Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: beate am 07.07.2020 09:04
-
Guten Morgen,
ich würde mich freuen, wenn mir jemand behilflich sein könnte. Folgender Fall ist in unserer Verwaltung aufgetreten:
Am 01.05.2017 - Übertragung höherwertige Tätigkeit; Zahlung der Zulage von 9a zu EG 11. Befristung laut Umsetzungsverfügung bis zum 17.06.2020.
- wenn es zum 01.11.2018 einen Stufenaufstieg von 4 zu 5 gegeben hätte (also wenn diejenige weiterhin in 9a gewesen wäre, hätte es diesen Stufenaufstieg gegeben), beträgt dann die Zulage ab 01.11.2018 die Differenz von EG 9a Stufe 5 zu EG 11 Stufe 5?
- wenn am 17.06.2020, also am Ende der vorübergehenden Übertragung, die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen wurde, erfolgt dann rückwirkend ab 01.05.2017 die Höhergruppierung zu EG 11 Stufe 4 mit Neubeginn der Stufenlaufzeit? Wenn das der Fall ist - muss die Beschäftigte die "zuviel" erhaltene Auszahlung (erhalten: Zulage nach EG 11 Stufe 5 ab 01.11.2018, "Anspruch" über den 01.11.2018 hinaus EG 11 Stufe 4) zurück bezahlen?
- wenn am 17.06.2020 keine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit erfolgte und die höherwertige Tätigkeit auch nicht darüber hinaus vorübergehend übertragen wurde und die Arbeitnehmerin weiter die Tätigkeiten ausübt, weil der direkte Vorgesetzte ihr mündlich mitgeteilt hat, dass sie das solle und die Personalabteilung "später" auf jeden Fall die Höhergruppierung fertig macht und das tatsächlich am 07.07.2020 geschieht - erfolgt dann trotzdem die Höhergruppierung rückwirkend zum 01.05.2017 in EG 11 Stufe 4, dem Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit, oder wegen der "Lücke" stufengleich in EG 11 Stufe 5 zum frühestens 07.07.2020? Wie wäre die Angelegenheit (Zeitpunkt der Höhergruppierung) zu behandeln, wenn die Beschäftigte am Tag nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit (also am 18.06.2020) schriftlich anfragt, welche Tätigkeiten sie ab dem Tag übernehmen soll, also nicht einfach weiter in dem Tätigkeitsgebiet weiter arbeitet?
Oh, jetzt ist es länger geworden, als ich es vor hatte. Ich hoffe es ist verständlich.
Danke im Voraus!
Beate
-
Erster Anstrich
Den Stufenaufstieg hat es gegeben. Daraus folgen dann die beschriebenen Konsequenzen.
Zweiter Anstrich
Die Höhergruppierung erfolgt in der Stufe 4 mit Neubeginn der Stufenlaufzeit. Allerdings bleibt das Geld erhalten und man wird bis zum Stufenaufstieg auch weiterhin nach Stufe 5 bezahlt. Eine Rückzahlung erfolgt also nicht.
Dritter Anstrich
Auszuübene Tätigkeit ist E9a. Wenn später Aufgaben nach E11 übertragen werden ist es eine normale Höhergruppierung in die Stufe 5 (mit Neubeginn der Stufenlaufzeit).
Soweit die Anfrage zur Tätigkeit ergibt, dass weiterhin vorrübergehend höherwertige Tätigkeiten wahrzunehmen sind bleibt es bei der Zulage. Später ggf. Höhergruppierung Rückwirkend zum 1.5.2017
-
1. Ja
2. Nein, die Höhergruppierung findet nicht rückwirkend statt. Lediglich die Stufenzuordnung wird so durchgeführt, als hätte sie es.
3. Sofern der Vorgesetzte nicht namens des AG Arbeitsverträge schließen darf, ist dessen Handeln grundsätzlich unbeachtlich. Der AG hat deutlich gemacht, daß er die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend überträgt und wann diese vorübergehende Übertragung endet. Wird die vorübergehend auszuübende Tätigkeit nicht direkt im Anschluß an die vorübergehende Übertragung dauerhaft wirksam übertragen, ist die PE zu §17 Abs. 4 nicht anwendbar.
-
Danke für die schnelle Hilfe!
Spid,
zu 2. zu wann findet die Höhergruppierung statt? Gibt es da Entscheidungsspielraum bzw. Verhandlungsspielraum, oder erfolgt die Höhergruppierung in unserem Beispiel am Tag nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit; hier am 18.06.2020?
zu 3. .. was die Folge hat, dass die Höhergruppierung, wenn sie denn stattfindet, stufengleich in EG 11 Stufe 5 erfolgt, richtig?
-
Die Höhergruppierung findet dann statt, wenn eine höherwertige auszuübende Tätigkeit, die zur Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führt, wirksam übertragen wird. Hier fände sie unmittelbar nach dem Ende der nur vorübergehenden Übertragung statt.
Findet die dauerhafte Übertragung nicht unmittelbar im Anschluß an die vorübergehende Übertragung statt, ist es eine ganz normale Höhergruppierung, die in E11/5 führte.
-
hihi
zu 3.)
Klassisches Eigentor der Personalabteilung und schön für den MA.
-
eine rückwirkende Übertragung zum 17.06.2020 ist (hoffentlich) nicht möglich?
-
Wie sollte das gehen? Die Hauptleistungspflicht des AN kann nur für die Zukunft festgelegt werden - und eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf ohnehin Deiner Zustimmung.
-
Danke für die schnelle und kompetente Hilfe!
-
Dann bemisst sich das zustehende Entgelt für den Zeitraum 17.06.2020 bis zur erneuten wirksamen Übertragung der EG 11 Tätigkeiten nach EG 9a S 5; was ja einen erheblichen Entgeltverlust für die Zeit bedeutet?
-
Bis zum Ersten des Monats, in dem die dauerhafte Übertragung wirksam wird.