Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: bienchenhonig am 24.07.2020 10:41
-
Eine Kommune muss einem Mitarbeiter aufgrund eines Gerichtsverfahrens statt der E6 eine E9a zahlen. Hat diese Veränderung Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit oder auf den Stufenaufstieg?
-
Das kommt ganz darauf an, was konkret entschieden worden ist.
-
Kommt drauf an. Es kann Auswirkungen haben, je nachdem zu welchem Zeitpunkt die korrektur erfolgt.
-
Die Höhergruppierung wird bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zurück wirken, aber ich vermute, dass ist nicht die Antwort, die ihr benötigt oder?
-
Dann ist die Stufenlaufzeit entsprechend nachzuzeichnen. Also Höhergruppierung zur Klageerhebung. (Wobei dies Ergebnis etwas merkwürdig ist. Mit Klageerhebung hat sich die wahrzunehmende Aufgabe geändert?)
-
Nein @Lars73. Die Tätigkeit ist seit vielen Jahren unverändert. Es handelt sich um einen kommunale Verwaltungsmitarbeiter der den ruhenden Verkehr/Gefahrenabwehr usw. überprüft bzw. umsetzt.
-
Wurde ggf. die Zahlung ab Klageerhebung angeordnet? Wurde wirklich eine Höhergruppierung im Urteil angeordnet?
Kannst du den Tenor der Entscheidung hier einstellen?
-
Ich melde mich nochmal. mir liegt noch nichts schriftliches vor.
-
Die Zahlung erfolgt auf jeden Fall rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
-
Tenor ist meist etwas in dieser Art: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Juli 2008 gemäß Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten."
Wobei ab Zeitpunkt der Klageerhebung m.E. ungewöhnlich ist. Eigentlich ab Geltendmachung + 6 Monate rückwirkend.
-
Sagen wir mal es wäre mit "ab Geltendmachung + 6 Monate rückwirkend" und die Eingruppierung war vorher in E6 Stufe 3 würde dann eine Rückstufung auf E9a Stufe 2 erfolgen und die Stufenlaufzeit ab da neu beginnen?
-
Es ist zwischen Zahlung und Eingruppierung zu unterscheiden.
Die Eingruppierung unterliegt nicht der Ausschlussfrist und war aus rechtlicher Sicht immer korrekt. Der Arbeitgeber befand sich da nur im Irrtum.
Es muss die gesamte Historie der Eingruppierung entsprechend nachvollzogen werden und die Stufenzuordnung entsprechend korrekt festgestellt werden. Man muss also letztlich zurück zur Übertragung der Aufgaben und dann die Stufe betrachten.
-
Maßgeblich für die Eingruppierung ist nicht der Vergütungsanspruch und dessen möglicherweise eingetretener Verfall, sondern der Zeitpunkt der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der entsprechenden Entgeltgruppe. Auf die Eingruppierung und deren Zeitpunkt sollte sich auch - unabhängig vom Leistungsteil der Klage - ein entsprechender Feststellungsantrah gerichtet haben.