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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Guenter81 am 13.07.2020 11:33
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Hallo Community,
ich habe eine neue Stellenbewertung bekommen, ich arbeite in der IT Abteilung. Hintergrund, in meinem Arbeitsvertrag stand drin, das innerhalb des 1. Jahres der Beschäftigung die Stelle neu bewertet werden soll.
Also ist das ganze angelaufen, ich habe die Stellenbeschreibung erstellt und dem Personalamt übergeben.
Ergebnis, ich bin aktuell E9b und sitze auf einer E11 Fallgruppe 2 Stelle.
Ist die Stellenbewertung des externen Dienstleisters rechtsverbindlich und muss der Arbeitgeber diese so umsetzen?
Bin ja kein Beamter und der Stellenplan muss ja den Gegebenheiten/Aufgaben der Angestellten angepasst werden.
Ich soll erst in 1,5 Jahren höher gruppiert werden.
Außerdem hat man mir im Eröffnungsgespräch um die Ohren gehauen, das ich keine abgeschlossene Hochschulausbildung habe und mir nur gnädigerweiße die 11 geben wird, in der Zukunft.
Das ist ja Falsch, E11 kann jeder sonstige Beschäftigte (finde das ein wenig abwertend aber egal) erhalten. Entgeldordnung Teil A Abschnitt II Ziff. 2 besagt doch nur ab E10:
Entgeltgruppe 10 1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
Ich weis jetzt nicht, wie ich mich verhalten soll, poche ich auf die E11, nehme ich die E10 erstmal, bestehe aber auf Zahlung seit Einstellung mit E10?
Auf den Aktenvermerk verlassen, das mit 2022 die E11 gegeben wird?
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Nein.
Was läßt Dich vermuten, Du seist „sonstiger Beschäftigter“?
Es ist nicht erkennbar, inwiefern überhaupt ein Anspruch auf Entgelt der E10/E11 bestünde.
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Steht ja in der Stellenbewertung des Externen, die ganzen Hinweise will ich nicht öffentlich machen, nur dies:
Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD zu bewerten:
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbindung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten mit besonderen Leistungen ausübe.
Der Stelleninhaber ist für das Konzipieren, Koordinieren und Umsetzen der IT und der damit in Verbindung stehenden Sicherheitsstandards zuständig. Damit erfüllt er die o.g. Kriterien
€: Ich habe Abi und die abgeschlossene Ausbildung Fachinformatiker für SI und +15Jahre berufliche Erfahrung in der Wirtschaft, bin in den öffentlichen gewechselt vor 1nem Jahr.
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Sind dir diese Tätigkeiten offiziell von einer bevollmächtigten Person übertragen worden?
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Stellen und deren Bewertung sind tariflich völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.
Keine der Vorbringungen läßt auch nur vermuten, Du seist „sonstiger Beschäftigter“. Die Anforderungen an den und Rechtsprechung zum sonstigen Beschäftigten sind in dieser Broschüre gut zusammengefasst: https://bit.ly/33ATh5H
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Im Bereich IKT spielt der "sonstige" doch ohnehin nur in EG 10 FG1 eine Rolle? Eine Eingruppierung nach FG 2 und ggf darauf aufbauen kann doch in Betracht kommen oder lieg ich da jetzt völlig daneben?
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Der TE brachte das Erfordernis eines Hochschulstudiums ein und behauptete den Status des „sonstigen Beschäftigten“. In Ermangelung irgendwelcher Informationen, die dazu brauchbar wären, habe ich mich zur Eingruppierung und somit zu Fallgruppen nicht eingelassen.
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Ich weis jetzt nicht, wie ich mich verhalten soll, poche ich auf die E11, nehme ich die E10 erstmal, bestehe aber auf Zahlung seit Einstellung mit E10?
Auf den Aktenvermerk verlassen, das mit 2022 die E11 gegeben wird?
Will der AG dir ab 2022 andere Aufgaben geben die zu einer E11 führen, oder ist er einfach nur so ein Depperter AG, der meint er könne sich die EG aussuchen die er bezahlen möchte?
