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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: hschid am 26.02.2020 18:10
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Hallo zusammen,
derzeit sind meine Frau und ich in der Steuerklasse 4.
Ab 1.04. bin ich Beamter auf Probe in BW. Aufgrund meiner geringeren Abzüge wäre es ggf. Vorteilhafter wenn ich in Steuerklasse 5 und meine Frau in 3 wechselt.
Hat hierzu jemand Erfahrung oder kann den einen oder anderen Tipp geben?
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Am meisten Sinn macht Steuerklasse 4 mit Faktor, dann ist der Schock bzgl. Nachzahlung nicht so gross.
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Ist doch in Zeiten den Nullzinses eh alles egal, solange man am Monatsende nicht ins Minus rutscht. Klärt sich doch alles mit der Steuererklärung...
Einzig wirklich guter Tipp: falls Kinder geplant sind, sollte man die Steuerklassen rechtzeitig so verteilen, dass das Elterngeld möglichst hoch ausfällt.
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Ja, eigentlich ist es wuppe... bei der Steuererklärung gleicht es sich eh wieder aus.
Denke damit ist das Thema gegessen :)
Danke für die Infos.
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Einzig wirklich guter Tipp: falls Kinder geplant sind, sollte man die Steuerklassen rechtzeitig so verteilen, dass das Elterngeld möglichst hoch ausfällt.
Um dann möglichst viel Steuer wegen des Prograssionsvorbehalt EltG nachzuzahlen. Super Tipp!
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Einzig wirklich guter Tipp: falls Kinder geplant sind, sollte man die Steuerklassen rechtzeitig so verteilen, dass das Elterngeld möglichst hoch ausfällt.
Um dann möglichst viel Steuer wegen des Prograssionsvorbehalt EltG nachzuzahlen. Super Tipp!
Bin mir nicht sicher, ob da Ironie im Spiel war... ich mache mal mit: am besten gar kein Elterngeld beantragen, um möglichst wenig Steuern zu zahlen!! Noch besser: sofort aufhören zu arbeiten ;-)
(Falls keine Ironie drin war: googeln: Steuerklassenwechseln Elterngeld [funktionierte schon vor 6 Jahren... über den Sinn und die Gerechtigkeit hinter der Elterngeldberechnung mithilfe der Steuerklassen wurde schon genug diskutiert...])
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Die Erhöhung des Elterngeldes durch den Steuerklassenwechsel ist die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist der für das Elterngeld geltende Progressionsvorbehalt, der zu einer hohen Steuernachzahlung führen kann. Darauf hat Schokobon in seinem Beitrag hingewiesen.
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Der Steuerklassenwechsel kann doch insgesamt vielleicht bis zu 5000€ mehr Elterngeld bringen, schätze ich. Selbst wenn dadurch der Steuersatz ein paar Prozentpunkte steigt, immernoch ein super Tipp. Mehr Geld zu bekommen ist doch immer gut. Und im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung muss man das Mehr an Elterngeld noch nichtmal versteuern... also machen, wenn man Kinder erwartet!
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Das Elterngeld wird versteuert. Man bekommt es nur steuerfrei ausgezahlt.
Durften wir letztes (ca. 700 €) und dieses Jahr ca. (ca. 450 €) spüren. Aber trotzdem ist es eine super Sache und erleichtert einem die Elternzeit erheblich.
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Das Elterngeld wird versteuert. Man bekommt es nur steuerfrei ausgezahlt.
Nein, es wird nicht versteuert! Es ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht dadurch die Steuerbelastung für die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte. Wäre es steuerpflichtig, würden deutlich höhere Steuerbeträge dafür anfallen.
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Ich denke, dass der Anteil an Leuten, die die Begriffe Progressionsvorbehalt oder kalte Progression nicht verstehen, noch höher ist, als der Anteil an Personen, die durch einen nicht getätigten Steuerklassenwechsel oft einen vierstelligen Betrag „verlieren“ bzw. nicht erhalten... da hat der Staat seit Einführung des Elterngeldes sicher Milliarden (durch die Unwissenheit werdender Eltern) gespart...
Aber für alle interessierten Beamtenpaare noch ein Tipp: Familienzuschlag vorab auf den Partner übertragen, der länger Elterngeld kassiert (oft ja noch die Frau). Dann bekommt dieser mehr Netto im Bezugszeitraum und somit mehr Elterngeld... alles natürlich nur relevant, wenn man nicht eh schon die 1800€ knackt ;-)
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Einzig wirklich guter Tipp: falls Kinder geplant sind, sollte man die Steuerklassen rechtzeitig so verteilen, dass das Elterngeld möglichst hoch ausfällt.
