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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Ron90 am 03.08.2020 14:22
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Hallo zusammen,
ich arbeite seit über 20 Jahren in der EDV. Davon seit ca. 15 Jahren im öffentlichen Dienst mit bisher unterschiedlichsten EDV-Tätigkeiten von der Programmierung bis hin zu rein administrativen Dingen und div. Projekten. Ich habe eine Fachinformatiker ähnliche Ausbildung und ein leider abgebrochenes Informatik-Studium. Aufgrund meiner langen EDV-Zugehörigkeit bin ich seit ein paar Jahren als sonstiger Angestellter ganz fies in 11.4 EG9a FG2 (früher 11.4 EG9 FG5) eingruppiert.
1.) Kann mir jmd. sagen wo ich da denn nun ab 1.1.2021 lande? Gibt es hier irgendwelche Überleitungen/Automatismen oder muss die Stelle ganz neu bewertet werden? Kann das auch theoretisch wieder nach unten gehen, auch wenn die Tätigkeiten gleichbleiben? (Bei 11.4 geht ja derzeit nicht weniger.)
2.) Ich habe ausgerechnet auch noch zum 1.1.2021 meinen automatischen Stufenaufstieg von EG9aS4 nach EG9aS5, der ja schon sehr beachtlich ist (gut 400EUR brutto). Angenommen es erfolgt eine schon sehr lange ersehnte Höhergruppierung >EG9a ebenso zum 1.1.2021. Erfolgt die Höhergruppierung von EG9aS4 aus (4 Jahre verschenkt) oder von EG9aS5 aus? (Falls eine Höhergruppierung von EG9aS4 ausgeht wäre es ja ganz „schlau“ das zu tun, damit ich nur den Garantiebetrag bekomme und nicht die 400EUR wie beim regulären Stufenaufstieg.)
3.) Eine Frage die mich schon lange quält … wie ist denn ein vertieftes Teilgebiet definiert bzw. was macht ein Teilgebiet „vertieft“? (siehe derzeit 11.4 EG9b FG3) In meiner Arbeitsplatzbeschreibung sind bei den Anforderungen der Fachkenntnisse einige Vertiefungen beschrieben. Trotzdem wird mir eine höhere Eingruppierung verwehrt. Wie kann das sein? Das widerspricht sich doch irgendwie.
Gleiche Frage stelle ich mir jetzt schon in der neuen EGO … was macht eine Tätigkeit „entsprechend“? (siehe neue EGO 11 EG10 FG1; Eintrittskarte dank sonstigen Angestellten hätte ich ja oder etwa nicht?)
Wäre super, wenn hier jmd. etwas Licht ins Dunkle bringen könnte. Vielen Dank schon mal im Voraus.
Ronny
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1. Mindestens in E10 Fg. 1, sofern Du tatsächlich "sonstiger Beschäftigter" bist.
2. Bei einer Höhergruppierung, die scheinbar zur gleichen Zeit stattfindet wie ein Stufenaufstieg, findet erst der Stufenaufstieg und dann die Höhergruppierung statt.
3. Nicht ein Teilgebiet ist vertieft, sondern die Fachkenntnisse in diesem Teilgebiet sind es. Es ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Tiefe. Wenn für sie das Fachwissen und die Fähigkeiten des entsprechenden Bildungsabschlusses o.ä. erforderlich ist, entspricht die Tätigkeit diesem.
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Hallo Spid,
erstmal super vielen Dank für die Antwort.
1.) Ich bin def. ein sonstiger Angestellter, da ich ja sonst gar nicht in 11.4 EG9a FG2 sein könnte, oder? Sonst wäre ja ein Studium nötig das ich ja nicht habe. Auch steht in meiner Arbeitsplatzbeschreibung eine etwas längere Begründung warum ich die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen habe, um eben in 11.4 EG9a FG2 überhaupt Platz nehmen zu dürfen. Kann man mir sowas einfach so wegnehmen? Darf ich Dich auch noch bitte fragen wie Du auf die E10 kommst? Wo ist denn diese Überleitung beschrieben? Hast Du da mal bitte einen Link für mich? (Entschuldige bitte dass ich da nun etwas zweifle, aber das wäre zu schön! ;) )
2.) Angenommen es stimmt mit der E10. Wo würde ich da denn landen? Ich habe mir mal diese Höhergruppierungsmatrix angeschaut:
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html
Außerdem die Entgelttabelle 2021:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2021&matrix=1
Ich würde also zum 1.1.21 von E9a/5 (3831.78EUR) nach E9b/4 (Rückstufung mit 180 € Garantiebetrag; Spielt der Garantiebetrag hier überhaupt eine Rolle da es ja noch weiter geht oder wird der summiert?) nach E10/3 (Wieder eine Rückstufung mit 180 € Garantiebetrag) Was wäre denn dann das neue Gehalt? E10/3 mit einem Betrag, der nicht in der Entgeldtabelle vorhanden ist wie z.B.: 3831.78EUR + 180EUR?
