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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Stefl am 24.04.2020 13:35

Titel: Vergütung Mehrarbeit während Arbeitsunfähigkeit
Beitrag von: Stefl am 24.04.2020 13:35
Hallo.
Liege ich richtig, dass wenn für einen Beschäftigten Mehrarbeit über einen längeren Zeitraum angeordnet wurde, dieser einzelne Tage wegen Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen konnte, ich diese Stunden nicht vergüte, da er diese gemäß dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 TVöD nicht "geleistet" hat?
Danke für Eure Mithilfe.
Titel: Antw:Vergütung Mehrarbeit während Arbeitsunfähigkeit
Beitrag von: Spid am 24.04.2020 13:40
Maßgeblich ist nicht, ob sie geleistet wurden, sondern ob sie unter §21 TVÖD fallen.
Titel: Antw:Vergütung Mehrarbeit während Arbeitsunfähigkeit
Beitrag von: Stefl am 24.04.2020 13:58
Danke für den Gedanken. Vom Grundsatz her ist es Entgeltfortzahlung. Aber aufgrund des Satzes 3 des § 21 wäre Mehrarbeit ausgenommen, wobei mich der Klammerausdruck wieder zum Grübeln bringt, weil: Die Stunden der Mehrarbeit sind insofern im "Dienstplan" vorgesehen, als das sie angeordnet wurden. Dabei ist kein konkretes Zeitfenster gemeint, sondern üblicherweise die Wochenstundenzahl festgelegt. Wie nun?
Titel: Antw:Vergütung Mehrarbeit während Arbeitsunfähigkeit
Beitrag von: Spid am 24.04.2020 14:14
Maßgeblich ist nicht die Anordnung, sondern eine Festlegung im Dienstplan.
Titel: Antw:Vergütung Mehrarbeit während Arbeitsunfähigkeit
Beitrag von: Stefl am 24.04.2020 14:22
Insofern müssten also die Mehrarbeitsstunden, die ich hätte leisten müssen, nur aufgrund von AU nicht leisten konnte, dennoch vergütet werden? Das wäre zumindest logisch im Hinblick auf Beschäftigte deren Stundenzahl über einen bestimmten Zeitraum per Änderungsvertrag erhöht würde, die bei AU natürlich auch "alle Stunden" bezahlt bekommen.
Titel: Antw:Vergütung Mehrarbeit während Arbeitsunfähigkeit
Beitrag von: Spid am 24.04.2020 14:35
Du scheinst mich nicht zu verstehen: es geht um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dabei wird nach §21 TVÖD die Bemessungsgrundlage gebildet. Nach dieser wird das Entgelt fortgezahlt.