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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Trude am 21.04.2020 12:39
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Hallo, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:
Wenn ich bei einem Arbeitgeber, der TV-L anwendet, zwei verschiedene Arbeitsverträge habe, jeweils mit verschiedenen Entgeldgruppen, wie wird bzw. werden diese Jobs dann versteuert?
Im älteren Vertrag bin ich in Lohnsteuerklasse 1. Wird dann der zweite Vertrag "auf den ersten draufgepackt" was die Abrechnung angeht?
Oder bekomme ich zwei Abrechnungen und werde im zweiten Job in Lohnsteuerklasse 6 eingeordnet?
Danke für eure Hilfe!
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Auch wenn es arbeitsrechtlich mehrere Arbeitsverhältnisse sind, wird es steuer- und sozialversicherungsrechtlich als eines behandelt.
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Hi und danke für die Antwort.
Zwischenzeitlich habe ich vom Finanzamt die Aussage bekommen, das der eine Job in 1 und der andere in 6 abgerechnet wird.
Nun bin ich verwirrt...
Außerdem sagte man mir, dass das eine schlechte Kombination für mich wäre, da ich in 6 die höchsten Abzüge hätte.
Aber wenn ich den TV-L-Rechner bemühe, dann kommt Netto mehr heraus wenn ich die beiden Jobs einzeln betrachte (1x in 1 und 1x in 6), als wenn ich die beiden Jobs zusammen betrachte (Beide Jobs addiert in Lohnsteuerklasse 1).
Was widerrum der Aussage des Finanzamtes widerspricht...
Wo liegt mein Denkfehler?
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Der Denkfehler liegt darin, der Auskunft des Finanzamtes zu vertrauen.
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Wem sonst?
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Und in dem Fall würde ich das dann doch gerne tun, da gut für meinen Geldbeutel...
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Bei zwei Steuerkarten wirst Du aber zur Pflichtveranlagung!
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Wem sonst?
Meiner Aussage, da sie - im Gegensatz zu jener des Finanzamtes - korrekt ist.
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Genau du wirst steuerlich keinen Vorteil haben, weil die zur Steuererklärung verdammt wirst, die dass dann steuerlich wieder grade zieht.
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Genau du wirst steuerlich keinen Vorteil haben, weil die zur Steuererklärung verdammt wirst, die dass dann steuerlich wieder grade zieht.
Steuerklasse 6 ist besonders ungünstig. Durch Erklärung würde ihm also ein Nachteil ausgeglichen.
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Genau du wirst steuerlich keinen Vorteil haben, weil die zur Steuererklärung verdammt wirst, die dass dann steuerlich wieder grade zieht.
Wie das, wenn ich vom Finanzamt ja obige Aussage habe?
Steuerklasse 6 ist besonders ungünstig. Durch Erklärung würde ihm also ein Nachteil ausgeglichen.
Nein, eben nicht, da bei beiden Abrechnungen jeweils ein geringerer Steuersatz anfällt, als wenn alles zusammen gerechnet wird.
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Die Auskunft des Finanzamtes ist jedenfalls dann falsch, wenn die Bezügezahlung durch die selbe Bezügestelle erfolgt. Das zweite Entgelt wird dann einfach in einer Abrechnung zusammen mit dem ersten Entgelt versteuert und verbeitragt. Wenn es verschiedene Bezügestellen sind, frag dort mal nach, wie die Versteuerung abläuft.
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Bei zwei Steuerkarten wirst Du aber zur Pflichtveranlagung!
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Nein, eben nicht, da bei beiden Abrechnungen jeweils ein geringerer Steuersatz anfällt, als wenn alles zusammen gerechnet wird.
Wie kann das möglich sein, wenn Steuerklasse 6 doch keinerlei Freibetrag vorsieht?
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Nein, eben nicht, da bei beiden Abrechnungen jeweils ein geringerer Steuersatz anfällt, als wenn alles zusammen gerechnet wird.
Wie kann das möglich sein, wenn Steuerklasse 6 doch keinerlei Freibetrag vorsieht?
Ich habe hiermit gerechnet:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2020
1x 50% mit Steuerklasse 1
1x 25% mit Steuerklasse 6
Man hat mehr raus, als 1x 75% mit Steuerklasse 1
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Ich habe hiermit gerechnet:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2020
1x 50% mit Steuerklasse 1
1x 25% mit Steuerklasse 6
Man hat mehr raus, als 1x 75% mit Steuerklasse 1
Völlig logisch!
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerprogression
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Kann ja sein, trotzdem musst Du dann eine Steuererklärung abgeben. Diese führt dann zu einer Nachzahlung in Höhe des Betrages, den Du ansonsten gezahlt hättest, wenn alles nach Steuerklasse 1 abgerechnet worden wäre.
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Natürlich nur in einer Pipi-Langstrumpf-Welt, in der es sich steuerrechtlich nicht um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelte.
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Klar, wir sind hier bei der Annahme, dass der Arbeitgeber fälschlicherweise zwei Steuerkarten benutzt, nämlich Steuerklasse 1 und Steuerklasse 6.
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Das ist wie das geheulte der Leute, die mit dem Partner 3/5 machen und dann ne fette Nachzahlung machen müssen.
@ Trude, egal ob der AG es richtig oder falsch macht.
Du wirst am Ende eine Steuererklärung machen müssen (mWn dann im Folgejahr) und dann zahlst du die zuwenig gezahlten Steuern nach, also lege die Differenz die du dir errechnet hast, gleich mal aufs Sparkonto, damit du dann nicht rum heulen musst, dass das Geld weg ist.
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Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
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Ja, und deswegen ist es ja auch falsch!
Siehe auch R 46.1 EStH 2018: § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem Steuerabzug unterworfen worden sind.
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Völlig logisch!
Stimmt, hast Recht! Unterjährig wirkt die Steuerprogression bei separater Betrachtung der Einkommen nicht so stark wie bei Gesamtbetrachtung. Und den Steuerfreibeteag hat er ja nur ein Mal...
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@Trude:
Wie hat der Arbeitgeber denn nun versteuert?
Inzwischen habe ich nach der Ausnahmeregelung gesucht, die das Finanzamt anscheinend bei seiner falschen Auskunft zugrundegelegt hat. Maßgebend ist nicht, wie ich angenommen hatte, ob es verschiedene Bezügestellen des Arbeitgebers sind, sondern ob es verschiedenartige Bezüge sind (§ 39e Abs. 5a EStG). Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der verschiedenartigen Bezüge. Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Es gibt zwar eine Sonderregelung, aber die bezieht sich nur auf Elternzeit und vergleichbare Unterbrechungen.
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Es wird über zwei Lohnsteuerklassen abrechnet. Einmal eins, einmal sechs.
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Na ja, wenn es für dich momentan günstiger ist, dann lass es halt so. Dann wird die Progression eben mit dem Einkommensteuerbescheid nachgeholt. Aber merkwürdig ist es schon. Und technisch sollte es für die Bezügestelle eigentlich kein Problem sein, beide Beschäftigungen für die Steuer zusammenzuführen.
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Es ist also so, wie von mir ausgeführt, die Auskunft des Finanzamtes falsch und das Handeln des AG rechtswidrig.
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Ja, aber es gibt die besagte Ausnahmeregelung. Das Finanzamt scheint aber nicht geprüft zu haben, ob die Fallkonstellation unter die Ausnahmeregelung fällt, sondern hat einfach die Rechtsfolge genannt, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen.
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Es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen bei Steuertatbeständen. Die Auskunft, ihre jeweilige Rechtsfolge würde eintreten, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmeregelung nicht vorliegen, ist eine falsche Auskunft.