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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Goldstück am 13.07.2020 13:10
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Hallo nochmal in die Runde!
Seit dem Ende meiner Ausbildung habe ich die Stelle als SB Steuern inne. Ich bin alleinige Bearbeiterin der Hunde- Zweitwohn- und Vergnügungssteuern nach Satzung, sowie der Gewerbesteuer nach den Grundlagenbescheiden vom Finanzamt. Jedenfalls spiele ich schon länger mit dem Gedanken zu kündigen (Arbeitsklima). Mein Arbeitsvertrag sagt lediglich aus, dass ich für Vollzeit mit einer EG5 eingestellt bin. EG5 weil mein AG sich bisher keine Rechtsmeinung bilden konnte bzw. das nicht tun will, um mich weiter als billige Arbeitskraft zu beanspruchen. Müssten mir nicht im Arbeitsvertrag meine auszuübenden Tätigkeiten übertragen worden sein? Gebt mir Bitte ein Beispiel, wie die Formulierung lauten müsste.
Kündigungsfristen werden in dem Arbeitsvertrag auch nicht erwähnt. Gehe ich recht der Annahme, dass mein frühstmöglicher Kündigungstermin bei einer Einstellung in 07/2019 zum 30.09.2020 ist?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
Gruß Goldstück
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Im Arbeitsvertrag muß derlei nicht geschehen. Es genügt ein Nachweis nach §2 NachwG. Der öffentliche AG kann seiner diesbezüglichen Pflicht auch mit der Stellenausschreibung nachgekommen sein. Der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Je nachdem, wann Du in 07/19 eingestellt worden bist, ist Deine Annahme zur Kündigungsfrist korrekt oder auch nicht.
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Auch ein Schreiben nach Paragraph 2 NachweisG ist nicht vorhanden, ich wurde lediglich mündlich eingearbeitet. Eine Stellenausschreibung gab es nicht. Ich bin lediglich intern auf die Stelle gesetzt worden. Bedeutet das, dass mir tatsächlich rechtsgültig keine Tätigkeiten übertragen wurden?
Geschlossen wurde der Vertrag am 04.07.2019. Bleibt es bei 30.09. oder doch erst 31.12.?
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Dann kommt Arbeitsplatzaufzeichnungen ein Beweiswert zu.
Dann stimmt 30.09.2020.