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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MJ1967 am 14.06.2020 15:08

Titel: Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Beitrag von: MJ1967 am 14.06.2020 15:08
Hallo zusammen,

beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte (z. B. 31.07.) gibt es ja den Mindesturlaub i. H. v. 20 Tagen.

Gilt das mit dem Mindesturlaub (also ohne Zwölftelung) nur dann, wenn man bereits am 01.01. beschäftigt war?

Eintritt: 01.02. / Austritt: 31.07. = Urlaubsanspruch?

Danke!

Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Beitrag von: Spid am 14.06.2020 17:08
Nein.

Da die Wartezeit erst nach und nicht mit 6 Monaten erfüllt ist, ist das ein Anwendungsfall des §5 Abs. 1 lit. b) BUrlG, es besteht also Anspruch auf 6/12 des gesetzlichen Urlaubs. Da die tarifliche Regelung (6/12 des tariflichen Urlaubs) günstiger ist, kommt diese zur Anwendung.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Beitrag von: MJ1967 am 14.06.2020 17:45
@Spid: Vielen Dank!

Als Erfolgskontrolle, ob ich's richtig verstanden habe ;-)

Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.01. und Austritt am 30.06. = 15 Tage (6/12)
Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.01. und Austritt am 31.07. = 20 Tage (Mindesurlaub nach dem BUrlG)

Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.02. und Austritt am 31.07. = 15 Tage (6/12)
Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.02. und Austritt am 31.08. = 20 Tage (Mindesurlaub nach dem BUrlG)



Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Beitrag von: Spid am 14.06.2020 18:58
Wenn „bestehendes Beschäftigungsverhältnis“ „Eintritt am“ heißen soll, ist das korrekt.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Beitrag von: Carnie am 15.06.2020 07:35
Wobei der Arbeitgeber der zweiten Jahreshälfte dir diesen Urlaub dann nicht mehr gewähren muss.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Beitrag von: Spid am 15.06.2020 07:53
Das ist in dieser Pauschalität schlicht falsch. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anspruch gegen den alten AG bestand, sondern ob dieser in Natur erfüllt oder abgegolten wurde.