3.) In meiner Arbeitsplatzbeschreibung steht z.B. „erforderliche Fachkenntnisse für Arbeitsvorgang 3: Scripting; Netzwerkkenntnisse, usw." und in derselben Zeile steht dann: „Kenntnistiefe: V = vertiefte Kenntnis einschl. Rechtsprechung und Literatur) das sind doch dann die vertieften Fachkenntnisse, oder? Braucht man hier einen gewissen Prozentsatz des Arbeitsvorgangs?
Vielen Dank nochmal für die Hilfe.
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1.) Bislang haben wir lediglich möglicherweise die Rechtsmeinung des AG, Du seist sonstiger Beschäftigter. Sonstiger Beschäftigter ist man oder nicht, der Sachverhalt ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der AG könnte durchaus irren - und dürfte einen solche Irrtum auch nach Jahrzehnten noch korrigieren. TB im Abschnitt 11 mit Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (und entsprechende sonstige Beschäftigte) sind mindestens in E10 eingruppiert, siehe die ab dem 01.01.2021 gültigen Tätigkeitsmerkmale. Da Du derzeit in E9a Fg. 2 eingruppiert bist, liegt eine auszuübende Tätigkeit vor, die genau dieses Merkmal mindestens erfüllt. Es handelt sich nicht um eine Überleitung, sondern um eine Höhergruppierung.
2.) Eine Rückstufung findet nicht statt. Die Stufen der höheren Entgeltgruppe sind andere Stufen als jene der bisherigen Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung erfolgt, sofern E10 die zutreffende Eingruppierung ist, es könnte sich ja auch eine höhere Entgeltgruppe ergeben, in E10/3, für die Verweildauer in E10/3 erhältst Du das Entgelt der E9a/5 plus 180€ Garantiebetrag.
3.) Betrachtungsebene ist der Arbeitsvorgang, ein tarifliches Merkmal liegt in ihm vor oder nicht. Es kann nicht anteilig an ihm vorliegen. Aus den Schilderungen lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob vertiefte Fachkenntnisse vorliegen.
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Wenn ich Dich richtig verstehe, wird das ja wirklich spannend. Wenn mein AG nach 6 Jahren plötzlich die Sachlage anders einschätzt und meint ich wäre plötzlich kein Sonstiger mehr, dann bleibt mir ja im Endeffekt nur die gerichtliche Überprüfung. Das würde mich dann aber wirklich interessieren wie das ein Richter einschätzt. Zu verlieren habe ich ja in so einem Fall nichts.
Jetzt hätte ich noch eine Frage, die mich interessieren würde …
Was passiert denn mit den ganzen Fachinformatikern? So weit ich weiß sind die derzeit bei uns im Techniker-Bereich 22.2 eingruppiert. Die müssen ja dann auch irgendwie in die Neue 11 rüber. Kann man da schon irgendwelche Rückschlüsse ziehen? Wird da eine EG9a auch wieder zur EG9a oder erfolgt hier auch eine Höhergruppierung?
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Der AG könnte sich vielmehr auf den Standpunkt stellen, Du seist nie „sonstiger Beschäftigter“ gewesen - und würde damit in der absoluten Mehrzahl der Fälle richtig liegen, da es sich beim „sonstigen Beschäftigten“ gem. BAG-Rechtsprechung um eine absolute Ausnahmeerscheinung handelt, die praktisch nur ausgesprochen selten erreicht wird. In den allermeisten Fällen irrt der AG zugunsten des AN, wenn er annimmt, dieser sei „sonstiger Beschäftigter“.
Bei Eingruppierungen gibt es kein „bei uns“ - und Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit sind nicht nach Abschnitt 22.2 eingruppiert. So man eine Tariflücke annimmt, waren sie bislang nicht eingruppiert und erhalten das Entgelt, daß vereinbart wurde. So man eher dazu neigt anzunehmen, die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale würde zum Zuge kommen, sind sie entsprechend dieser eingruppiert - wobei sich da nur selten eine E9a ergeben wird. Ab dem 01.01.20 sind sie jedenfalls gem. Abschnitt 11 eingruppiert, wobei sich von E6 bis E13 alles ergeben kann.
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So man eher dazu neigt anzunehmen, die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale würde zum Zuge kommen, sind sie entsprechend dieser eingruppiert - wobei sich da nur selten eine E9a ergeben wird. Ab dem 01.01.20 sind sie jedenfalls gem. Abschnitt 11 eingruppiert, wobei sich von E6 bis E13 alles ergeben kann.
