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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Bäumle am 15.04.2020 07:57
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Hallo Forumsteilnehmer.
In Anlage F zum TV-L sind Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II Entgeltordnung definiert. Stehen mir diese, aufgrund der Änderung des Tarifvertrages zu? Oder sind für das Bewilligen der Zulagen Voraussetzungen zu erfüllen?
Ich stelle mir diese Frage schon seit einem viertel Jahr, allerdings hat sich auf meiner Bezügemitteilung nichts geändert und da wollte ich euren fachkundigen Rat einholen, ob man etwas unternehmen muss, um diese nicht unbeachtliche Zulage (zw. 60,61€ und 164,11€ abh. von EG) ausgezahlt zu bekommen.
Was war eigentlich der Hintergrund bei den Tarifverhandlungen, denn Techniker erhalten 10€ und Ingenieure 23€ Zulage nach Anlage A TV-L?
Freundliche Grüße in dieser gegenwärtigen Zeit
Bäumle
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Entgeltgruppenzulagen werden nicht bewilligt, sie stehen dann zu, wenn die EGO das bestimmt.
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Ja, das stimmt. Allerdings würde ich gerne nachlesen, welche Voaussetzungen erfüllt sein sollen.
Bekommt hier jemand diese Zulage und weiß warum?
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Was soll es da nachzulesen geben? Wenn in der EGO steht, daß die Beschäftigten, deren auszuübende Tätigkeit das entsprechende Merkmal erfüllt, eine Entgeltgruppenzulage nach Nr. sowieso erhalten, steht die Entgeltgruppenzulage zu, sofern nicht Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach §9 TVÜ-L besteht. Sonst nicht.
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@Bäumle:
Du musst in der Entgeltordnung nachschauen. Bei den für dich zutreffenden Tätigkeitsmerkmalen steht, ob du eine Entgeltgruppenzulage bekommst.
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Danke Isie, dadurch dass unter Punkt 22 Ingenieure und Techniker mit ihren Zulagen benannt sind, greift Anlage F wohl nicht.
Frage geklärt.
Grüße
Bäumle
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Für Ingenieure gibt es auch eine Entgeltgruppenzulage. Dürfte bei ca. 50€ liegen.
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Nein.
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Zulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14 / 16
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/190329_Anlage-4_Ingenieure-EGO-II-21-1.pdf
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Das ist der TV-H. Ausweislich der Sachverhaltsschilderung geht es hier um den TV-L.
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Für Ingenieure gibt es auch eine Entgeltgruppenzulage. Dürfte bei ca. 50€ liegen.
Wenn überhaupt, dann lediglich die Techniker-Zulage (ja die gilt nicht nur für Techniker, sondern auch für Ingenieure) in Höhe von 23,01 €. Die kennt zwar kaum mehr einer, weil aus einem alten Tarifvertrag, aber der gilt noch. Sofern also die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte man sich diese einfordern. Ich habe Sie einmal automatisch bekommen und sie beim zweiten AG angefragt und bekommen. So gibt's ein paar Eiskugeln mehr im Monat ... :D
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Die Technikerzulage war nie für Techniker, sondern immer nur für Ingenieure - und sie war, denn seit dem 01.01.19 gibt es sie nicht mehr, siehe §1 Nrn. 1, 8 lit. a) des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. März 2019.
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Dann melde ich mich auch wieder zu Wort:
Ja, die Techniker-Zulage von 23,01€ bekomme ich bereits und übrigens hat sich dieser Zahlenwert seit mind. Januar 2019 nicht verändert.
§ 1
Änderung des TVÜ-Länder zum 1. Januar 2019
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert
durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 7. November 2017, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„1Vorhandene Beschäftigte erhalten unter den bisherigen Voraussetzungen bis
zum 31. Dezember 2018 ihre Techniker- und Meisterzulagen bzw. bis zum
31. Dezember 2020 ihre Programmiererzulage als persönliche Besitzstandszu-
lage.“
2. Die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2019 um 3,2 v.H., ab
1. Januar 2020 um 3,2 v.H. und ab 1. Januar 2021 um 1,4 v.H.“
aus Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. März 2019
Heißt das, dass mir 23,01€ * 1,064 = 24,48€ zusteht?
Oder erfülle ich, weil ich Fallgruppe 1 bin, doch die Voraussetzungen für Anlage F?
Eine sehr interessante Diskussion ;-)
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Es gibt keine Technikerzulage mehr, §9 TVÜ-L hat mit der Technikerzulage nichts zu tun, der regelt die Besitzstandszulage für die entfallene Vergütungsgruppenzulage. Diese gab es auch nur für Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit und nicht für Techniker mit entsprechender Tätigkeit. Weder für Techniker noch für Ingenieure steht eine Entgeltgruppenzulage zu.
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Okay, Spid, dann werde ich warten bis mein AG sich rückwirkend ein halbes Jahr geirrt hat.
Gleiches Recht für alle TV-Ler.
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Es gibt zwar nicht mehr die alte Technikerzulage, aber es gibt nach den Vorbemerkung zu einigen Unterabschnitten der Entgeltordnung eine Zulage in derselben Höhe. Ob der Personenkreis komplett identisch ist, weiß ich nicht.
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Die Technikerzulage war nie für Techniker, sondern immer nur für Ingenieure - und sie war, denn seit dem 01.01.19 gibt es sie nicht mehr, siehe §1 Nrn. 1, 8 lit. a) des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. März 2019.
War mir neu!Hm, dann hat mir mein AG wohl letztes Jahr fälschlicherweise die Techniker-Zulage gewährt und zahlt diese seit dem. Wie ich den TVÜ-Länder lese, hätte Sie ja zu Beginn des Jahres 2019 enden müssen. Auch ohne weitere Besitzstandsregelungen dazu.
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Es gibt zwar nicht mehr die alte Technikerzulage, aber es gibt nach den Vorbemerkung zu einigen Unterabschnitten der Entgeltordnung eine Zulage in derselben Höhe. Ob der Personenkreis komplett identisch ist, weiß ich nicht.
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Die Zulage wurde in der EGO unter:
22.1 Ingenieure
Vorbemerkungen
2. (1) 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten
eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro.
neu Aufgenommen, heißt jetzt nur nicht mehr "Technikerzulage".
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Eine Zulage in entsprechender Höhe wurde in Vorbemerkung 2 zu Abschnitt 22.1 aufgenommen, nicht "die" Zulage.