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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: idinahui am 10.03.2020 20:55
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Hallo,
IMHO verstößt
https://www.bsg.bund.de/DE/Service/Ausschreibungen/ausschreibungen_node.html#doc10538144bodyText2
gegen das AGG.
Hier
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/Kapitel_3.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D5&ved=2ahUKEwjuocyk15DoAhXeQEEAHR8oCrAQFjABegQIBRAC&usg=AOvVaw2mpadoedA4fwAjiMbSDr_j
steht
"Wenn ein Arbeitgeber durch Förderhinweise die Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Tätigkeiten beseitigen will und ihnen dabei keinen absoluten Vorrang einräumt, ist das laut AGG zulässig. Die Förderhinweise gelten in so einem Fall als „positive Maßnahme“ und stellen keine Benachteiligung der männlichen Bewerber dar. Das heißt grundsätzlich: Bestimmte Gruppen können – bei gleicher Qualifikation – bevorzugt eingestellt werden, sofern das zum Ausgleich von Nachteilen der besagten Gruppe dient."
Dort steht ja explizit "keinen absoluten Vorrang einräumt". Das macht das BSG aber mit ihrer Ausschreibung, da diese nur an Frauen gerichtet ist.
Wie sieht das die aktuelle Rechtsprechung?
Gruß
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Der Vorgang ist in der Tat kritisch zu bewerten; zumal die Ausschreibung auch das mittlerweile vom BVerfG geforderte und de lege lata existente "dritte Geschlecht" von Vornherein ausschließt.
Insbesondere im Hinblick auf diesen Umstand existiert bisher noch keine - mir jedenfalls bekannte - Rechtsprechung.
Praktisch gesehen sind Konkurrentenklagen im einfachen Dienst aber eher selten anzutreffen.
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Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
• Mitarbeit bei Sicherheitsaufgaben, insbesondere Einlasskontrollen sowie Sicherung des Sitzungsdienstes und
• Botendienst.
In Deutschland darf eine Frau nur von einer Frau abgetastet und durchsucht werden. Wenn dort also genau für diese Tätigkeit jemand gesucht wird, muss natürlich auch nur nach einer Frau gesucht werden. Was bringt es, wenn sich für den Job Männer bewerben, die diese Tätigkeit dann nicht ausführen dürften.
ist ber nur so ein Gedanke von mir :-)
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Echte AGG Hopper würden sich sicherlich nicht an eine Klage gegen das Bundessozialgericht wagen, daher wird wohl nichts weiter passieren.
Was mich auch an der Ausschreibung wundert:
" Begrüßt werden Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten."
Da es sich im Endeffekt um eine Beamtenstelle handelt müsste nicht zumindest die Bereitschaft zur Einbürgerung, wenigstens von nicht EU Ausländern gefordert werden. Ansonsten ist das doch eine leere Floskel
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Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
• Mitarbeit bei Sicherheitsaufgaben, insbesondere Einlasskontrollen sowie Sicherung des Sitzungsdienstes und
• Botendienst.
In Deutschland darf eine Frau nur von einer Frau abgetastet und durchsucht werden. Wenn dort also genau für diese Tätigkeit jemand gesucht wird, muss natürlich auch nur nach einer Frau gesucht werden. Was bringt es, wenn sich für den Job Männer bewerben, die diese Tätigkeit dann nicht ausführen dürften.
ist ber nur so ein Gedanke von mir :-)
Darauf kommt man aber auch erst, wenn man diesen Umstand und die Aussage "weil unterrepräsentiert" gedanklich miteinander verknüpft. Dann sähe mir das auch nach einer begründeten Ausnahme aus und ich bin mir sicher, so würde das BSG auch argumentieren. Auf den ersten Blick ersichtlich ist es aus dem Wortlaut des Ausschreibungstextes allerdings nicht.
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Es besteht auch keine Notwendigkeit dies in der Ausschreibung zu beschreiben. Da reicht ein Aktenvermerk. Die Annahme, dass man im BSG dies rechtlich korrekt umsetzen kann erscheint mir nicht unplausibel.