Wir haben da welche die derzeit bzw. schon genau so lange wie ich in E9a sind und kann es sein, dass Du Dich im Datum mit dem Abschnitt 11 vertan hast? Du meintest doch den 01.01.2021, oder?
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Ja, stimmt, das muß 2021 heißen.
Sie sind ja nicht in E9a. Das ist der Unterschied.
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Entschuldige bitte, dass ich Dich nochmal löchern muss …
Bei der Überleitung von der kleinen 9 in die 9a war das ja ein Automatismus, den der AG nicht beeinflussen konnte. Wie ist denn das dann im Falle der neuen EGO? Muss hier der Vorgesetzte eine neue Arbeitsplatzbeschreibung machen oder werden von der Personalabteilung automatisch die vorhandenen Beschreibungen verwendet und neu bewertet? Muss die Personalabteilung überhaupt irgendwas machen oder können die das auch einfach so weiterlaufen lassen? Was denkst Du … wäre hier Eintrag auf Höhergruppierung angezeigt, der in etwa Sinngemäß folgendes enthält: „ …stelle hiermit einen Antrag auf Höhergruppierung ab 1.1.2021 von 11.4 EG9a FG2 nach neuer EGO 11 EG10 FG1. Nach neuer EGO sind sonstige Angestellte mindestens mit E10 einzugruppieren.“ (Würde das ganze natürlich noch etwas geschmeidiger formulieren.)
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Warum sollte die Tätigkeitsbeschreibung geändert werden? Die auszuübende Tätigkeit ändert sich ja nicht. Aufgrund der auszuübenden Tätigkeit bist Du entsprechend eingruppiert. Die TVP wollten möglicherweise ein Antragserfordernis vereinbaren, haben dabei aber so versagt, daß ihre Absicht sich nicht im Tariftext niedergeschlagen hat und mithin nicht zu erkennen ist, was sie möglicherweise vereinbaren wollten. Mithin bist Du ab dem 01.01.2021 entsprechend der neuen Tätigkeitsmerkmale eingruppiert und kannst dann unmittelbar Eingruppierungsfeststellungsklage erheben, sofern der AG das anders sieht. Sofern Du es weniger konfrontativ möchtest, kannst Du ab Geltung der neuen Tätigkeitsmerkmale einen nicht erforderlichen Antrag auf Höhergruppierung stellen und dem AG zwei Wochen zur Umsetzung lassen und dann Eingruppierungsfeststellungsklage erheben. Dann solltest Du Dich aber auf das wesentliche beschränken und vor allem keinen Murks schreiben wie daß sonstige Beschäftigte mindestens in E10 eingruppiert seien, „Ich beantrage meine Höhergruppierung entsprechend der zum 01.01.21 neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmale. Ich setze Ihnen dazu eine Frist von 14 Tagen zur Umsetzung. Anschließend werde ich Eingruppierungsfeststellungsklage beim zuständigen ArbG erheben.“
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Du bist wohl hier Tag und Nacht unterwegs … vielen Dank, dass Du mit mir so geduldig bist. :)
Ich bin eigentlich schon immer bestrebt, dass alles möglichst „friedlich“ abläuft. Wie merke ich denn, dass die das umgesetzt haben? Müssen die mir bis spätestens 1.1.2021 einen Änderungsvertrag vorlegen und nicht erst irgendwann später? Wenn im Änderungsvertrag wieder irgendwas von wg. <E10 steht, wie verhalte ich mich denn dann? Einfach nicht unterschreiben? Wenn bis 1.1.2021 nichts kommt hau ich denen das Dings von Dir um die Ohren … richtig?
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Ein Änderungsvertrag ist nicht erforderlich. Die tarifliche Wirkung entfaltet sich unmittelbar.
Du kannst ja bis zum 31.01.21 warten, dann siehst Du es auf dem Konto.
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Für mich bleibt das nach wie vor spannend, ob die das dann wirklich so umsetzen oder ob sie sich irgendwelche anderen Späße einfallen lassen. Werde mal bis zum 31.01.2021 warten und falls auf meinem Konto nicht mindestens E10/3 mit E9a/5 + 180€ verbucht wird, dann bekommen die den Spid-Text mit 14 Tage Frist von oben! Also vielen Dank nochmal für Deine ausführliche Hilfe. Du hast mir wirklich sehr geholfen.
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Ein Änderungsvertrag ist nicht erforderlich. Die tarifliche Wirkung entfaltet sich unmittelbar.
Das bedeutet konkret, ich als Arbeitnehmer muss nichts tun, aber die Personalabteilung schon oder? Woher sollte das LBV z.B. in BW das auch wissen, dass sich etwas ändert. oder?
