die Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen erfordern. In der Rechtsprechung (u.a. BAG, Urteil v. 16.04.1997 - 4 AZR 350/95) wurde die „Sachverhaltsaufklärung und Beweisabsicherung“ als sL erkannt. Diese fallen in Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, an. Eine weitere Steigerung der benötigten FK in Breite und Tiefe ist nicht erkennbar. Somit ergibt sich die Eingruppierung in E9a.
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Vielen Dank für deine Einschätzung Spid.
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Welche Rechtsmeinung zur Eingruppierung hat denn der AG?
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Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.
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Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.
Sind sie dir vom AG übertragen worden?
Oder machst du sie einfach?
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Dann machen wir uns mal an die Anforderungsbetrachtung. AV in mindestens dem Umfang der Hälfte der Arbeitszeit erfordern gründliche Fachkenntnisse in Form der näheren Kenntnis von Rechtsvorschriften. Auf der Ebene der einzelnen Arbeitsvorgänge ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Breite nicht erkennbar, wohl aber bei der - für die Prüfung dieses Merkmals unabdingbar erforderlichen - Gesamtschau der Arbeitsvorgänge, die Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen erfordern.
Können denn selbstständige Leistungen in Arbeitsvorgängen festgestellt werden, bei denen wiederum nur im Rahmen einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung gründliche u. vielseitige FK festgestellt worden sind? Mein Kommentar Sonntag/Bauer, 8. Auflage Luchterhand, Rd.-Nr. 244 sagt nein, aber der ist auch ziemlich alt.
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Anders Sponer/Steinherr im Rehm-Gesamtkommentar mit Verweisen zu entsprechender Rechtsprechung.
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Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.
Sind sie dir vom AG übertragen worden?
Oder machst du sie einfach?
Wurden mir durch den Fachdienstleiter zugeteilt.
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Handelt es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung?
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Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.
Sind sie dir vom AG übertragen worden?
Oder machst du sie einfach?
Wurden mir durch den Fachdienstleiter zugeteilt.
Also nicht vom AG, fordere von der Personalstelle eine Änderung deine auszuübenden Tätigkeiten ein, bis dahin lässt du die Finger davon, was der Fachdienstleister dir zu viel überträgt.
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Anders Sponer/Steinherr im Rehm-Gesamtkommentar mit Verweisen zu entsprechender Rechtsprechung.
Den habe ich nicht. Kannst du mir bitte kurz die dort in Bezug genommene Rechtsprechung nennen, das wäre hilfreich. Danke.
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Bei Gelegenheit - während ich mir ganz gut merken kann, wer was wo geschrieben hat, kenne ich nicht alle referenzierte Rechtsprechung auswendig und müßte sie tatsächlich nachschlagen.
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Nein, ist kein Problem. Bei Gelegenheit via PN. Danke.
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Durchaus auch hier - ist ja von allgemeinem Interesse. Wobei ich ja durchaus die Hoffnung habe, daß sich jemand anderes erbarmt - der Rehm ist ja recht verbreitet...
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Handelt es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung?
Das sind die zusätzlichen Aufgaben:
Förderungsbeauftragter 0,5%
Bearbeitung Verwarnungs-und Bußgelder des Bürgerbüros inkl. Einsprüche/EZH-Verfahren 3%
Diensplangestaltung des Außendienst 2%
Betreuung und Administration der Software im Bereich Verwarnungen Meldewesen 0,5%
Fahrzeugabrechungen 0,5%
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Also eher nicht. Mithin bist Du seit Beginn der maßgeblichen Tätigkeit in E9a eingruppiert.
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Durchaus auch hier - ist ja von allgemeinem Interesse. Wobei ich ja durchaus die Hoffnung habe, daß sich jemand anderes erbarmt - der Rehm ist ja recht verbreitet...
BAG vom 22.2.2017 – 4 AZR 514/16
"Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden."
Das?
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Nein. Es geht darum, ob AV, die für sich keine gvFK erfordern, sondern nur gFK, das Merkmal sL erfüllen können, was relevant wird, wenn die gvFK bei der Gesamtschau festgestellt werden.
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BAG, 10.12.1969 - 4 AZR 87/69: "Es genügt ferner, wenn die selbständigen Leistungen die für die geforderte Einzelaufgabe vorausgesetzten Fachkenntnisse erfordern, selbst wenn diese für einen einzelnen Arbeitsvorgang noch nicht gründlich und vielseitig sind."
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In der bereits zitierten Entscheidung aus 2017 heißt es dagegen konkret unter Randnummer 39:
bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission).
Das halte ich als neuere Entscheidung für eine geeignetere Basis.
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In der bereits zitierten Entscheidung aus 2017 heißt es dagegen konkret unter Randnummer 39:
bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission).
Das halte ich als neuere Entscheidung für eine geeignetere Basis.
korrekt. Das BAG hat das 2017 (zu meinem Bedauern) entschieden.
Orientierungssatz
1. Kann die Erfüllung einer Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs 2 UAbs 2 S 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar.(Rn.38)
2. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht.(Rn.38)
3. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen.(Rn.39)
Entscheidungsdatum:
22.02.2017
Rechtskraft:
ja
Aktenzeichen:
4 AZR 514/16
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Da das BAG seine bisherige jahrzehntelange Rechtsprechung nicht ausdrücklich aufgegeben hat (und zudem hier im Gegensatz zu älterer Rechtsprechung lediglich dem LAG Leitlinien aufgegeben worden sind und keine Entscheidung in der Sache erfolgte), halte ich das für unschädlich. Rehm, BMI und BVA offenbar auch. Vielleicht hat Mario Eylert seinen Geburtstag etwas zu heftig gefeiert.
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lol... ick freu ma, dit de ooch nur die Rechtsprechung nutzen tust, die dir passen tut...
Dein geliebter Haufe hat aber auch schon immer behauptet, dass ginge nicht (wenn ich mich richtig erinnere).
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Solange es BAG-Rechtsprechung ist, die nicht explizit aufgegeben wurde... BAG, Urteil v. 10.12.1969 - 4 AZR 87/69 findet sich übrigens als AP Nr. 27 zu §§22, 23 BAT und hat mithin auch aus Sicht des BAG wegweisende Bedeutung.
Es gibt mutmaßlich keinen anderen Kommentar, zu dem ich mich kritischer eingelassen hätte als zu Haufe. Er ist für Laien aber recht zugänglich, weswegen ich ihn diesen gerne anempfehle.
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Das Schöne ist, dass das Urteil von 1969 via juris auffindbar ist und dort ja weitere Verweise auf BAG-Rechtsprechung ist. Prinzipiell sehe ich es allerdings kritisch, wenn im AV an sich nur gFK zuerkannt wurden und erst im Rahmen der Gesamtbetrachtung guvFK und aufbauend sL.
lol... ick freu ma, dit de ooch nur die Rechtsprechung nutzen tust, die dir passen tut...
Ist das Ironie? Logischerweise sucht man zunächst Rechtsprechung, die die eigene Meinung stützt. Sofern die gegnerische Partei überzeugende Rechtsprechung liefert bzw. man findet selbst entsprechende, sollte die eigene Meinung überdacht werden.