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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Bund am 28.05.2020 14:17
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Hallo zusammen,
ist es eigentlich rechtens, dass jemand, der als Straßenwärter eingestellt ist nur die EG 3 bekommen hat? Kollegen, welche die gleichen Arbeiten verrichten bekommen die EG 5. Widerspruch auf Höhergruppierung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der erlernte Beruf (Kanalbauer) kein verwandter Beruf wäre. Meines Erachtens sollte doch aber hier der TVÖD §12 Abs 2 greifen?
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Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?
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Ja TV-L
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Dann ist eine Wirkung von §12 Abs. 2 TVÖD ausgeschlossen.
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Mit welcher Begründung gilt der Ausschluss? Der TV-L ist doch die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und damit auch der Eingruppierung.
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Ja, eben.
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Mit welcher Begründung gilt der Ausschluss? Der TV-L ist doch die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und damit auch der Eingruppierung.
Wenn TV-L gilt treffen die Regelungen des TVöD nicht zu. Ganz bestimmt gibt es eine vergleichbare Regelung auch im TV-L.
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TV-L ist nicht TvöD. Es gibt zwar eine analoge Regelung im TV-L (dort § 12 Abs. 1 TV-L). Allerdings sieht die Entgeltordnung ggf. eine unterschiedliche Eingruppierung von Personen mit Ausbildung und entsprechender Tätigkeit und Beschäftigten ohne eine solche Ausbildung vor.
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ok, als müssen ggf. zwingend beide Voraussetzungen (Tätigkeitsmerkmale + Berufsausbildung) gegeben sein um in die EG eingruppiert zu werden?
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In Teil III der EGO ist das in den allermeisten Fällen so.