Wenn es so abläuft, dann kann ich das Misstrauen der Kollegen verstehen, dass eben das ohne eigenes Zutun nicht automatisch passieren wird. ;-)
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Wenn der AG sich so organisiert, daß er bei der Umsetzung einfacher tariflicher Regelungen versagt oder die Umsetzung stark verzögert, klagt man ihm entweder den Arsch weg, sucht sich einen besseren oder beides.
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Ein Änderungsvertrag ist nicht erforderlich. Die tarifliche Wirkung entfaltet sich unmittelbar.
Das bedeutet konkret, ich als Arbeitnehmer muss nichts tun, aber die Personalabteilung schon oder? Woher sollte das LBV z.B. in BW das auch wissen, dass sich etwas ändert. oder?
Wenn es so abläuft, dann kann ich das Misstrauen der Kollegen verstehen, dass eben das ohne eigenes Zutun nicht automatisch passieren wird. ;-)
Es ist offensichtlich, dass die TVP ein Antragserfordernis vereinbaren wollten. Selbst wenn das misslungen ist und deshalb möglicherweise tariflich kein Antragserfordernis besteht, kann ein Antrag ja nicht schaden.
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Für mich bleibt das nach wie vor spannend, ob die das dann wirklich so umsetzen oder ob sie sich irgendwelche anderen Späße einfallen lassen. Werde mal bis zum 31.01.2021 warten und falls auf meinem Konto nicht mindestens E10/3 mit E9a/5 + 180€ verbucht wird, dann bekommen die den Spid-Text mit 14 Tage Frist von oben!
Nur mal so einen Tipp:
Du kannst dich natürlich darüber fruen, bald in der E10S3 zu sein.
Aber:
Du kannst auch einfach deinen Marktwert für dich persönlich bestimmen und schauen welches Entgelt du haben möchtest, dann damit zu deinem AG gehen und ihm mitteilen, dass du bitte Aufgaben übertragen bekommen möchtest, die zu dieser EG führen.
Alternative: Ihm mitteilen, dass du eine Zulage nach §16.5 möchtest.
Denn du bist ein Vertragspartner mit dem AG und damit auf Augenhöhe, also warum solltest du dich mit weniger als möglich zufrieden geben.
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Vorweg möchte ich sagen, dass es mir eigentlich schon rel. gut bei meinem AG gefällt. Ich habe tlw. echt nette Kollegen außen rum und meine Tätigkeit ist meist O.K. Ich habe schon sehr viele Freiheiten und mir geht eigentlich keiner so wirklich auf den Keks. Allerdings fühle ich mich schon seit Jahren rein vom Geld her ausgenutzt. Irgendwelche Zulagen, vorzeite Studenaufstiege oder ähnliches sind einfach nicht drin. Vor allem bei den tariflichen Beschäftigten in der EDV werden die Gehälter gedrückt wo es nur geht. Wir sind ein gemischter Haufen mit auch jeder Menge A13 Beamten, von denen die meisten kein Informatikstudium haben. Unser Abteilungsleiter ist der Meinung oder behauptet das zumindest, dass er uns Nichtstudierten keinerlei höherwertige Tätigkeiten übertragen darf, sondern dass das ausschließlich die A13 machen sollten. Hintenrum sollen wir aber dann doch immer irgendwie ran und das Zeugs fixen. Mein frustrationsgrad ist mittlerweile schon ziemlich hoch und wenn da nun wieder nichts automatisch dabei rumkommt, werde ich echt mal den Klageweg versuchen.
Auch wird extrem mit zweierlei Maß gemessen … vor kurzem wurde die Abteilungssekretärin des Abteilungsleiters der Personalstelle in E10 buxiert, weil sie so nebenbei noch ein mittel-großes EDV-Project durchgezogen hat. Dann gibt’s noch ganz andere mit oder ohne Doktortitel ohne Informatikstudium, die nur ein bisschen Quellcode vergleichen, den sie gar nicht richtig verstehen und alles andere für teures Geld von externen Firmen machen lassen. Die sitzen dann auf einer E13 und das kann´s doch irgendwie nicht sein! Das ist einfach frustrierend das mit anzusehen.
