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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Carla am 13.04.2020 21:25
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Hallo,
ich hoffe auf eine objektive Einschätzung folgendes Falles. Ich möchte vorwegschicken, dass über den gesamten Zeitraum immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde:
1. Einstellung im Jahr 2015 für den auszuübenden Tätigkeitsbereich in EG 10 Stufe 3, befristet für 7 Monate als Krankheitsvertretung (war eine A11 Stelle)
2. Der kranke Beamte sollte verrentet, seine Stelle unbefristet ausgeschrieben werden. Da der damalige Abteilungsleiter der Meinung war, dass ein anderer Beamter von A10 in die A11 gehoben werden sollte, wurden kurzerhand die Stellen getauscht und vermischt, nicht aber die auszuübenden Tätigkeiten. In der Stellenausschreibung standen neben der auszuübenden Tätigkeit auch Aufgaben der niederbewerteten Stelle. Es war aber klar, dass diese nicht ausgeübt werden, weil ein völlig anderer Bereich. Die Stelle wurde nun unbefristet in EG 9 ausgeschrieben. Der befristet Angestellte war froh, dass der Job weiterging und nahm das so hin.
3. Aufgrund der neuen Entgeltordnung wurde die EG 9 in die EG 9b übergeleitet. Der Antrag auf Überleitung in 9c wurde innerhalb kürzester Zeit genehmigt. Der Angestellte war mit Beginn 2017 nun EG 9c Stufe 2, seit Beginn 2019 in EG9c Stufe 3.
4. Nun wurden letzte Woche für die exakt gleiche Tätigkeit weitere, aber auf 3,5 Jahre befristete Stellen in EG 10 ausgeschrieben. Inwieweit vor Ausschreibung nochmal die Stellenbewertung geprüft wurde, kann ich nicht beurteilen.
Ich frage mich nun, wie sich der Angestellte in 9c verhalten soll, der nun schwarz auf weiß hat, dass seine Arbeit schon immer einer EG 10 entsprach. Hätte der damalige Abteilungsleiter nicht einfach die Stellen getauscht, wäre der Angestellte nun schon weit in Stufe 4 der EG 10. Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich ausgedrückt. Würde sich ein Gang zum Personalrat lohnen?
Herzlichen Dank vorab!
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TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Daraus folgt: die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich und eine Eingruppierung kann nie falsch sein. Zudem erschließt sich in keinster Weise, inwiefern sich auch nur ansatzweise schließen ließe, die Tätigkeit habe schon immer der E10 entsprochen. In der gesamten Sachverhaltsschilderung findet sich nichts, was derlei auch nur vermuten ließe. Sofern es dort nicht besonders guten Kaffee oder leckere Plätzchen gibt, wüßte ich nicht, wofür sich ein Gang zum PR - völlig ungeachtet des Sachverhalts - lohnen würde.
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Vielen Dank für´s Antworten.
Die ausgeübte Tätigkeit entspricht aber voll und ganz der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, die nun nochmal schwarz auf weiß in EG 10 ausgeschrieben ist. Oder wo hakt es bei meinem Verständnis gerade?
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Und die möglicherweise durch die Ausschreibung geäußerte Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung jetzt inwiefern? Mal abgesehen davon, daß ja aufgrund der Schilderung unter 2. eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattfand, auch wenn die auszuübende Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.
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Vielleicht nochmal einfacher ausgedrückt. Der Beamte und der Angestellte üben sowohl vor dem Tausch wie auch nach dem Tausch die gleiche nicht nur vorübergehend auszuübende Tätogkeit aus. Ich weiß auch gar nicht wie ich es noch genauer beschreiben kann, vielleicht hilft folgendes.
Vor Tausch:
Beamter hatte Aufgaben A und B und C in A10 (EG 9)
Angestellter hatte Aufgabe D in EG 10 (A9)
Ausgeschrieben wurde damals
Beamtenstelle weiß ich leider nicht mehr A11 (EG10)
Angestellter: Aufgabe A und B und D in EG 9 (A10)
nicht nur vorübergehend ausgübte Tätigkeit bis heute
Beamter A und B und C (auf jeden Fall nicht D) A11 (EG 10)
Angestellter D (und noch nie A und B) (EG 9c)
Und nun wurde der Aufgabenbereich D wieder in EG 10 befristet ausgeschrieben.
Warum der damalige Abteilungsleiter nicht eine neue Bewertung der Beamtenstelle angestrebt hat, ist nur so zu erklären, dass der Tausch der Stellen der einfachere Weg war. Ob das so rechtens war, weiß ich auch nicht.
