Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Mottekus am 19.03.2020 10:00
-
Guten Tag zusammen.
Ich stehe aktuell vor folgendem Problem.
Es liegt hier ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor der zum 28.10.2019 geschlossen wurde mit einer 6 monatigen Probezeit.
Die Probezeit endet, wenn mich nicht alles täuscht, zum 27.04.2020.
Die Kündigungsfrist liegt bei 2 Wochen zum Monatsende in der Probezeit.
Die Probezeit endet aber, wie oben geschrieben, zum 27.04.2020 und nicht zum 30.04.2020.
Müsste eine fristgerechte Kündigung dann nicht 2 Wochen zum Monatsende März ausgesprochen worden sein?
Denn für eine Kündigung zum Monatsende April würden dann doch schon die einmonatige Kündigungsfrist nach
§ 34 Abs. 2 1. Alternative gelten, oder täusche ich mich da?
Beste Grüße
Mottekus
-
Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bzw. deren Zugang beim Empfänger, nicht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.
-
Vielen Dank für die Info.
Das hat mir sehr geholfen.