Heute war ich mal beim Sachgebietsleiter der Personalstelle und habe ihn mal gefragt wie er sich das vorstellt wie das nun ablaufen soll. Wie ich das schon vermutet habe, hat er vor die Stellen ganz neu bewerten zu lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass mein derzeitiger direkter Vorgesetzter bis Jahresende in den Ruhestand geht. Bis da ein Neuer gefunden wird, der dann irgendwann diese Arbeitsbeschreibungen macht werden sicherlich noch mehrere Monate vergehen. Mein letzter Antrag auf Höhergrupperung hat über 3 Jahre gedauert, bis sie sich das Konstukt von oben überlegt haben. Er behauptet, dass er erst mal auf die Vorgaben vom Finanzministerium warten muss, die er dann nur umsetzt. Stimmt das … muss da erst noch was von ganz anderen Behörden kommen oder ist das tariflich eigentlich schon alles durch und kann umgesetzt werden? Muss da noch was von den Tarifparteien kommen? Er sagt zwar wie immer man muss das alles prüfen, aber nach diesem Gespräch heute, bin ich derzeit ziemlich sicher, dass die niemals freiwillig eine E10 rausrücken. Die lassen einfach den Sonstigen weg und geben mir wieder eine E9a.
Wie ist das eigentlich … muss ich so einen Änderungsvertrag überhaupt akzeptieren oder wie verhält man sich da? Um das Ganze noch etwas zu verkomplizieren möchte ich hier noch erwähnen, dass ich zu 50% schwerbehindert bin. So weit ich weiß muss da doch auch das Versorgungsamt zustimmen, wenn die mir einfach irgendwas Neues unterschmuggeln wollen. Mir wurde außerdem auch schon hintenrum zugetragen, dass mir kein höheres Gehalt zusteht, da ich ja mal länger (aufgrund meiner Behinderung) krank war. Ist echt nicht schön sowas zu hören, da ich mit Sicherheit nicht blau gemacht habe. Wie schon gesagt … das wird echt spannend …
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Ab dem Januarzahltag steht das Entgelt der höheren Entgeltgruppe zu. Umsetzungsprobleme des AG sind nicht Dein Problem.
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Das verstehe ich ja … aber wie ist das denn, wenn man einfach so einen neuen Vertrag vorgelegt bekommt … kann ich da die Unterschrift einfach verweigern? Es werden ja immer wieder Stellen neu bewertet … in dem Fall wäre es ja eine Herabgrupperung, wenn die EG gleichbleibt. Kann ich auf die Umsetzung des alten Vertrages in die neue EGO pochen?
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Da ein Änderungsvertrag für eine tarifliche Änderung des Entgelts nicht erforderlich ist, gibt es auch keinen Grund, einen Änderungsvertrag zu schließen. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Man ist nicht gezwungen, einen Vertrag mit einem anderen zu schließen.
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O.K. - so war auch mein Gefühl, aber das wollte ich nur nochmal bestätigt haben. Vielen Dank nochmal für die Info.
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Jetzt habe ich noch was Nettes gefunden ...
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Verstehe ich das richtig, wenn ich nicht innerhalb von 6 Monaten klage oder einen Antrag stelle, dann sind meine Ansprüche verwirkt? Also dann nix mehr E10?
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Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt lediglich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Eingruppierung ist kein solcher Anspruch. Zudem sind TB stets korrekt eingruppiert.
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Moin Spid,
also gibt es hier keine Fristen, wenn die das einfach nicht umsetzen?
Ich habe gestern Abend noch ein bisschen im Forum gelesen und in einem anderen Thread eigentlich die gleiche Frage wie bei mir oben bei 1.) gefunden:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112552.msg158528.html#msg158528
Deine Antwort direkt darunter war hier leicht abweichend zu Deiner hier bei mir im Thread. Jetzt bin ich schon wieder etwas verunsichert. Hier hast Du sinngemäß geschrieben, dass man keine Rückschlüsse ziehen kann. Bei mir schreibst Du „muss >=E10 sein.“ Wo ist denn da der Unterschied zu meinem Fall?
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Der Anspruch entsteht unmittelbar, eine Umsetzungsfrist ist tariflich nicht vereinbart. Entstehende Ansprüche können unmittelbar gerichtlich durchgesetzt werden.
Du hast sehr präzise Angaben zu Deiner Eingruppierung gemacht, aus denen sich die von mir geäußerte Entgeltgruppenrange (mindestens E10) zweifelsfrei ergibt - was ja auch nur sehr ungenau ist.
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Allerdings fühle ich mich schon seit Jahren rein vom Geld her ausgenutzt. [...] Hintenrum sollen wir aber dann doch immer irgendwie ran und das Zeugs fixen. Mein frustrationsgrad ist mittlerweile schon ziemlich hoch und wenn da nun wieder nichts automatisch dabei rumkommt, werde ich echt mal den Klageweg versuchen.
Ich verstehe dich nicht:
Wenn du nicht zum Cheffe gehst und sagst:
Gib mir mehr Geld oder ich bin weg, dann lässt du dich ausnutzen.
Dazu bedarf es keinen Klageweg, sondern nur Eier in der Hose, wissen darüber was tariflich geht und den Willen zur Not den AG zu wechseln.
