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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Novus am 19.06.2020 10:39
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Hallo zusammen, ich bin schon wieder auf der Suche nach Wissen :)
Folgendes Szenario:
In einer Einrichtung arbeiten 3 unterschiedliche "Angestelltgengruppen"
Beschäftigte der Stadt in deren Arbeitsverträgen (standard KAV - Verträge) auf den TVöD hingewiesen wird.
Beschäftigte des Landes in deren Artbeitsverträgen auf den TV-L hingewiesen wird.
Beschäftigte freier Träger in einem Modell nachdem eine Arbeitsleistung durch Angestellte eben dieses Trägers erbracht werden muss.
Es handelt sich dabei um eine Kindertageseinrichtung; also Kindergarten/Kingerkrippe mit Inklusionsgruppen ab 1 Jahr unter einer Leitung.
1.Die Stellen der pädagogischen Fachkräfte und Erzieher in KiGa und KiTa die zur Stadt gehören sind mit S4 (TVöD) verbucht. Die Leitung, welche auch zu Stadt gehört, ist S6.
2.Die Stellen der pädagogischen Fachkräfte des Landes sind mit S8b (TV-L) angegeben.
3.Die Stelle der Integrationsfachkraft wird als E9a (angelehnt an TV-L) angegeben.
-Das ist mir klar weil: Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung entsprechender Tätigkeit in der "alten" Anlage A E9 mit verlängertem Stufenaufstieg waren und dann zur E9a wurden, daran orientiert sich das wohl. Und das ist auch ein "anderer Job" also nicht unbedingt vergleichbar.
Ich bin trotzdem verwundert wie sehr die städtischen Kräfte hinter den beiden anderen Gruppen zurückliegen, hat jemand eine Erklärung oder Erfahrungen wie sowas zustande kommt?
Grüße
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Da es unterschiedliche Arbeitgeber sind, gelten unterschiedliche Tarifverträge. Die Eingruppierung nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit und ergibt sich aus der jeweiligen Entgeltordnung.
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Die S6 kann ja nicht stimmen, der TB wäre 2015 in S8a übergeleitet worden. Es kann sich auch entweder nicht um die gleichen Tätigkeiten handeln, da es ja Erziehertätigkeiten und Kinderpflegertätigkeiten wären, oder es handelt sich bei den kommunalen Kräften um solche, die Erziehertätigkeiten auszuüben haben, die Voraussetzung in der Person aber nicht erfüllen.
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Hast Du Dich mal in einem Jobcenter umgeguckt, was es da an unterschiedlicher Bezahlung durch die unterschiedlichsten Arbeitgeber gibt? Ist ja nicht nur Kommune und BA, es gibt auch Leute von der Bahn, der Telekom und wasweißichnochwoüberall her. Jeder hat anderen Tarifvertrag und somit anderes Gehalt.
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Alle Beschäftigten sind nach dem KiTaG Fachkräfte oder eben Erzieher.
Hast Du Dich mal in einem Jobcenter umgeguckt, was es da an unterschiedlicher Bezahlung durch die unterschiedlichsten Arbeitgeber gibt? Ist ja nicht nur Kommune und BA, es gibt auch Leute von der Bahn, der Telekom und wasweißichnochwoüberall her. Jeder hat anderen Tarifvertrag und somit anderes Gehalt.
Ja klar, aber hier ist es die gleiche Einrichtung mit den gleichen Aufgaben, und Erzieher in S4 dachte ist ist generell überholt.
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Da ist es die selbe Einrichtung mit den selben Aufgaben. Die sitzen zusammen in einem Büro und machen die gleiche Arbeit.
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S6 kann ja, wie ausgeführt, nicht sein. Ansonsten sind die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale in TVÖD und TV-L identisch und den gleichen Entgeltgruppen zugeordnet.
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S6 kann ja, wie ausgeführt, nicht sein. Ansonsten sind die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale in TVÖD und TV-L identisch und den gleichen Entgeltgruppen zugeordnet.
Die Kommune hanhabt es derzeit so, dann liegt hier wohl ein Fehler vor.
Dann wären entweder die Landesbeschäftigten, oder die städtischen fehlerhaft bezahlt?
Ist S4 für Erzieher denn möglich?
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Wenn sie Tätigkeiten eines Kinderpflegers auszuüben haben...
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Tätigkeiten eines Kinderpflegers und eines Erziehers/einer pädagogischen Fachkraft unterscheiden sich wie?
Edit: Die Tätigkeitsbeschreibung der TV-L Beschäftigten und der TVöD Beschäftigten ist gleich, allerdings sind die TV-Ler aus einer vorherigen Einrichtung des KVJS "rübergeschoben" worden.
Grüße
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Sie unterscheiden sich qualitativ. Kinderpflegerin sind lediglich Ergänzungskräfte, die die Erzieher, die die Verantwortung für die Gruppe haben, jeweils unterstützen.
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Kapiert - wo fände ich, die tariflich, relevante Definitionen dieser Qualitäten?
Moment mal, dann dürften die "Verantwortlichen" also Gruppenleitungen etc. die auch alleine Arbeiten dürfen nicht in S4 sein?
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Das ergibt sich aus den jeweiligen Berufsbildern. Die Verantwortung für eine Gruppe ist jedenfalls eine Erziehertätigkeit.
