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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: SeIr am 13.06.2020 17:33
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Hallo liebe Community,
ich habe eine Stelle in einem Frauenhaus bekommen und werde, bis ich mein Bachelorzeugnis vorlegen kann (schreibe gerade noch meine Arbeit) als Praktikantin (später TvöD SuE, 11b) eingestuft und nach dem TvPöD bezahlt. Dort ist das Gehalt mit 1.826,21 Euro benannt, im Absatz zu der Arbeitszeit heißt es:
"Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeits-zeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin-nen/Praktikanten Beschäftigten gelten; § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K bleibt unberührt."
Ich arbeite 28 Stunde die Woche, wird das prozentual von der genannten Summe berechnet oder ist das Gehalt bei Praktikanten als Festbetrag zu verstehen?
Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen, meine zukünftige Chefin ist die zwei Wochen bis Dienstbeginn leider im Uraub.
Liebe Grüße
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Der TVPÖD sieht keine abweichende Regelung zum Entgeltanspruch bei Teilzeit vor, mithin besteht der dort genannte Entgeltanspruch auch bei TZ, da von den tariflichen Regelungen nicht zum Nachteil, sehr wohl aber zum Vorteil des Beschäftigten abgewichen werden darf. Weniger Arbeitszeit kann mithin von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden, weniger Entgelt nicht.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das hört sich natürlich gut an, dann kann ich beruhigt in den neuen Job starten :)
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...Weniger Arbeitszeit kann mithin von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden, weniger Entgelt nicht.
Hallo,
heißt das, man bekommt als Berufspraktikant nach TvPöD bei weniger Arbeitszeit, also z. B. 30h/Woche (=75%), trotzdem nicht weniger Entgelt, also 100% = 1826,21 €?
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Das ist zutreffend. Der TVPÖD enthält, anders als bspw. der TVÖD in §24 Abs. 2, keine Regelung dahingehend, als daß das Entgelt reduziert würde, wenn die Arbeitszeit reduziert wird. Da nicht zum Nachteil des TB vom Tarifvertrag abgewichen werden darf, können die Arbeitsvertragsparteien zwar eine geringere Arbeitszeit, aber kein geringeres Entgelt vereinbaren.
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Vielen Dank Spid, ich wollte nur nochmal nachhaken :D
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Hallo Spid,
ich nochmal :).
Nach einem Telefonat mit der Personalabteilung sagte man mir, das sich das Entgeld eben doch prozentual zur Arbeitszeit verringert, also bei 75 % Arbeitszeit gibt es auch nur 75 % Gehalt (nach TvPöD). Von anderen Regelungen bzw. das eine Anpassung des Entgelds im TvPöD nicht vorgesehen ist, wisse man nichts und bei den "anderen Beschäftigten" sei dies ja schließlich auch so ???.
Ich wollte nun am Telefon auch nicht darauf beharren oder eine Diskussion anfangen :-X, zumal es mir wichtig ist, den Job in Teilzeit antreten zu können und das nicht unbedingt schon vorher mit dem Ruf als Querulatin. ;D
Aber schade ist es irgendwie schon... :-\
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Andersrum wird ein Schuh draus: eine Regelung, die eine Anpassung des Entgelts an einen geringeren Beschäftigungsumfang erlaubt, wie bspw. im TVÖD §24 Abs. 2, fehlt im TVPÖD.
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..eine solche "(Nicht)regelung" in einem Tarifvertrag...ist ja nicht zu glauben ;D...
...ich bin auf die weitere Reaktion der Personalsachbearbeitung gespannt... 8)
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welche soll es da geben. Ich glaub nicht das Andilein da vor Ende des Praktikums aktiv wird.
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Andersrum wird ein Schuh draus: eine Regelung, die eine Anpassung des Entgelts an einen geringeren Beschäftigungsumfang erlaubt, wie bspw. im TVÖD §24 Abs. 2, fehlt im TVPÖD.
Nimmt nicht die Praktikantenrichtlinie der VKA explizit Bezug auf §24 (2) TvÖD? Hat diese überhaupt eine Rechtswirkung?
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welche soll es da geben. Ich glaub nicht das Andilein da vor Ende des Praktikums aktiv wird.
..wenn ich als Personaler eine solche Anfrage bekäme, würde ich auch erst mal behaupten, wie die gängige Praxis ist...allerdings würde ich mich danach "rückversichern" und mal genauer nachschauen unter Berücksichtigung der Hinweise...und das unabhängig, ob ein Anrufer "weiterbohrt" oder nicht...
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Andersrum wird ein Schuh draus: eine Regelung, die eine Anpassung des Entgelts an einen geringeren Beschäftigungsumfang erlaubt, wie bspw. im TVÖD §24 Abs. 2, fehlt im TVPÖD.
Nimmt nicht die Praktikantenrichtlinie der VKA explizit Bezug auf §24 (2) TvÖD? Hat diese überhaupt eine Rechtswirkung?
Die RL der VKA regelt ja ausdrücklich keine TVPÖD-Praktikumsverhältnisse.
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OK