Würde der Angestellte sich nun auf die höher bewertete neue befristete EG 10 bewerben (was er nicht tut, da befristet), entspräche das ja noch nicht mal einem neuen, höherwertigen Aufgabenbereich, weil es eben genau der ist, den nicht nur vorübergehend seit über 4 Jahren ausübt. Im Gegenteil, er hat die meiste Erfahrung und muss die EG 10 auch noch einlernen.
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Und wieder rekurrierst Du auf die völlig unbeachtliche ausgeübte Tätigkeit.
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Sorry vielen Dank Spid, aber ich verstehe es nicht
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Ausgeübte Tätigkeit schnuppe!
Auszuübende Tätigkeit tariflich relevant.
AG überträgt auszuübenden Tätigkeiten,
Ein dahergelaufener Abteilungsleiter idR nicht.
EDIT: Frage deinen Abteilungsleiter, wo denn steht was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, bis dahin, Bleistift fallen lassen bzw parallel die Personalabteilung fragen, ob die von deinen Abteilungsleiter angewiesenen Tätigkeiten sich mit deinen auszuübenden Tätigkeiten decken.
Frage: Wie wurde denn seitens des AG dir deine auszuübenden Tätigkeiten mitgeteilt, und wie die Änderungen derselben?
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aber der Aufgabenbereich D ist die ausgeübte und auszuübende Tätigkeit, die der Angestellte seit 4 Jahren macht. das ist identisch. Mein Vermutung, seine ausgeschriebene Stelle beinhaltete beispielweise die Aufgaben A und B und C und D zu je 25 %, A und B und C rechtfertigen die EG 9, Aufgabenbereich D rechtfertigt die EG 10 und dann eben nur 25%, sodass die Stelle problemlos in EG 9 ausgeschrieben war. Der Angestellte macht aber 100 % den Aufgabenbereich D.
Anders gefragt, wie ist der §13 TVÖD-V dann zu verstehen?
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EDIT: Frage deinen Abteilungsleiter, wo denn steht was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, bis dahin, Bleistift fallen lassen bzw parallel die Personalabteilung fragen, ob die von deinen Abteilungsleiter angewiesenen Tätigkeiten sich mit deinen auszuübenden Tätigkeiten decken.
Frage: Wie wurde denn seitens des AG dir deine auszuübenden Tätigkeiten mitgeteilt, und wie die Änderungen derselben?
Ja, das werde ich machen, danke.
Mir wurde irgendwie gar nichts mitgeteilt. Ich habe nur einen Arbeitsvertrag bekommen, ohne Aufgabenbeschreibung. Es steht aber der Satz drin: Eine nicht nur vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer anderen Entgeltgruppe bedarf der schriftlichen Änderung dieses Arbeitsvertrages. Das hätte ich mir mal alles früher schon überlegen sollen, und nicht erst mit den neuen Stellenausschreibungen in EG 10.
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aber der Aufgabenbereich D ist die ausgeübte und auszuübende Tätigkeit, die der Angestellte seit 4 Jahren macht. das ist identisch.
Ja? Und wie wurde dir diese Tätigkeiten vom AG übertragen?
Wenn du da nichts hast, dann sind es eben nur deine ausgeübten Tätigkeiten, aber mitnichten deine auszuübenden.
Man kann ja auch einfach mal einen Schrieb an die Personalabteilung schicken, in dem du diese Tätigkeiten niederschreibst und um Bestätigung bittest, dass dies deine auszuübenden Tätigkeiten sind, da du ja ansonsten diese nicht ausüben darfst!
BTW Was sagt denn der Abteilungsleiter dazu? Ist er gewillt dir schriftlich zu bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind?
Falls ja, her damit und er bekommt nen Anpfiff, weil er seine Kompetenzen überschritten hat oder aber du eine Eingruppierungsfeststellungsklage damit machst.
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Also kam der öffentliche AG im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung seiner Nachweispflicht durch die Aushändigung der Ausschreibung nach. Wenn diese die Tätigkeiten A, B und D beinhaltete, sind A, B und D die auszuübende Tätigkeit. Das einzige Problem ist offenkundig, daß der TB nicht tut, was er soll. Das stellt grundsätzlich einen abmahnwürdigen Tatbestand dar.
§13 TVÖD regelt den Umstand, wenn sich eine auszuübende Tätigkeit an sich - bspw. durch technologischen Fortschritt: Datenbank statt Karteikarten, Kopierer statt Matritze - ändert, nicht wenn jemand etwas anderes tut als er soll.
