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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Simon Haberer am 21.06.2020 08:34
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Hallo,
ich habe momentan eine im Arbeitsvertrag nicht näher definierte Stelle im Sozialamt. Ich werde nach EG 5 bezahlt. Innerhalb des Sozialamtes wurde ich jedoch auf eine Stelle gesetzt, die bisher mit EG 8 bewertet wurde, jedoch bei Neubewertung eher Richtung 9a gehen sollte.
Ist dies rechtens? Darf ich nur mit 5 bezahlt werden?
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Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?
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Ja, im Arbeitsvertrag steht, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD bestimmt.
Gruß Simon
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Dann stellt sich natürlich die Frage, warum man dann nicht im entsprechenden Unterforum fragt...
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Welche auszuübende Tätigkeit ist vom AG wirksam übertragen worden? Gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich?
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Das tut mir leid.
Darin steckt das Problem, vom Arbeitgeber sind keine Tätigkeiten übertragen worden. Im Arbeitsvertrag steht nichts diesbezüglich. Ich wurde lediglich mündlich dem Sozialamt zugeordnet. Innerhalb des Amtes führe ich jedoch die besagte Stelle aus und wurde ganz normal eingearbeitet. Die entsprechenden Lehrgänge bis 9a sind erfolgreich abgeschlossen.
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Wie ist der AG seiner Pflicht nach §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG nachgekommen?
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Im Grunde gar nicht. Lediglich dem beiliegenden Anschreiben zum Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass mein Einsatzort das o.g. Amt sei. Eine Beschreibung oder Erläuterung der Tätigkeit ist weder dem Arbeitsvertrag, noch dem Anschreiben zu entnehmen.
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Der öffentliche AG kann der Nachweispflicht auch mit dem Text der Ausschreibung genügen.
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Eine Ausschreibung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
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Wie bist Du denn eingestellt worden? Bist Du einfach reinmarschiert und man hat Dir nen Job gegeben?
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Ich habe die Ausbildung abgeschlossen und dann den besagten Vertrag bekommen. Da ich ja keine offizielle Stelle ausführe, kann es ja auch keine Ausschreibung für eine solche gegeben haben.
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Stellen sind tariflich ohnehin unbeachtlich. Wie bereits ausgeführt, ist die auszuübende Tätigkeit maßgeblich.
Da der AG seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist, ist widerlegbar zu vermuten, daß die auszuübende Tätigkeit die ausgeübte ist. Arbeitsplatzaufzeichnungen kommt hier ein Beweiswert zu. Aus der so ermittelten auszuübenden Tätigkeit ergibt sich die Eingruppierung. Es besteht ein Vergütungsanspruch entsprechend der Eingruppierung.