Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Oberhausen1989 am 26.02.2020 12:34
-
Hallo,
meine Amtsleitung versucht mich erneut - wie bereits vor ca. einem Jahr - für ca. 6 Wochen ins Wahlamt aufgrund der kommenden Kommunalwahl zu schicken. Mir stellt sich nun die Frage, kann er dies einfach so?
Ich möchte aus diversen dienstlichen (Arbeit bleibt in der Höchstzeit des Jahres liegen) persönlichen Gründen (viel weiterer Fahrtweg, Parkkosten, längere Arbeitszeiten, Prüfungsvorbereitung für den Abschluss im VL II steht zeitgleich an) dort nicht eingesetzt werden. Diese werden aber schlichtweg ignoriert.
Bisher habe ich nichts schriftliches Erhalten - ich soll einfach ab Datum X dort meinen Dienst wahrnehmen.
Ist dies alles vom Direktionsrecht des AG abgedeckt? Der PR teilte mir nur mit, dass so kurze Einsatzzeiten vom PR nicht diskutiert werden.
Letztes Jahr hat sich kurzfristig doch noch ein anderer MA freiwillig gemeldet.
Gruß,
Oberhausen1989
-
§4 Abs. 1 TVÖD macht das für den AG problemlos möglich.
-
Auch wenn damit ein WEchsel des Arbeitsortes verbunden ist?
-
Ja.
-
Zur Einnordung des AG empfiehlt sich des Öfteren ein Bildungsurlaub oder eine Krankschreibung zur richtigen Zeit.
-
Zur Einnordung der AN empfiehlt es sich dann, sich dessen zu entledigen.
-
Ruhig auf den billigen Plätzen, wir sind hier im ÖD. ;D
-
Auch wenn damit ein WEchsel des Arbeitsortes verbunden ist?
Das dürfte dann eine Abordnung sein, sodass ggf. Trennungsgeld zusteht.
Unbedingt schriftlich anordnen lassen.
Parkkosten sind bislang lediglich entfallen. Das ist dein Privatvergnügen. Über ÖPNV nachdenken, ggf. Jobticket günstiger?
Längere Arbeitszeiten sollten, sofern nicht innerhalb eines Arbeitszeitkontos abfeierbar, angeordnet und entsprechend vergütet werden. Sonst gehst du nach der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit einfach heim.
Ist die Teilnahme am VL 2 vom AG angeordnet?