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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Neue am 19.07.2020 20:07
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Hallo,
der Jahresurlaub wären 35 Tage (30 + 5 Sonderurlaub Schwerbehinderung).
Wie viele Tage darf man jetzt am 1.11. nehmen, wenn man wie folgt angefangen hat:
26.5.
1.9.
Tut mir Leid, wenn ich da was frage, was vielleicht total einfach ist, aber ich bekomms nicht hin. :-(
Dankeschön.
Grüße
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Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?
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TVöD VKA
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Und was sprach jetzt dagegen, die Frage im thematisch passenden Unterforum zu stellen?
Am 01.11. besteht bei Eintritt am 26.05. Anspruch auf 13 Tage Erholungsurlaub aufgrund der tariflichen Regelungen. Es besteht kein Anspruch auf Mindesturlaub und somit auch nicht auf Zusatzurlaub. Beide entstehen zum 26.11., dann jedoch in vollem Umfang. Bei Eintritt am 01.09. besteht am 01.11. Anspruch auf 7 Tage Erholungsurlaub als Teilurlaubsanspruch des Mindesturlaubs und dementsprechend auf 2 Tage Zusatzurlaub.
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Danke und tut mir Leid. Ich dachte, dass es hier richtig wäre. :-(
Was ich nicht verstehe: warum hat man im ersten Fall keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, aber im zweiten Fall, da man ja im ersten Fall länger angestellt ist und von der ersten in die zweite Jahreshälfte angestellt ist.
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Und was sprach jetzt dagegen, die Frage im thematisch passenden Unterforum zu stellen?
Am 01.11. besteht bei Eintritt am 26.05. Anspruch auf 13 Tage Erholungsurlaub aufgrund der tariflichen Regelungen. Es besteht kein Anspruch auf Mindesturlaub und somit auch nicht auf Zusatzurlaub. Beide entstehen zum 26.11., dann jedoch in vollem Umfang. Bei Eintritt am 01.09. besteht am 01.11. Anspruch auf 7 Tage Erholungsurlaub als Teilurlaubsanspruch des Mindesturlaubs und dementsprechend auf 2 Tage Zusatzurlaub.
Du musst doch einen Anlass haben deinen dummen Senf dazuzugeben.
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Erzähl uns doch lieber wieder von Deinen Stereotypen. Und wo bleibt denn jetzt die relevante Rechtsprechung zur Eingruppierung von Standesbeamten, die Deine Rechtsauffassung stützen würde?
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Danke und tut mir Leid. Ich dachte, dass es hier richtig wäre. :-(
Was ich nicht verstehe: warum hat man im ersten Fall keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, aber im zweiten Fall, da man ja im ersten Fall länger angestellt ist und von der ersten in die zweite Jahreshälfte angestellt ist.
Spids Antwort richtig zu lesen, würde helfen. Er schreibt doch: Beide entstehen zum 26.11., dann jedoch in vollem Umfang.
ergo, nach 6 Monaten.
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Wieso muss man im zweiten Fall nicht sechs Monate auf Zusatzurlaub warten?
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Weil im zweiten Fall gem. §5 Abs. 1 lit. a) BUrlG ein Teilurlaubsanspruch erworben wird, im ersten Fall nicht.
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Ahhh ... ;-) Dankeschön.
Dann hätte man vom 1.9. bis 31.12. einen Gesamtanspruch von 12 Tagen?
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Aber erst mit Ablauf des 31.12.