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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Clinch am 29.06.2020 16:14
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Hallo,
ich hatte jetzt vom Besoldungsamt eine Mitteilung bekommen, dass ich seit 2018 zu viel Entgelt erhalten habe.
Zur Situation:
Ich hatte vorher die E 6 / Stufe 4 und hatte eine neue Stelle, welche mit der E 9 bewertet ist, angetreten.
Ich hatte dann ab 01/2018 das Entgelt nach E 9 Stufe 4 erhalten.
Nun war dem Besoldungamt aufgefallen, dass ich falsch eingruppiert war und eigentlich das Entgelt für die E 9 Stufe 2 erhalten müsste.
Nun wurde ich aufgefordert, das zu viel gezahlte Entgelt zurückzuzahlen.
Ist das so rechtens? Gilt hierbei auch die Ausschlussfrist gem. § 37 oder ist das hier nicht möglich?
Hätte ich auf meine rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen werden müssen?
Ich danke euch für die Hilfe!
PS: Falls etwas an Infos fehlen sollte, bitte kurz schreiben!
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Ja, auch für diesen Fall gilt die tarifliche Ausschlußfrist. Auf diese muß der AG nicht hinweisen. Den AG schriftlich auf den Verfall seiner Ansprüche hinweisen, ihm das Aufrechnen untersagen und sofern er dennoch aufrechnet und dabei Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet oder/und verfallene Ansprüche aufrechnet, Lohnklage erheben.
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Oh. Super und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, eine Aufrechnung ist schon erfolgt inkl. Zusendung diverser Entgeltbescheinigungen.
Gibt es für mich Fristen, die ich dabei beachten muss?
Ich werde meiner Sachbearbeiterin auf jeden Fall morgen gleich eine Mail schicken!
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Auch für Deine Ansprüche gilt die tarifliche Ausschlußfrist. Die Aufrechnung ist bereits erfolgt? Oder hat lediglich eine Nachberechnung stattgefunden?
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Es hat lediglich eine Nachberechnung stattgefunden. Im Vorfeld wurden meine Sozialversicherungsbeiträge korrigiert, worüber ich ebenfalls eine Bescheinigung erhielt.
Wie könnte denn der weitere Werdegang sein, nachdem ich den Arbeitgeber auf den Verfall seiner Ansprüche hingewiesen habe?
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A) Der AG sieht es ein und rechnet korrekt ab.
B) Der AG sieht es nicht ein, Du reichst Lohnklage ein, obsiegst vor Gericht und er rechnet dann korrekt ab.
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Hallo Spid.
Ich habe jetzt eine korrigierte Rückforderung erhalten.
Es wurden jetzt nur noch die letzten 6 Monate zurückgerechnet!
Also ab 12/2019, da im Juni 2020 der Fehler aufgefallen war!
Ich finde es trotzdem nicht gut, dass man den AG auf die Ausschlussfrist hinweisen muss und er nicht von sich aus nach § 37 handelt! Aber egal.
Vielen Dank nochmal! :)
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01/2020 bist du dann ja in E 9 Stufe 3 gekommen, oder? Hat das Besoldungsamt dies bei der Rückforderung entsprechend berücksichtigt?
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Die genaue Aufrechnung habe ich noch nicht erhalten, aber ich hoffe doch mal, dass es berücksichtigt wurde.
Jetzt soll ich mich nur melden, um eine entspr. Ratenzahlung zu vereinbaren. Sind ja bei 6 Monaten keine so hohen Beträge mehr.
Ja, befinde mich seit 01/2020 in E 9 Stufe 3.
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Kann das sein? Nicht E9b Stufe 3?
Das sind brutto immerhin über 2400€ zu korrigieren was netto immer noch locker über 1000€ Rückzahlung sind.
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Nein.
Vor der Anpassung des TV-L in E 9a / E 9b war ich in der E 9 Stufe 4 mit verlängerten Stufenlaufzeiten ("kleine E 9")
Nun befinde ich mich in der E 9 a Stufe 3, nach theoretisch 2 Jahren in der E 9a Stufe 2, wenn es diese seit 2018 schon so gegeben hätte!
Also ist die Differenz (ca. 200-300 €) nicht so groß. Bin nur gespannt, ob Netto oder Brutto mit Verrechnung zurückgefordert wird, wegen Versteuerung usw.
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… Ich finde es trotzdem nicht gut, dass man den AG auf die Ausschlussfrist hinweisen muss und er nicht von sich aus nach § 37 handelt! ...
Das ist nicht nur nicht gut, sondern traurig!
Es sollte Ihnen aber aufzeigen, dass Sie dem Arbeitgeber nicht nur Offensichtliches mitteilen müssen, sondern auch Sachverhalte, die sich nicht unbedingt aufdrängen.
Falls Ihnen die Falschzahlung nicht bekannt war und falls Sie die Überzahlung (Dezember: 150 Euro brutto/70 Euro netto, ab Januar: 100 Euro brutto/45 Euro netto) im Rahmen der Lebensführung verbraucht haben, dann sollten Sie dies dem AG natürlich auch mitteilen. Die Schlussfolgerung, dass dann gar keine Rückzahlungsverpflichtung für Entgelte der Monate Dezember 2019 bis einschließlich Mai 2020 besteht, sollten Sie wahrscheinlich auch mit dem AG teilen.
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Interessant.
Halte ich sogar für glaubhaft, dass dem Otto-Normal-TB die Überzahlung nicht auffällt. Tatsächlich verbraucht dürfte das Entgelt auch sein (TB kratzen ja chronisch am Dispo ;D )
Und wenn der AG derlei Vorbringen nicht anerkennt und trotzdem zurückfordert?
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Das haut bei mir leider nicht hin, was die Überzahlungsbeträge betrifft.
Ich hatte in 2018 Entgelt entsprechend der "kleinen" E 9 Stufe 4 erhalten, also ca. 2143 €*
In 2019 Entgelt entsprechend der E 9 Stufe 5 gemäß Überleitung - d.h. ca. 2220 €* erhalten
Ich hätte aber in 2018 / 2019 gem. E 9 Stufe 2 nur ca. 1881 €* und ca. 1965 €* erhalten dürfen.
Ab 2020 dann gem. E 9 Stufe 3 - ca. 2040 €*
* Alles gerundete Nettobeträge
Somit sind die Differenzbeträge größer als 10 % bzw. 150 €.
Dazu hatte ich folgendes bei Haufe gefunden:
"Beruft sich ein Beschäftigter bei geringen Überzahlungen auf eine Entreicherung, spricht der Beweis des 1. Anscheins dafür, dass das überzahlte Entgelt für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurde. Als geringe Überzahlungen werden Zahlungen angesehen, die das tariflich zustehende Entgelt geringfügig überschreiten. Nach den Durchführungshinweisen der einzelnen Länder wird eine geringfügige Überzahlung angenommen, wenn das überzahlte Entgelt 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens aber 150,00 EUR nicht übersteigt."
Das trifft aber auf mich nicht zu ???
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Sorry, ich dachte es ginge um die Differenz zwischen den E-9a-Stufen 3 und 4 (ab Januar) und den Stufen 2 und 4 (für Dezember). Habe wohl den Sachverhalt nicht richtig gelesen, weil eigentlich keine Zeit ...