Wer sich verarschen lässt, der darf sich nicht wundern, wenn der AG dies aus Kostenerwägungen auch macht.
1.) Der AG kann dir jetzt schon locker Tätigkeiten einer höheren EG zuweisen, so dass du in einer höheren EG kommst. Du musst es halt nur eindringlich verlangen ud nicht "illegal" höherwertige Dinge machen, die dir nicht übertragen wurden.
2.) Der AG kann dir Zulagen geben, so dass du mehr Geld bekommst, dass ist nicht schwer, er muss halt nur den Druck verspüren, dass es für ihn billiger ist, dir das zu zahlen, als ohne dich aus zu kommen.
3.) Es kann allerdings auch sein, dass du tatsächlich nicht mehr Geld wert bist und der AG dich durchschleift und du zufrieden mit deiner Situation sein könntest, weil du gutes Geld für angenehme Arbeit erhälst und dich nciht dem Wettbewerb um bessere Stellen (in der pW) zu bemühen, dann ist halt nur ein Perspektivwechsel deinerseits notwendig.
4.) Du kannst jetzt schon darauf drängen, dass der AG seinen Arsch bewegt und sich darüber eine Rechtsmeinung bildet wie deine Eingruppierung bei unveränderte Tätigkeiten ab 1.1.2021 aussieht. parallel kannst du dir natürlich eine eigene Rechtsmeinung bilden und dem AG am 1.1. oder vorher mitteilen welche Entgelt du erwartest.
5.) Natürlich solltest du am 31.1. eine Klage beim Gericht einreichst, wegen fehlender Zahlungen, sollte der AG eine andere Rechtsmeinung haben als du.
Für die Eingruppierung E11 ab 2021 (sofern du jetzt EG9aFg 2 bist) muss du ja "nur"
zu einem Drittel durch besondere Leistungen erfüllt sein:
Nr. 1 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
Oder nach Haufe: "erfordern eine deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt."
Sonst guckste hier:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8
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@Spid
Dank Dir nochmal für die Info.
@WasDennNun
Alles richtig was Du sagst und habe ich eigentlich alles ohne Erfolg durch. Ich versuche es Dir nochmal etwas zu verdeutlichen was da bei uns abgeht …
Mein Abteilungsleiter ist der Meinung, dass niemand ohne Studium höherwertige Tätigkeiten übernehmen darf. Der Abteilungsleiter der Personalstelle hat auch noch das endgültige sagen. Er hat mir bei meiner letzten Ablehnung auf Höhergruppierung ganz klar ins Gesicht gesagt; „Jeder ist ersetzbar! Wenn sie unglücklich sind, dann wäre mir eh lieber, dass sie gehen!“ Er hat da schon viele gute Leute weggemobbt, eben genau wegen dieser Höhergruppierungsdiskussion. Ihm ist das wirklich völlig schnurz. Ich hatte eigentlich auf persönlicher und technischer Ebene nie ein Problem mit ihm, aber er mag schon mal meinen Abteilungsleiter nicht und überhaupt alles was mit diesem komischen Computer zu tun hat.
Ich möchte aber nicht kündigen, da wie schon oben erwähnt derzeit noch die Vorteile überwiegen, die ich dort habe wie 5 Min. zur Arbeit, nette Kollegen, Gleitzeit, Einzelzimmer, usw. Die Rahmenbedingungen sind für mich auf mehreren Ebenen wirklich O.K.
Insgesamt sind das natürlich auch Lernprozesse. Es wird einem Versprochen … mach mal … wir wollen nur sehen ob Du das auch kannst. Dann schaue ich nochmal wg. einer Höhergruppierung. Ich setzte alles fristgerecht und ohne Fehler um und dann kommen tausend Ausreden warum das nicht geht. Genauer gesagt wird auf mehren Eben gelogen, dass sich die Balken biegen. Wenn ich denen sage … tariflich ist das aber so und so, dann wird behauptet, dass ich keine Ahnung habe. Genauso wie gestern wieder als ich mal vorgefühlt habe was die da 2021 vor haben … das geht schon wieder in eine ganz ungute Richtung, dass alles angezweifelt wird was hier im Thread bisher geschrieben wurde.
Mittlerweile mache ich aber keine Sonderaufgaben mehr. Genauer gesagt macht aktuell keiner mehr was und das zieht sich durch bis in die übergeordneten Behörden. Die Hütte hat auch schon vor Corona gebrannt, aber jetzt ist´s schon ziemlich heftig und dies eben nicht nur bei uns im Haus. Früher habe ich gesagt: „Vorsicht! Ihr fahrt hier gegen die Wand! Versucht das doch mal so und so!“ Heute schaue ich zu wie alles gegen die Wand fährt und brennt. Allerdings ist das für mich aber auch nicht so leicht ist, da ich ja eigentlich gerne helfen würde und mir das ja auch Spaß macht komplexere Probleme zu lösen. Ein klassisches Dilemma eben!
