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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: JW69 am 16.06.2020 10:11

Titel: Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: JW69 am 16.06.2020 10:11
Hallo Forum,

als Tarifbeschäftigter in NRW bin seit 2015 dauerhaft abgeordnet an eine KOB. Die Frage ist wer muss die Tätigkeitsdarstellung und Bewertung (Eingruppierung) erstellen. Die abgebende Dienststelle oder die aufnehmende Dienststelle?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 16.06.2020 10:13
Eine Abordnung berührt die Eingruppierung nicht.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: JW69 am 16.06.2020 10:41
Durch meine Fortbildung wurde ich von 6/6 in die 9a/3 eingruppiert. Es geht also darum ob die Stammdienststelle (Abgebende Behörde) die Tätigkeitsdarstellung und Bewertung vornimmt oder der Arbeitgeber (Aufnehmende Behörde) der das Direktionsrecht hat?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Schokobon am 16.06.2020 10:46
I.d.R. äußert der Arbeitgeber eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Mit wem hast du einen Arbeitsvertrag?
Wie der Arbeitgeber zu der Rechtsmeinung kommt kann unterschiedlich sein.
Hält die aufnehmende Behörde entspr. Fachwissen zur Eingruppierung vor?
Ansonsten wird der Arbeitgeber auf eigenes oder externes Fachwissen zurückgreifen.

Haben sich durch deine Fortbildung die auszuübenden Tätigkeiten verändert?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 16.06.2020 10:50
Hat sich die nicht nur vorübergehend auszuübende - also jene beim AG - Tätigkeit geändert? Nur diese ist von Belang. Eine Abordnung ist nur eine vorübergehende Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die Eingruppierung wird durch diese nicht berührt.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Kat am 16.06.2020 11:24
Stimmt so nicht. Eine Abordnung kann auch dauerhaft sein. Bei Jobcentern wird das sehr oft gemacht, schon weil die kein eigenes Personal haben.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 16.06.2020 11:29
Doch, das stimmt so, siehe §4 Abs. 1 TV-L.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Lars73 am 16.06.2020 11:29
@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: JW69 am 16.06.2020 15:18
Ja die Tätigkeit hat sich geändert. Der AG ist das Land NRW die Aufnehmende Behörde eine KOB.
Bei einer Abordnung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 16.06.2020 15:30
Und eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Otto1 am 18.06.2020 07:07
@ Spid:

Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?

Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann „degradiert“? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?

Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?

Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Kat am 18.06.2020 07:27
@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?

Zumindest hier läuft es über eine Abordnung.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 07:50
@ Spid:

Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?

Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann „degradiert“? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?

Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?

Nein, ein Bestandsschutz besteht nicht. Ändern sich die Tätigkeit oder die Tätigkeitsmerkmale, ist er entsprechend diese eingruppiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf des Einverständnisses oder einer Änderungskündigung.

1. Eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

2. Der AG kann diese Änderung nicht einseitig vornehmen.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 07:50
@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?

Zumindest hier läuft es über eine Abordnung.

Wenn es eine Abordnung ist, gilt:
Und eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Kat am 18.06.2020 07:54
Stimmt. Den Arbeitsvertrag habe ich ja immer noch mit meinem Arbeitgeber und nicht mit der Stelle,in die ich abgeordnet wurde.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Otto1 am 18.06.2020 08:05
@ Spid:

Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?

Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann „degradiert“? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?

Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?

Nein, ein Bestandsschutz besteht nicht. Ändern sich die Tätigkeit oder die Tätigkeitsmerkmale, ist er entsprechend diese eingruppiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf des Einverständnisses oder einer Änderungskündigung.

1. Eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

2. Der AG kann diese Änderung nicht einseitig vornehmen.

Zu 2.: wenn es im neuen Ressort nun bereits jemanden gibt, der die Aufgabe für eine E13 erledigt und man dem E15er nicht mehr benötigt, heißt dass das ihm eine entsprechende e15 Tätigkeit angeboten werden muss? Oder kann man ihm auch eine e11 Stelle anbieten/aufzwingen?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 08:11
Der AG darf einseitig nur Tätigkeiten zuweisen, die zur Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe führen. Ansonsten ist das mindestens implizite Einverständnis des AN erforderlich - oder eine Änderungskündigung, die die gleichen Anforderungen genügen muß wie eine normale Kündigung.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Otto1 am 18.06.2020 08:34
Also passiert in der Praxis nichts ohne die Zustimmung des AN.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 08:42
Ich habe mich nicht dazu eingelassen, was in der Praxis passiert. Ich habe die Rechtslage dargestellt. Da es sich um Zivilrecht handelt, bedarf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem rechtswidrig handelnden Vertragspartner regelmäßig eigenen Handelns.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Otto1 am 18.06.2020 09:45
Waren ja nur theoretische Fragen um besser zu verstehen was

„TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.“

bedeutet.

Der Gang zum Arbeitsgericht ist ja schnell erledigt.

Noch eine Frage: was ist ein implizites Einverständnis und kann es ausversehen passieren ohne dass man etwas unterschreibt?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 09:54
Man kann sein Einverständnis auch implizit erklären, bspw. indem man bei einem Angebot des AG zur eingruppierungsrelevanten Änderung der auszuübenden Tätigkeit die geänderte Tätigkeit ausübt.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Otto1 am 18.06.2020 11:18
Man kann sein Einverständnis auch implizit erklären, bspw. indem man bei einem Angebot des AG zur eingruppierungsrelevanten Änderung der auszuübenden Tätigkeit die geänderte Tätigkeit ausübt.

D. h. also: der AG muss explizit klarstellen, dass die neue Tätigkeit eine geringere Tätigkeit ist und der AN akzeptiert dies stillschweigend?
Und wenn der AG sagt: im neuen Ressort gibt es bereits jemanden der die Tätigkeit ausübt. Wir können ihnen nur etwas gemäß e13 anbieten? Kann man dann einfach nichts machen und auf die Einhaltung pochen?

Was passiert wenn die Stelle mit E15 ausgeschrieben wurde und das neue Ressort sagt nun, dass sich das alte Resort geirrt hat und es eigentlich eine E13 ist. Kann man dann heruntergestuft werden?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 11:23
Ich habe nicht ausgeführt, daß der AG derlei explizit erklären müßte.

Die Eingruppierung anderer TB oder die Rechtsmeinung des AG hierüber berührt die Eingruppierung ebensowenig wie die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung des TB selbst.

Was hat die Entgeltgruppe mit der Stufe zu tun? Zudem gilt auch hier, daß die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung nicht berührt.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Otto1 am 23.06.2020 16:28
Ich habe nicht ausgeführt, daß der AG derlei explizit erklären müßte.

Die Eingruppierung anderer TB oder die Rechtsmeinung des AG hierüber berührt die Eingruppierung ebensowenig wie die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung des TB selbst.

Was hat die Entgeltgruppe mit der Stufe zu tun? Zudem gilt auch hier, daß die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung nicht berührt.

Sorry, nicht Stufe sondern Entgeltgruppe:

Was passiert wenn die Stelle im alten Ressort mit E15 extern ausgeschrieben wurde und das neue Ressort sagt nun, dass sich das alte Resort geirrt hat und es eigentlich eine E13 ist. Wird dann die Entgeltgruppe auf eine E13 korrigiert, obwohl man einen Arbeitsvertrag mit einer E15 hat?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 23.06.2020 16:40
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu.
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Otto1 am 23.06.2020 21:27
Muss man nicht einen Änderungsvertrag unterzeichnen sobald man wechselt?
Titel: Antw:Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Beitrag von: Spid am 23.06.2020 21:39
Wozu?