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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MJ1967 am 11.06.2020 07:04
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Hallo zusammen,
wer kann mir bitte weiterhelfen?
Sachverhalt (2 von 3):
- Krankengeldbezug: Bis einschl. 06.12.2018
- Aussteuerung: 07.12.2018 bis lfd. (Mitarbeiter kommt voraussichtlich wieder am 01.07.2020)
Urlaubsanspruch nach TVöD: 30 Tage/Jahr
Urlaubsanspruch 2017: 30 Tage (davon genommen: 30 Tage)
Resturlaub 31.12.2017: 0 Tage
Urlaubsanspruch 2018?
Urlaubsanspruch 2019?
Urlaubsanspruch 2020?
usw.
In welchem Jahr besteht welcher Anspruch und in welchem Jahr verfällt welcher Anspruch?
Vielen Dank!
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Wenn man eine Frage 3 x postet wird sie auch nicht nicht schneller beantwortet.
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Es sind 3 verschiedene Sachverhalte...
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Tipp für die Zukunft: Da mache es auch im Titel kenntlich, so wird jeder denken du stotterst.
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Danke für den Tipp, mit 2.284 Beiträgen hätte ich sicherlich genug Erfahrung gemacht, um einen solch schwerwiegenden Forenfehler zu vermeiden ;-)
Und selbst wenn ich wollte, im Nachhinein kann ich nun mal nichts mehr im Betreff oder am Beitrag selbst ändern!
Vielleicht noch am Rande... was gegen Stotterer? Ich nicht!
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2018: 20 Arbeitstage (verfallen 31.03.2020)
2019: 20 Arbeitstage (31.12.2020)
2020: 20 Arbeitstage (31.12.2020 bzw. 31.03.2021)
2021: 30 Arbeitstage (31.12.2021 bzw. 31.03.2022)
Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nach BUrlG entsteht auch während des Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Verfall spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Tariflich zustehender Urlaub nach § 26 TVöD kann entsprechend gekürtzt werden.
... auch wenn die anderen SVe leicht unterschiedlich sind, ist der Grundsatz der gleiche.