Das Dokument 2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf kenne ich in einer älteren Version. Ich habe das schon mal bei uns in der Personalabteilung vorgelegt, aber da wurde nur gesagt: „Das ist TVöD. Das gilt nicht für uns und aus!“ Jetzt ist´s natürlich schon etwas anders …
Ich muss schon gestehen, ich tue mich manchmal etwas schwer mit diesen ganzen abstrakten Begriffen und das dürft ihr Profis mir echt nicht übelnehmen. Ich bin EDVler da sollte alles eigentlich eindeutig sein! Allein schon die Tatsache mit der entsprechenden Tätigkeit und dem Merksatz 9 auf Seite 13: „Das Vorhandensein einer bestimmten Ausbildung führt bei Vorliegen einer geringer wertigen Tätigkeit nicht zu einer höheren Eingruppierung!“
Nehmen wir mal folgenden, extremen Sachverhalt an: Ein Studierter oder Sonstiger macht Tätigkeiten die im Beispielkatalog unten mit EG7 bewertet sind. Wo wird der eingruppiert? In E10 weil er hier grundeingruppiert wird? Oder ist er dann eben in EG7 trotz Studium, da ja der Merksatz besagt, dass die Ausbildung einer geringer wertigen Tätigkeit nicht zu einer höheren Eingruppierung führt? Oder ganz anders … darf man ihm dann eigentlich so eine Aufgabe gar nicht geben bzw. sollte man eigentlich jmd. anders einstellen?
Wir hatten vor kurzem so einen Fall, den ich einfach nicht verstanden habe … ein Typ kam frisch vom Uni-Informatik-Studium und hatte wirklich 0,0 Plan von irgendwas. Seine Aufgabe war ausschließlich ein paar Daten zu erfassen und bisschen Support für Handys zu leisten. Damit war er aber schon total überfordert. Er war in E10 eingruppiert und bei einer Gelegenheit habe ich mal so nebenbei in Personalabteilung gefragt wie es das gibt. Als Antwort kam nur: „Ach das musst Du schon verstehen, dass der etwas höher einsteigt!“ Ich hab´s im Vergleich zu mir bis heute nicht verstanden und werde das auch nie ... ;)
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Wenn Du nicht kündigen willst, was ja verständlich ist: zurücklehnen, 01.01.21 abwarten und sehen, was dann passiert.
Die Rechtsmittel wurden Dir genannt und wenn Du sie nicht ausschöpfen willst, ist das doch in Ordnung. Dein Gehalt bestimmt dann offensichtlich der Chef und du dann den Stundenlohn. Üblicher ÖD-Standard eben.
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Nehmen wir mal folgenden, extremen Sachverhalt an: Ein Studierter oder Sonstiger macht Tätigkeiten die im Beispielkatalog unten mit EG7 bewertet sind. Wo wird der eingruppiert?
Der Merksatz ist zutreffend. Der Tarifbeschäftigte ist anhand der übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn die Tätigkeiten E 7 wert sind, ist er (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) auch so eingruppiert.
Der promivierte Pförtner würde demnach auch nur das Pförtner-Entgelt bekommen. Ist insoweit auch folgerichtig, oder sollte z.B. der Bote nur mehr Geld bekommen, weil er nebenbei seinen Master gemacht hat?
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So sehe ich das mittlerweile auch. Wenn sie die Leistung nicht zahlen wollen, dann muss man eben selber die Leistung reduzieren. Trotzdem … ich bin vom Typ her ein Macher … ist gar nicht so leicht sich einfach nur zurückzulehnen. Aber Übung macht den Meister und ich werde immer besser und besser … ;)
Der Merksatz ist zutreffend. Der Tarifbeschäftigte ist anhand der übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn die Tätigkeiten E 7 wert sind, ist er (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) auch so eingruppiert.
Und genau hier ist der Punkt wieso ich immer noch am Zweifeln bin, ob das in meinem Fall immer eine >=E10 sein muss. Wenn meine Tätigkeit eben geringer eingeschätzt wird, dann machen die eben etwas < E10. Trotzdem wird es eben einmal so und einmal so gelebt wie es mir vorkommt.
@Spid
Könntest Du Dich bitte nochmal dazu äußern? Auch wenn ich Dich schon langsam nerve … wie kommst Du auf dieses >=E10?
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Du bist derzeit in eine Entgeltgruppe und Fallgruppe mit dem Tätigkeitsmerkmal TB mit einschlägigen Hochschulstudium und entsprechender Tätigkeit. Dieses Tätigkeitsmerkmal führt ab dem 01.01.21 zur Eingruppierung mindestens in E10.
