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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ole am 28.02.2020 10:26
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Hallo,
hat der Personalrat (in Brandenburg) ein Anrecht darauf, die Stellenbewertung, die der Arbeitgeber durchführt, einzusehen?
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Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.
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Hallo,
hat der Personalrat (in Brandenburg) ein Anrecht darauf, die Stellenbewertung, die der Arbeitgeber durchführt, einzusehen?
Die Bewertung stellt ja nichts anderes die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung dar. Insofern würde ich dazu tendieren, dass der PR nach §63 Abs. I Ziffer 9 i.v.m. §60 (Unterrichtung) dazu berechtigt ist.
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Wo siehst Du den Zusammenhang zwischen Stelle und Eingruppierung?
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Ich setzte voraus, dass der AG:
1. Eine Stelle bewertet
2. Sich daheraus eine Rechtsmeinung bildet
3. Hieraus eine Entgeltgruppe ableitet
oder 3a. "Höhergruppiert"
Natürlich ist mir klar, dass der AG den TB nicht eingruppiert, sondern der TB eingruppiert ist.
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Mir geht es vielmehr darum, daß sich der AG durch die Stellenbewertung noch keine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bildet. Dies tut er ja erst, wenn er die Stelle mit jemanden besetzt.
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Mir geht es vielmehr darum, daß sich der AG durch die Stellenbewertung noch keine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bildet. Dies tut er ja erst, wenn er die Stelle mit jemanden besetzt.
Welche Art von Rechtsmeinung wäre denn die Stellenbewertung, deren Ergebnis Grundlage für die Stellenausschreibung ist (und im übrigen auch Grundlage für die Organisation der Dienststelle)?
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Eventuell eine Rechtsmeinung zur haushaltsrechtlichen Wertigkeit der Stelle?
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Reicht es auch aus, dem PR "nur" die Stellenbeschreibung vorzulegen, ohne Bewertungsteil? Unser Kommunaler Arbeitgeberverband meinte, der PR habe keinen Anspruch auf die Bewertung, da die Eingruppierung alleine Sache des AG darstellt. (Natürlich unterliegt die Höhergruppierung der Mitbestimmung)
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Die Bewertung der Stelle hat doch mit der Eingruppierung nichts zu tun.
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Die Bewertung der Stelle hat doch mit der Eingruppierung nichts zu tun.
Welche Art von Rechtsmeinung wäre denn die Stellenbewertung, deren Ergebnis Grundlage für die Stellenausschreibung ist (und im übrigen auch Grundlage für die Organisation der Dienststelle)?
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Eine Rechtsmeinung hinsichtlich der Wertigkeit der Stelle. Aus der ergibt sich ja nicht die Eingruppierung, nicht einmal eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Schließlich sind TB eingruppiert, nicht Stellen. Erst wenn die Stelle besetzt wird, äußert der AG eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung, denn erst dann ist ein TB betroffen, erst dann geht es um Eingruppierung und einer Rechtsmeinung dazu - die dann auch eklatant von der Rechtsmeinung zur Stellenbewertung abweichen kann, ich sage nur Ausbildungs- und Prüfungspflicht, Voraussetzung in der Person...