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Also "entsprechende Tätigkeiten"?
Wo findet man die Berufsbilder? :D
Bzw. Das wäre dann individuell verschieden? Je nachdem was die Person leistet?
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Die Berufsbilder ergeben sich aus den jeweiligen Ausbildungsordnungen.
Wenn jemand eine Gruppe zu leiten hat und Erzieher ist, ist er auch als Erzieher eingruppiert.
Was die Gemeinde mit ihren Beschäftigten macht, ist großer Murks - das ist ja schon an der S6 erkennbar. Die ist 2015 in S8a übergeleitet worden - und paßt für die Leitung nicht. Bei den S4ern kann sich das Problem aus nicht gestellten Anträgen nach §28b Abs. 2 TVÜ-VKA ergeben, aber nur bei übergeleiteten Beschäftigten mit unverändert auszuübender Tätigkeit.
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Ok, verstanden, Danke.
Manche der Betroffenen sind erst 2017/18 eingestellt worden. Diese "Anträge" können dann nachträglich gestellt werden oder sind mit deren Ausbleiben Fakten geschaffen worden?
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Und wie können Erzieher in der Tätigkeit von Erziehern und pädagogisches Personal nach dem KiTaG mit der Tätigkeit von Erziehern in S4 gelandet sein? (ist wohl schon immer so in der Kommune)
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S4 war vor der Überleitung in 2015 eine Entgeltgruppe, in die einige Erzieher eingruppiert waren. Es war auch die Entgeltgruppe für Kinderpflegerin mit herausgehobenen Tätigkeiten. Wer vor der Überleitung in S4 eingruppiert war und bei unverändert auszuübender Tätigkeit keinen Antrag gestellt hat, ist zutreffend in S4 eingruppiert. Das läßt sich nicht heilen. Wer erst nach Juni 2015 eingestellt wurde, kann als Erzieher mit entsprechender Tätigkeit nicht in S4 eingruppiert sein.
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Die sind halt nicht informiert worden und haben sich selbst nicht informiert - wäre hier ein Personalrat mal sinnvoll gewesen? Haben sie aber auch nicht ...
Wenn sich die Tätigkeitsmerkmale ändern müssten sie neu eingruppiert werden?
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Nein, wenn sich die auszuübende Tätigkeit ändert, sind sie entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
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Und da gibt es echt keine Inforamtionspflicht seitens der Behörden? Ich meine bei uns wird jede kleinste Beförderung exzessiv kommuniziert, bewertet und erklärt.
Jede Änderung der Besoldung kommt mit Seitenweisen Erläuterungen wer jetzt wann für was in Frage kommt.
Bei den Angestellten der Kommunen gilt: hilf dir selbst sonst hilft dir keiner? (im Falle eines guten PR OK, aber die sind selten wie ich leider empririsch festellen muss)
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Es gab bei dieser Überleitung wie auch den übrigen Überleitung keine Informationspflicht des AG.
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Kapiert!
Was wäre mit der S6 - ich meine die gibt es doch gar nicht mehr :)
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Sofern vor der Überleitung S6 die zutreffende Eingruppierung war, ist die TB seit dem 01.07.15 in S8a übergeleitet.
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Was wenn die ursprüngliche Eingruppierung in S4 nicht rechtens war? Dann müsste der AG das doch korrigieren?
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Dann waren die TB ja nicht in S4 eingruppiert. Der AG müßte seine Rechtsmeinung korrigieren. S4 wäre aber vor der Überleitung nicht abwegig gewesen.
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Auch für Erzieher mit entsprechender Tätigkeit - also den Gruppenleitungen in KiTa und KiGa?
Kündigen und neu bewerben? :D sind ja doch 450€ unterschied... am Ende.
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Ich sehe da insgesamt 3 unterschiedliche Gruppen:
1. Die TB nach S6 bezahlt: Wenn S6 zutreffend war, ist sie in S8a übergeleitet. Wenn sie die Kita-Leitung war und ist, war aber bereits S6 unzutreffend, es wäre mindestens S7 gewesen, dann wäre sie seit 2015 mindestens in S9 übergeleitet.
2. Die TB nach S4 bezahlt, die vor dem 01.07.15 eingestellt worden sind: S4 könnte die zutreffende Eingruppierung gewesen sein, sofern dies der Fall ist und kein Antrag gestellt worden war, läßt sich das im bestehenden Arbeitsverhältnis bei unverändert auszuübender Tätigkeit nicht heilen. Hier wäre die Beendigung des bestehenden und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ein Weg, in S8a zu kommen. Alternativ könnte auch einfach die auszuübende Tätigkeit geändert werden. S4 war aber jedenfalls für solche Erzieher, die Gruppenleitung waren, nicht die zutreffende Eingruppierung. Diese waren in S6 eingruppiert und automatisch in S8a übergeleitet.
3. TB nach S4 bezahlt, die nach dem 30.06.15 eingestellt wurden: S4 ist für Erzieher mit entsprechender Tätigkeit nicht die zutreffende Eingruppierung. Sie sind mutmaßlich in S8a eingruppiert.
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Vielen Dank für die Erläuterungen, es kam mir doch ziemlich ... komisch vor.
Und es zeigt sich: auch in den Kommunen gehts zuweilen zu wie in den Regierungspräsidien :)
Grüße