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D.h. allein der Text in der Stellenausschreibung von damals reicht als verbindliche Tätigkeitsbeschreibung aus. Man kann da ja auch einfach alle Tätigkeiten des gesamten Sachgebiets reinschreiben, dann hat man ja alles abgedeckt und jeder kann im Zweifel den Job des anderen machen ohne dass es Ärger gibt. Blöd nur, wenn es unterschiedliche Entgeltgruppen sind. Fakt ist, ich wurde nie angewiesen auch nur ansatzweise die Aufgaben A und B zu machen, es stand meiner Ansicht nach nur in der Stellenausschreibung drin, um die EG 9 zu rechtfertigen. Ich hab nur D gemacht, anfangs ja auch in EG 10, sollte danach nur D machen und mache heute und zukünftig nur D. Und die neu zu besetzen Stellen sollen auch nur D machen in EG 10. Den Abteilungsleiter gibt es nicht mehr. Der neue wäre sicher daran interessiert, mir zu helfen. Es ist offensichtlich, dass dem Beamten (den es auch nicht mehr gibt) zu einer höheren Besoldungsgruppe (hoffe das ist das richtige Wort bei Beamten) verholfen werden sollte, ohne die Stelle neu zu bewerten.
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D.h. allein der Text in der Stellenausschreibung von damals reicht als verbindliche Tätigkeitsbeschreibung aus.
Nein, da dort ja nichts über die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge steht, hat das tariflich ja noch nichts mit deinen auszuübenden Tätigkeiten zu tun.
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OK, dann verstehe ich Spid wieder nicht. Er meinte der AG ist seiner Nachweispflicht durch Aushändigung der Ausschreibung nachgekommen. Nun ja, aber der Zeitansatz ist gut. Vielleicht komme ich da weiter. Ist ja nicht so, dass ich gar nichts von dem mache was in der Ausschreibung stand, sondern ein Teil davon, aber den eben zu 100%. Vielen Dank für Eure Hilfe und eure Zeit!
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OK, dann verstehe ich Spid wieder nicht. Er meinte der AG ist seiner Nachweispflicht durch Aushändigung der Ausschreibung nachgekommen. Nun ja, aber der Zeitansatz ist gut. Vielleicht komme ich da weiter. Ist ja nicht so, dass ich gar nichts von dem mache was in der Ausschreibung stand, sondern ein Teil davon, aber den eben zu 100%. Vielen Dank für Eure Hilfe und eure Zeit!
Es sind unterschiedliche paar Schuhe.
Nachweispflicht und Tarifsystem.
Lass dir von deinem Ag sagen, was du mit welchen Zeitanteilen du zu tun hast und dann siehst du weiter.
Und wenn die mit nichts rüberkommen wollen, dann musste du halt den Bleistift fallen lassen, weil du ja nicht weißt, was du zu tun hast.
Wie gesagt: Am besten du schreibst deine ausgeübten Tätigkeiten mit Zeitanteilen auf und lässt dir dass dann vom AG bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
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Solange sie nicht A und B macht, erstellt sie damit lediglich Beweismittel für ihr abmahnwürdiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit, die der AG festgelegt hat.
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Solange sie nicht A und B macht, erstellt sie damit lediglich Beweismittel für ihr abmahnwürdiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit, die der AG festgelegt hat.
Inwiefern wäre es abmahnwürdig, wenn der AG ihr aber einerseits keine Arbeitsvorgänge für diese Tätigkeiten zuweist?
Und andererseits, wie erlangt der MA darüber Kenntnis, wie hoch die die zu erbringende Zeitanteil der Tätigkeiten sind?
Eine Stellenausschreibung stellt also eine tariflich ausreichende Übertragung der Tätigkeiten da?
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Der AG ist nicht verpflichtet, Arbeitsvorgänge zuzuweisen. Der AG hat, soweit es sich der Sachverhaltsschilderung entnehmen läßt, hinreichend konkret eine auszuübende Tätigkeit übertragen. Anspruch auf eine weitergehende Konkretisierung besteht nicht. Legt er keine Zeitanteile fest, kommt Arbeitsplatzaufzeichnungen ggfs. Beweiskraft zu - aber nicht dann, wenn der TB nicht tut, was ihm aufgetragen wurde. Das ist hier der Fall.
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Hast Du nicht in deinem ersten Post unter 2.geschrieben, daß auszuübende und ausgeübte Tätigkeit nicht zusammenpasst?
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aber nicht dann, wenn der TB nicht tut, was ihm aufgetragen wurde. Das ist hier der Fall.
Zum Verständnis:
Das heißt also, wenn in einer Stellenausschreibung drin steht, Unterstützung der Mitarbeit in Abteilung X, Y und Z.
Dann hat der AG mit der Aushändigung dieser Ausschreibung dem TB die auszuübenden Tätigkeiten übertragen.
Dann wird der TB in Abteilung Z gesetzt und bekommt keinerlei Zugang zu den Arbeiten der Abteilung X,Y.