Wenn du jetzt schon Aufgaben auszuüben hast, also die Personalstelle bestätigt, was du zu machen hast (Vorgesetzte sind da irrelevant), die zu einer EG11 führen, dann bist du jetzt schon in der EG11 einzugruppieren, sofern du Tätigkeiten hast die in der EG10 FG2 sind.
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Will der AG dir ab 2022 andere Aufgaben geben die zu einer E11 führen, oder ist er einfach nur so ein Depperter AG, der meint er könne sich die EG aussuchen die er bezahlen möchte?
Ich behaupte mal kess, dass wir hier einen AG haben der
a) Eigene Unfähigkeiten kaschieren will
b) Nach Gutsherrenart über EG entscheiden will um Personalkosten zu sparen
c) die Unwissenheit seines AN ausnutzt
Ich glaub da sind wir nicht weit von Betrug entfernt...
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Stellen und deren Bewertung sind tariflich völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.
Keine der Vorbringungen läßt auch nur vermuten, Du seist „sonstiger Beschäftigter“. Die Anforderungen an den und Rechtsprechung zum sonstigen Beschäftigten sind in dieser Broschüre gut zusammengefasst: https://bit.ly/33ATh5H
Vielen Dank für den Link, habe nun verstanden, das "Sonstige Beschäftigte" ein definierter Begriff ist
Mir gehts nicht darum wie die Teilnehmer des Forums die Stelle bewerten, die hat ja der externe Dienstleister bewertet aufgrund einer Stellenbeschreibung, die ich erstellt habe.
Die Frage für mich:
Ist die Stellenbewertung eine rechtliche Verpflichtung für die Leitung oder ist sie nur ein Hilfsmittel an der sich orientiert werden kann?
Die Aufgaben bleiben auch in 2022 die Gleichen, die Personalstelle könnte mir die Aufgabenfelder bestätigen ja.
Vielleicht ist hier rechtlicher Beistand wirklich das Beste um ggf. per Eingruppierungsfeststellungsklage das Ganze rechtlich wasserdicht zu bekommen.
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Will der AG dir ab 2022 andere Aufgaben geben die zu einer E11 führen, oder ist er einfach nur so ein Depperter AG, der meint er könne sich die EG aussuchen die er bezahlen möchte?
Ich behaupte mal kess, dass wir hier einen AG haben der
a) Eigene Unfähigkeiten kaschieren will
b) Nach Gutsherrenart über EG entscheiden will um Personalkosten zu sparen
c) die Unwissenheit seines AN ausnutzt
Ich glaub da sind wir nicht weit von Betrug entfernt...
Die Sachverhaltsschilderung und die nachgeschobenen Sachverhalte sind bei der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung allerdings wenig hilfreich. Es kommt nunmal weder auf Stellen, deren Bewertung, der Vereinbarung dieser Bewertung o.ä. an. Maßgeblich ist, welche auszuübende Tätigkeit dem TE wirksam übertragen worden ist, ob und wann sie sich geändert hat oder ändern wird und welche Eingruppierung sich daraus ergibt.
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Stellen und deren Bewertung sind tariflich völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.
Keine der Vorbringungen läßt auch nur vermuten, Du seist „sonstiger Beschäftigter“. Die Anforderungen an den und Rechtsprechung zum sonstigen Beschäftigten sind in dieser Broschüre gut zusammengefasst: https://bit.ly/33ATh5H
Vielen Dank für den Link, habe nun verstanden, das "Sonstige Beschäftigte" ein definierter Begriff ist
Mir gehts nicht darum wie die Teilnehmer des Forums die Stelle bewerten, die hat ja der externe Dienstleister bewertet aufgrund einer Stellenbeschreibung, die ich erstellt habe.
Die Frage für mich:
Ist die Stellenbewertung eine rechtliche Verpflichtung für die Leitung oder ist sie nur ein Hilfsmittel an der sich orientiert werden kann?
Die Aufgaben bleiben auch in 2022 die Gleichen, die Personalstelle könnte mir die Aufgabenfelder bestätigen ja.
