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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Novus am 09.06.2020 12:05
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Ich habe mal wieder ein Frage zum ÖD und den Umgang mit den Beschäftigten.
Mir wurde Heute Vormittag erklärt, dass einige Kommunen ihre Kindergärtner (also die im SuE Beschäftigten Erzieher etc.) aufgrund der verringerten Öffnungszeiten kürzer arbeiten lässt und dann Minusstunden schreibt. Die Beschäftigten haben so pro Person ca. 10 - 14 Minusstunden pro Woche.
Diese sollen dann in Zukunft, wenn wieder mehr Betreuungsnotwendigkeiten bestehen durch Mehrarbeit (zumeist sind es Teilz. Beschäftigte) herausgearbeitet werden.
Es bestehen keinerlei Gleitzeitregelungen oder Arbeitszeitkonten. Die Bürgermeister haben das so unter sich abgesprochen und nun wirds so gemacht :)
Das entbehrt doch jeglicher rechtlichen Grundlage, hier besteht doch ein Annahmeverzug oder nicht? Unabhängig davon können ohne Vereinbarung doch gar keine Minusstunden anfallen? Bin ich da total auf dem Holzweg (mal wieder) oder versteh ichs nur nicht?
Danke für eure Zeit,
Grüße
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Das ist zutreffend. Es werden keine Minusstunden aufgebaut. Wenn die HVB sich dazu verabreden, wird daraus vielleicht sogar ein besonders schwerer Fall des Betrugs - obwohl, ist es ja aufgrund ihrer Amtsträgereigenschaft ja ohnehin schon.
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HVB? :D
edit: achso Hauptverwaltungsbeamter, meine Güte welche deutsche Wortschöpfung!
Nun denn - sollten die Betroffenen dennoch schritlicht ihre Meinung mitteilen? Welche Rechtsform wäre denn hier angemessen?
Und auf welche Wechtsnorm können sie sich denn beziehen?
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Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrugs
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Und wenn sie netter sein wollen?
Also lediglich darauf hinweisen, dass es so nicht geht? Annahmeverzug? Fehlen eines Arbeitszeitkontos? Sowas in der Art?
Ist nicht so als ob ichs den HVB´s nicht gönnen würde, ist aber für Sozialgedönsleute bestimmt zu ... extrem :D
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Nur einen Strafantrag müßten die Betroffenen selber stellen, eine Strafanzeige kann jeder stellen. Ggfs. ist man sogar verpflichtet, eine (geplante) Straftat anzuzeigen. Und die Polizei ist verpflichtet, geplante Straftaten, von denen sie Kenntnis hat, zu vereiteln.
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Sehr nett :D
bekomme ich noch eine Antwort auf meine Frage wie man es ... sozialverträglich formulieren könnte? Vielleicht mit einem netten Paragraphen?
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Sehr nett :D
bekomme ich noch eine Antwort auf meine Frage wie man es ... sozialverträglich formulieren könnte? Vielleicht mit einem netten Paragraphen?
Andersrum wird doch ein Schuh draus. Lass den Arbeitgeber dir nachweisen, worauf er seine Anordnung bezieht.
Wird er nicht können... Sache vom Tisch...
Falls nicht, geht man eben doch zur Strafanzeige über
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Das ist zutreffend. Es werden keine Minusstunden aufgebaut. Wenn die HVB sich dazu verabreden, wird daraus vielleicht sogar ein besonders schwerer Fall des Betrugs - obwohl, ist es ja aufgrund ihrer Amtsträgereigenschaft ja ohnehin schon.
Spid, dürfte denn nicht ein entsprechender Sichtplan erstellt werden?
Also 4 Wochen bspw. 30 Stunden und dann 4 Wochen 48 Stunden?
Dann ist man doch wieder im Schnitt bei 39 Wochenstunden.
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Das dürfte eine unbillige Umgehung des §615 BGB sein.
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Aufgrund der Dauer oder einer zu kurzen Ankündigungsfrist?
Wo ist der Unterschied zu dieser
Der AG legt für den Rufbereitschaftler für den 28., 29. und 30. arbeitsfreie Tage fest und gleicht diese innert des Ausgleichszeitraums vorher oder nachher aus, indem er bspw. die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich verlängert.
Aussage von Dir?
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Nein, weil es grundsätzlich unrecht ist, das unternehmerische Risiko auf diese Weise in die Sphäre des AN zu verlagern und die Ausübung des Direktionsrechts nur zur Umgehung einer gesetzlich normierten Folge zum Nachteil des AN unbillig ist. Mein Vorschlag zur Ausgestaltung einer Rufbereitschaft zwischen den Tagen versucht derlei nicht.
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Also grds. ist der von mir dargestellte Schichtplan nicht zu beanstanden, wenn man damit nicht versucht, die Coronafolgen abzumildern, sondern einfach nur seinen Betrieb organisiert?
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Richtig, grundsätzlich ist ein Schichtplan - auch in der genannten konkreten zeitlichen Ausgestaltung - nicht zu beanstanden. Er kann durchaus auch die Corona-Folgen abmildern wollen, bspw. indem man die Arbeitszeit anders verteilt. Er darf aber nicht dazu dienen, das unternehmerische Risiko dergestalt auf den AN zu verlagern, daß ein Annahmeverzug nicht zustande kommt.