Um dann möglichst viel Steuer wegen des Prograssionsvorbehalt EltG nachzuzahlen. Super Tipp!
Das kann passieren, muss aber nicht. Auch wir haben während des Bezugs von Elterngeld auf die Kombination 3/5 umgestellt. Ob nachgezahlt werden muss, hängt maßgeblich davon ab wieviel Werbungskosten geltend gemacht werden können. Mit unseren Werbungskosten sind wir jetzt am Ende bei einer Rückzahlung von ca. 50€ statt einer Nachzahlung von fast 2000€. Uns war wichtig die Steuerlast während der Elternzeit niedrig zu halten, somit war die Umstellung für uns zielführend.
Bevor man also auf 3/5 umstellt, ist es wichtig die eigenen Umstände zu betrachten. Pauschal von einer Nachzahlung zu sprechen ist schlichtweg falsch!
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Auch wir haben während des Bezugs von Elterngeld auf die Kombination 3/5 umgestellt. [...]
Steuerlast während der Elternzeit
Die Steuerklassen während des Bezugs - also NACH der Geburt - sind quasi egal (habe mich in meinem vorherigen Beitrag selbst schlecht ausgedrückt in Bezug auf den Familienzuschlag. Statt Bezugszeitraum muss es Bemessungszeitraum heißen). Das regelt am Ende wieder die Steuererklärung. Klar sollte man nicht in den Dispo rutschen, aber NACH der Geburt kann man auf Jahressicht nichts gewinnen oder verlieren...
Wichtig ist ein möglichst hohes Nettogehalt VOR der Geburt. Also VOR der Geburt sollte der Elternteil, der länger Elternzeit nimmt, Steuerklasse 3 (und ggf. den Familienzuschlag) haben. Muss man es nur rechtzeitig (ca. 7-8 Monate vor Termin) wissen ;-) In den sechs vollen Monaten vor Geburt muss Steuerklasse 3 gelten. Antrag auf Wechsel entsprechend noch früher...
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Man darf dabei den Progressionsvorbehalt des Elterngeldes aber nicht vergessen, sondern man sollte einplanen, dass man Steuern nachzahlen muss.
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https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Das-ist-Ihre-optimale-Steuerklasse-5352572-0/
Zitat: "(...) Elterngeld. Sie müssen schnell sein. Sobald Sie schwanger sind, sollten Sie in der neuen Steuerklasse III sein – spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes, sonst rechnet die Elterngeldkasse mit der alten. Alle Details rund um das Thema „Elterngeld und Steuerklasse“ erhalten Sie im kostenlosen Special Steuerklasse wechseln.
Mutterschutzgeld. Die günstigere Steuerklasse für höhere Leistungen sollte spätestens drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes gelten. Eine Garantie auf mehr Geld gibt es nicht. Der Chef muss den Wechsel nur akzeptieren, wenn er steuerlich sinnvoll ist. Ein Wechsel zur IV+Faktor geht aber immer.
Arbeitslosengeld. Schon im Januar des Jahres, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt, muss die günstigere Steuerklasse gelten. Später akzeptiert die Arbeitsagentur nur steuerlich sinnvolle Wechsel, etwa zu Klasse IV+Faktor oder in Klasse III für den Besserverdienenden.
Kurzarbeitergeld. Als Kurzarbeiter können Sie vor und während der Kurzarbeit wechseln.
Krankengeld. Die neue Steuerklasse muss spätestens einen Monat vor dem absehbaren Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelten. (...)"
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spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes, sonst rechnet die Elterngeldkasse mit der alten.
Bei Beamten ist nicht der Beginn des Mutterschutzes entscheidend, sondern die Geburt.
Beispiel:
Geburt Mitte Juli. Dann muss spätestens im Januar Steuerklasse 3 drin stehen, damit man sechs volle Monate hat. Der Geburtsmonat Juli zählt nicht. Da Beamte zu Beginn des Monats ihre Abrechnung bekommen, muss man spätestens Mitte (besser Anfang) Dezember den Antrag stellen... manche wissen in dem frühen Stadium aber noch nichtmal von ihrer Schwangerschaft.
Also mein Tipp: sobald Kinder geplant sind, schon wechseln! Wenn es mit der Zeugung ein paar Jahre dauert, kann man sich wenigstens einmal im Jahr über eine Steuerrückerstattung freuen ;)