Vielleicht ist hier rechtlicher Beistand wirklich das Beste um ggf. per Eingruppierungsfeststellungsklage das Ganze rechtlich wasserdicht zu bekommen.
Die Frage ist doch bereits in der ersten Antwort abschlägig beantwortet worden. Weder die externe Bewertung noch die Rechtsmeinung des AG berühren die Eingruppierung.
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Ich bitte schon mal um Entschuldigung, als Neuling im ÖD versteht man nicht auf anhieb jeden Sachverhalt und jede Terminologie. Ich arbeite mich gerade durch eine Broschüre des Bundesverwaltungsamtes für Beschäftigte in der Informationstechnik mit Definitionen und Kommentierungen. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Wenn weder die externe Bewertung noch die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung berühren, was ist dann der Sinn der Stellenbewertung, wenn ich die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstelle und mir die Leitung dies unterzeichnet?
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Stellen und deren Bewertung sind tariflich völlig unbeachtlich. Sie berühren die Eingruppierung in keinster Weise. Stellen sind lediglich ein internes Organisationsmittel der AG. Sie stehen in keinem Zusammenhang zu den tariflichen Regelungen, die die Eingruppierung der TB regeln. Diese sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ohne daß es des Tätigwerdens des AG bedürfte.
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Es geht nicht um die Stelle, sondern um die auszuübenden TÄTIGKEITEN! Du brauchst einen Wisch auf dem diese ausgeführt sind.
Die Stelle ist unbeachtlich!
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Wenn weder die externe Bewertung noch die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung berühren, was ist dann der Sinn der Stellenbewertung, wenn ich die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstelle und mir die Leitung dies unterzeichnet?
Das sind ja alles nur Hilfsmittel um sich eine Rechtsmeinung über die Eingruppierung zu machen, mehr nicht.
Erst wenn der AG diese dir als deine auszuübenden Tätigkeiten zuweist (also jemand das unterschreibt, der auch deinen Arbeitsvertrag unterzeichnen darf) wird dadurch etwas was deine Eingruppierung berührt.
Die Leitung ist idR nicht dazu befugt.
Wenn du es also schaffst, das dein AG dir das Unterschreibt, dann bist du in der EG11 und kannst dein Geld einklagen.
(Sofern die Eingruppierung via FG2 der EG10 erfolgt, also deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgehen)
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Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD zu bewerten:
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbindung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten mit besonderen Leistungen ausübe.
Der Stelleninhaber ist für das Konzipieren, Koordinieren und Umsetzen der IT und der damit in Verbindung stehenden Sicherheitsstandards zuständig. Damit erfüllt er die o.g. Kriterien
Wenn obiges beim externen Dienstleister steht, und nicht FG2 der EG10 für 50% der Tätigkeiten zutrifft, dann erhälst du nur das Entgelt der EG10, sofern die nicht nachweisen kannst, dass du die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten erfüllst.
Sollte es jedoch erfüllt sein, dann spielt für deine Eingruppierung die Hochschulbildung keine Rolle.
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Außerdem hat man mir im Eröffnungsgespräch um die Ohren gehauen, das ich keine abgeschlossene Hochschulausbildung habe und mir nur gnädigerweiße die 11 geben wird, in der Zukunft.
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Ich weis jetzt nicht, wie ich mich verhalten soll, poche ich auf die E11, nehme ich die E10 erstmal, bestehe aber auf Zahlung seit Einstellung mit E10?
Auf den Aktenvermerk verlassen, das mit 2022 die E11 gegeben wird?
Die Sachverhaltsschilderung und die nachgeschobenen Sachverhalte sind bei der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung allerdings wenig hilfreich.
Ja, die SV Schilderung ist dünn... Aber aus dem Eingangspost zitiertem scheint mir , dass der @Guenter81 hier ganzschön verarscht wird...
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Bewerten kann ich den Vorgang wegen Unwissenheit ja nicht.
Eine Kommune kann ja viel selbst bestimmen und intern vieles Regeln mit Zulagen oder dergleichen.
Ist vielleicht auch gängige Praxis das der eine oder andere mit einem "Kuhhandel" bedacht wird?
