Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: sylwie am 27.02.2020 15:46
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Hallo,arbeite selbst im Krankenhaus und mache mir gerade Gedanken...
Darf uns der AG zu Diensten verpflichten, bzw.länger als 10 Stunden arbeiten lassen oder was passiert wenn ein Angehöriger erkrankt und man selbst unter die Quarantäne fällt-gibt es da Verdienstausfall?
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Der erste Teil der Fragestellung ist zu unpräzise.
Bei Quarantäne richtet sich die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem IfSG.
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TVÖD-K , Verpflichtung zur Arbeit ( von zu Hause holen) ,Dienstplan verändern ,Stunden an Bedarf anpassen,Ruhezeiten verkürzen bzw. 12-24 Stunden Dienste einführen ...Pandemieplan -ähnlich Katastrophen/Seuchenalarm
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Sofern eine Dienst-/Betriebsvereinbarung dazu existiert, kann im Rahmen des §7 Abs. 1 f. (Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden, Verkürzung Ruhezeiten) und des §12 ArbZG (Sonntagsarbeit, Ersatzruhetage, Schichtverlängerung auf 12 Stunden) vom ArbZG abgewichen werden. Dienstplanänderungen unterliegen den üblichen Voraussetzungen, Überstunden können sicherlich kurzfristig angeordnet werden, wenn sie nicht vorhersehbar waren. Die Seuchen- und KatS-Gesetze der Länder können weitergehende Verpflichtungen beinhalten.
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Dazu ist das vielleicht interessant!
http://pdf.komba.de/1582884407_PR_BR_Info_01_2020_-_Arbeitszeit_und_Etgelt_bei_Schliessung_von_oeffentlichen_Gebaeuden_wegen_Coronavirus.pdf