Verhält er sich damit abmahnwürdig, da er ja die im übertragenen Tätigkeiten (Mitarbeit in Abteilung X, Y) nicht ausübt?
Wie hätte der TB sich zu verhalten?
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Ich sehe zwar nicht, daß derlei geschildert worden wäre, aber ohne Anzeige des Umstandes gegenüber dem AG, der für die mögliche Verunmöglichung der geschuldeten Leistung ursächlich ist, sehe ich weder die Möglichkeit einer entschuldigten noch einer gerechtfertigten Schlechtleistung.
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War ja auch nicht auf den geschilderten Fall bezogen, sondern eine grundsätzlich Verständnisfrage.
Inwiefern siehst du denn in dem geschilderten Sachverhalt ein abmahnwürdiges Verhalten?
Es ist da doch fraglich ob der TB die übertragenden Tätigkeiten A und B ausüben kann.
Solange sie nicht A und B macht, erstellt sie damit lediglich Beweismittel für ihr abmahnwürdiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit, die der AG festgelegt hat.
Kann das da nicht auch ein Beweismittel sein, dass der Vorgesetzte sie daran hindert ihre auszuübenden Tätigkeiten auszuüben und er übergriffig wurde, in dem er sie nur D hat machen lassen?
" sollte danach nur D machen und mache heute und zukünftig nur D"
Wie hat man sich da als MA zu verhalten, den AG auffordern einem A / B Tätigkeiten zu geben, oder die auszuübenden Tätigkeiten ändern?
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Da der Rechtsprechung des BAG zufolge selbst TB in E3 und E2 zugemutet werden kann zu erkennen, daß der unmittelbare Vorgesetzte zur Tätigkeitsänderung nicht befugt sei, muß dies auch für TB in E10 bzw. E9 bzw. E9c gelten - zumal hier ja sogar noch ein sehr expliziter Passus im Arbeitsvertrag hinzukommt. Die TE hätte also erkennen müssen, daß sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur unzureichend nachkommt. Sollte es dafür Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe geben, hätte sie diese dem AG unverzüglich anzeigen müssen. Das unentschuldete oder ungerechtfertigte Verletzen der Hauptpflicht ist grundsätzlich sogar einer außerordentlichen Kündigung zugänglich. In Anbetracht der geschilderten Umstände der Einzelfalls bin ich bereits vom milderen Mittel ausgegangen.
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Da der Rechtsprechung des BAG zufolge selbst TB in E3 und E2 zugemutet werden kann zu erkennen, daß der unmittelbare Vorgesetzte zur Tätigkeitsänderung nicht befugt sei, muß dies auch für TB in E10 bzw. E9 bzw. E9c gelten - zumal hier ja sogar noch ein sehr expliziter Passus im Arbeitsvertrag hinzukommt. Die TE hätte also erkennen müssen, daß sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur unzureichend nachkommt. Sollte es dafür Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe geben, hätte sie diese dem AG unverzüglich anzeigen müssen.
Sprich eine Brief an die Personalstelle, dass ihr Vorgesetzter ihr keine arbeiten im Bereich A/B zuteilt hätte gereicht?
Bin immer wieder begeistert, wie sehr man seinen Vorgesetzten und dem AG permanent auf die Füße treten muss, wenn der AG einem nicht klar genug die auszuübenden Tätigkeiten beschreibt und man da Regelungsbedarf hat. Bei solch einer Auslegung könnte man ja meinen, dass man ständig, wenn man neue Arbeitsvorgänge vom Vorgesetzten zugewiesen bekommt, zu hinterfragen, ob denn das nicht eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten wäre, die zu einer anderen EG führen.
Umgekehrt sagst du ja auch, dass die Beurteilung der EG, zu der die Arbeitvorgänge führt, nichts ist, was man einem Laien machen lassen sollte. (bzw. wozu dieser befähigt wäre)
Funny
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Ja, der hätte gereicht - auch eine E-Mail oder ein persönliches Gespräch.
Zivilrecht lebt nunmal vom Mitmachen - "wer den Mund nicht aufmacht, bekommt auch kein Recht" ist ein alter und nicht immer zutreffender Grundsatz, aber er stellt die grundsätzliche Funktionsweise des Zivilrechts dar.
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Zivilrecht lebt nunmal vom Mitmachen - "wer den Mund nicht aufmacht, bekommt auch kein Recht" ist ein alter und nicht immer zutreffender Grundsatz, aber er stellt die grundsätzliche Funktionsweise des Zivilrechts dar.
Gut ist ja, dass die Masse der AG eben da auch nicht den Mund aufmacht 8)
Schade, dass ich so ein gutes Verhältnis zu meinem AG und Vorgesetzten habe, wäre ein grosser Spaß die permanent mit solchen Fragen zu befeuern.