Woran macht eine Kommune fest, wie ein Arbeitsvorgang zu bewerten ist?
Ich habe halt Angst davor, das die Chance auf eine E11 mit genommen wird, wenn ich den Handel nicht mitmache.
Vielleicht beauftragt man dann einen anderen Dienstleister, der die Bewertung reduziert. Wenn man als Arbeitnehmer nicht dahinter steigt, wie der Stellenplan geschaffen wird und die Eingruppierungen funktionieren, wie soll man sich gegen so etwas wehren.
Die Leitung ist bei mir BGM, da ich in einer Stabstelle bin. Die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung hat daher BGM unterschrieben, den Arbeitsvertrag hat auch BGM und der/die 1. Beigeordnete Unterschrieben.
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Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses und insbesondere der Eingruppierung kann die Kommune überhaupt nichts regeln oder bestimmen. Der Arbeitsvertrag wird mit Dir auf Augenhöhe geschlossen und die Eingruppierung ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen.
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Bewerten kann ich den Vorgang wegen Unwissenheit ja nicht.
Wie sollen wir denn dann?
Eine Kommune kann ja viel selbst bestimmen und intern vieles Regeln mit Zulagen oder dergleichen.
Ist vielleicht auch gängige Praxis das der eine oder andere mit einem "Kuhhandel" bedacht wird?
Leider ja
Woran macht eine Kommune fest, wie ein Arbeitsvorgang zu bewerten ist?
Sie bildet sich ihre Meinung hoffenlich anhand der TM, Rechtsprechung etc.
Ich habe halt Angst davor, das die Chance auf eine E11 mit genommen wird, wenn ich den Handel nicht mitmache.
Versteh ich, aber wer soll dir die Entscheidung abnehmen???
Vielleicht beauftragt man dann einen anderen Dienstleister, der die Bewertung reduziert.
Was sollte das am SV ändern?
Wenn man als Arbeitnehmer nicht dahinter steigt, wie der Stellenplan geschaffen wird und die Eingruppierungen funktionieren, wie soll man sich gegen so etwas wehren.
Ähhh, für sowas gibt es Dienstleister und auch Gerichte
Die Leitung ist bei mir BGM, da ich in einer Stabstelle bin. Die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung hat daher BGM unterschrieben, den Arbeitsvertrag hat auch BGM und der/die 1. Beigeordnete Unterschrieben.
Dann halte ich die Aufgaben zumindest für wirksam übertragen
Siehe Fettdruck...
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Die Leitung ist bei mir BGM, da ich in einer Stabstelle bin. Die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung hat daher BGM unterschrieben, den Arbeitsvertrag hat auch BGM und der/die 1. Beigeordnete Unterschrieben.
Klingt so, als ob dir die Tätigkeiten wirksam übertragen wurden und du damit auch entsprechend eingruppiert bist.
Und wenn die Tätigkeiten eine EG11 ergeben, dann ist es EG11, daran ändert dann ein Gefälligkeitsgutachten auch nichts.
Wenn du also mit E10 zufrieden bist, dann kannst du es ja dabei belassen, du hast aber ein Anrecht das dir tariflich zustehenden Entgelt zu bekommen. Und das ist wahrscheinlich E11.
Stellenplan Haushaltsplan ist alles blabla und hat mit deinem dir zustehendem Entgelt nüscht zu tun.
Wenn der AG dir was überträgt, dann muss er es auch bezahlen. Oder gehst du zur Dönerbude und zahlst dann einfach mal 20% weniger, weil dein Haushaltsplan gerade nicht mehr hergibt?
Also entweder du läßt dich trifliche veräppeln, weil du keinen ärger willst, oder du regelst das mit deinem AG (zur not per Gericht)
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Vielen Dank für euren Input!
Ich werde erstmal gründlich darüber nachdenken und noch einige rechtliche Sachverhalte abklären bevor ich eine Entscheidung treffe. Einen 4Augen Gesprächstermin werde ich sicher vereinbaren und darauf will ich gut vorbereitet sein.
