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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: FrankG1 am 29.04.2020 19:18

Titel: LOB Auszahlung geringer bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel?
Beitrag von: FrankG1 am 29.04.2020 19:18
Angenommen ein Angestellter kündigt seine Stelle zum 30.6. eines Jahres.
Berechnet sich die LOB, die dann im Folgejahr an ihn ausgezahlt wird, dann nur auf Grundlage eines halben Jahresgehalts?

Die Ziele, die ursprünglich für das ganze Jahr vereinbart worden waren, sind im Zeitraum bis zum Ausscheiden erreicht worden.
Titel: Antw:LOB Auszahlung geringer bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel?
Beitrag von: was_guckst_du am 29.04.2020 19:25
...kommt auf den Inhalt der entsprechenden Dienstvereinbarung an...wer sollte diese denn hier kennen?
Titel: Antw:LOB Auszahlung geringer bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel?
Beitrag von: FrankG1 am 29.04.2020 19:52
Tja, die DV habe ich leider nicht mehr.
Anders gefragt: Wie ist es denn bei den Kommunen üblich?
Titel: Antw:LOB Auszahlung geringer bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel?
Beitrag von: Spid am 29.04.2020 19:56
Wir reden über tausende AG - da ist von kein Anspruch über anteiliger Anspruch bis voller Anspruch alles üblich.
Titel: Antw:LOB Auszahlung geringer bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel?
Beitrag von: WasDennNun am 29.04.2020 21:13
Tja, die DV habe ich leider nicht mehr.
Anders gefragt: Wie ist es denn bei den Kommunen üblich?
Wer weg ist bekommt nüscht, außer er klagt, dann aber nur vielleicht, weil man dann die DV aus der Schublade zieht und nachschaut.
So scheint es bei den Kommunen üblich.
Titel: Antw:LOB Auszahlung geringer bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel?
Beitrag von: Lorenzo von Matterhorn am 30.04.2020 09:28
Tja, die DV habe ich leider nicht mehr.
Anders gefragt: Wie ist es denn bei den Kommunen üblich?
Wer weg ist bekommt nüscht, außer er klagt, dann aber nur vielleicht, weil man dann die DV aus der Schublade zieht und nachschaut.
So scheint es bei den Kommunen üblich.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Aussage in dieser Pauschalität schlicht unzutreffend ist.

Über die Beurteilung eines möglichen Anspruchs hat Spid alles gesagt.