Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Dresbach am 05.06.2020 17:13
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Hallo in die Runde,
das Thema ist nicht neu:
zB hier
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112633.0.html
mit Stellungnahme Spid für die Tariflich Beschäftigten:
"Ein Dienstherr mag das dürfen, das ist hier jedoch unbeachtlich. Ein AG darf es nicht. Zur Versagung des Erholungsurlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit auch zur Anordnung einer Urlaubssperre bedarf es dringender betrieblicher Gründe. An diesen fehlt es, wenn der AN überhaupt nicht arbeiten soll, sondern ein Ehrenamt wahrnehmen. Dann fehlt es nämlich bereits am Zusammenhang zum Dienstvertrag, der Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 23.01.1992 - 6 AZR 87/90."
heute fand ich dieses:
https://www.westfalen-blatt.de/Ueberregional/Nachrichten/Politik/4211053-Viele-Helfer-gehoeren-zu-Risikogruppen-Staedte-verpflichten-Mitarbeiter-Urlaubssperre-zur-Kommunalwahl
Ich gehe davon aus, dass die Stellungnahme immer noch rechtlich korrekt ist?
VG
Dresbach
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Ja.
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Die Urlaubssperre könnte jedoch für solche Menschen wie Hausmeister etc. gelten, die für die Wahl die Räume aufschließen müssen, oder?
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Für jeden, der zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Wahlvorstände sind hingegen Ehrenämter.