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Ob es die Beschreibung der aktuellen Aufgaben waren oder ggf. der zukünftig geplanten hängt von den Details und ggf. der Vorlage für die Arbeitsplatzbeschreibung ab.
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Hallo, melde mich nochmal, nachdem meine "Sache" nun sich dem Ende zu neigt.
Ich werde eine außertarifliche Einigung eingehen, ist mir lieber als wenn ich vor Gericht die Eingruppierung feststellen lasse. Ich kann mit der von mir vorgeschlagenen Lösung leben, aber erstmal zum Sachverhalt eine kurze Auflistung:
Die Ursprüngliche Stellenausschreibung im Jahr 2019, welche mir eine Entlohnung nach E9b eingebracht hat (mehr als beim alten Arbeitgeber in der freien Wirtschaft, bin ausgebildeter Fachinformatiker für Systemintegration und habe +15Jahre Berufserfahrung)
Aufgabenschwerpunkte:
• Administration des kommunalen IT-Netzes mit Außenstellen
• Betreuung der Serversysteme und Netzinfrastruktur (Konfiguration, Fehleranalyse, Fehlerbehebung, Sicherungsüberwachung)
• Einrichten und Verwalten der Benutzerprofile, Datenpflege und Dokumentation
• Betreuung der EDV-User in Fragen der Betriebssysteme sowie Office Standardprogramme, Groupware und fachspezifischen Anwendungen
• Erkennung und Umsetzung von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und Datenschutz
• Planungen zur Erweiterung des IT-Netzes, Einführen neuer Verfahren und Anwendungen
• Planungen/Durchführung von IT-Fortbildungen
• Zusammenarbeit mit externen IT-Dienstleistern
• Erarbeitung von Maßnahmen zur Digitalisierung von Verwaltungsprozessen
• Betreuung der Drucker/Kopierer, Telekommunikationsanlagen einschließlich Mobilfunk mit entsprechenden Tarifen, des öffentlichen W-LAN-Netzes
• Bürotätigkeiten und Dokumentationen
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Als Neueinsteiger in den öffentlichen Dienst hat man mir die Stufe 3 zugesprochen und nach einem halben Jahr einen vorgezogenen Stufenaufstieg in die E9b/4 gegeben.
Die Stelle wurde dann 06/2020 neu bewertet durch ein externes Unternehmen, was die Rechtsmeinung meines derzeitigen kommunalen Arbeitgebers wiederspiegelt. Eine E11 Fallgruppe 2 ist dabei herausgekommen (besondere Fachkenntnisse habe ich nachgewiesen und das ich Gestaltungsspielraum benötige um IT-Sicherheit und die Digitalisierung der Verwaltung voranzubringen, die Aufgaben sind mir in einer neuen Stellenbeschreibung übertragen worden).
Bei Interesse kann ich die Auflistung der Tätigkeiten preisgeben, zu 99% sind diese dort aufgeführt:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Wer also für seine neue Stellenbeschreibung Hinweise liefern darf, vorsichtig formuliert mit einem Augenzwinkern, der wird dort fündig.
Nach 2 Gesprächen habe ich folgenden Vorschlag dem AG unterbreitet:
Eingruppierung in die 10 zum 06/2020, Anfang 2022 dann in die E11 und 2023 dann vorgezogener Stufenaufstieg in die 5.
Dies als Info für andere, die ggf. auch vor dem Problem stehen, entweder den Rechtsweg zu gehen oder eine andere Vereinbarung zu treffen, die einen selbst nicht benachteiligt.
Das Wort Kuhhandel habe ich vermieden, ist ja auch wichtig, wie man selbst Alternative Vorschläge verkauft gegenüber dem Arbeitgeber.
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So als Neuling noch eine Randnotiz von mir zum Vorgehen des AG:
Es gibt durchaus AGs, die die Rechtsmeinung vertreten, dass die EG 11 nur auf der EG 10, Fg. 1 aufbauen kann und damit die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter zu prüfen ist.
Mir ist bewusst, dass das so nicht im Tariftext steht, aber es gibt diese Rechtsmeinung und im Zweifel steht dem AN ja auch hier der Klageweg offen.