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Du bist derzeit in eine Entgeltgruppe und Fallgruppe mit dem Tätigkeitsmerkmal TB mit einschlägigen Hochschulstudium und entsprechender Tätigkeit. Dieses Tätigkeitsmerkmal führt ab dem 01.01.21 zur Eingruppierung mindestens in E10.
Gibt es eigentlich eine Übersichtsmatrix, wer künftig wohin höhergruppiert wird?
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Die kann es nicht geben, da die Tätigkeitsmerkmale größtenteils neugefasst werden. In einigen Fällen, z.B. Leiter von IT-Gruppen, läßt sich das sagen, in einer Reihe von Fällen kann man die E10 als Mindestentgeltgruppe nennen, weil derzeit Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit vorliegt und das mindestens zur E10 führt.
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Du meinst die (mutmaßlich: vielen) IT-Leiter in E12, die nun in E13 landen?
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Oder aus E10 in E13.
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Ahhh - Das „entsprechend“ wird also aus der 11.4 9a FG2 abgeleitet. Das klingt dann so rum auch wieder logisch. Hui - Ich erlebe hier wirklich eine wilde Achterbahn …
Jetzt nochmal eine Frage zu den besonderen Leistungen:
Ich habe das o.g. Dokument (2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf) damals der Personalabteilung gegeben um zu beweisen, dass bei mir umfassende Fachkenntnisse nötig sind, da das Beispiel auf S.106 „System- und Anwendungsbetreuung inkl. der Durchführung des User Helpdesk (First- und Second-Level-Support)“ so in etwa meiner derzeitigen Tätigkeitsbeschreibung entspricht und eben eine 9b ergibt, die ich natürlich gerne gehabt hätte. Das wurde aber wie schon erwähnt mit „Wir haben keinen TVöD!“ abgetan. Kann man aus diesen Tätigkeiten besondere Leistungen ableiten?
Wären fachliche Weisungen eigentlich auch, wenn man ab und zu einem Anwärter oder Praktikanten verschiedenen Aufgaben machen lässt oder muss das dann dauerhaft sein? Die Anwärter sind ja z.B. meist nur 6-8 Wochen da und dann wieder im Studium.
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Deine diesbezüglichen Vorbringungen waren (und sind noch bis zum Ablauf des 31.12.) ja auch völlig unbeachtlich, weil die in dem Dokument beschriebenen Tätigkeitsmerkmale völlig ohne Bedeutung für Dich waren und sind. Erst ab dem 01.01.21 sind die Tätigkeitsmerkmale weitgehend identisch auch im TV-L vereinbart.
Die fachliche Weisungsbefugnis unterliegt weder qualitativen noch quantitativen Anforderungen an diejenigen, die man anweist. Mithin genügt es auch, Azubis oder Praktikanten rumzuscheuchen - oder auch nur einen davon. Das rechtserhebliche Maß innerhalb des AV müßte aber erreicht werden. Wenn Du den Anwärter innerhalb seines Praktikums eine Woche bei Dir hast, dürfte das nicht erreicht sein, bei 4 Wochen oder mehr hingegen schon.
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Oder aus E10 in E13.
Was echt ein Knaller ist. Da wird manch einem in der Dienstelle das Gebiss herausfallen.
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Der Leiter der IT-Gruppe braucht derzeit mindestens 3 E9a-ler. E9a-ler werden mindestens E10er. Das führt jeden Leiter einer IT-Gruppe im Tarifsinne zwangsläufig mindestens in E12.
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E9a-ler werden mindestens E10er.
Ich kenne einige 9a-ler nach Teil II 11.4. Die kommen mind. nach 10? Habe ich das so richtig verstanden?
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Klar. Abgeschlossene Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit -> E10.
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Mein Abteilungsleiter ist der Meinung, dass niemand ohne Studium höherwertige Tätigkeiten übernehmen darf.
Die Meinung darf er haben und in den Schrank stellen, frage ihn mal wo das steht.
Der Abteilungsleiter der Personalstelle hat auch noch das endgültige sagen. Er hat mir bei meiner letzten Ablehnung auf Höhergruppierung ganz klar ins Gesicht gesagt; „Jeder ist ersetzbar! Wenn sie unglücklich sind, dann wäre mir eh lieber, dass sie gehen!“ Er hat da schon viele gute Leute weggemobbt, eben genau wegen dieser Höhergruppierungsdiskussion. Ihm ist das wirklich völlig schnurz. Ich hatte eigentlich auf persönlicher und technischer Ebene nie ein Problem mit ihm, aber er mag schon mal meinen Abteilungsleiter nicht und überhaupt alles was mit diesem komischen Computer zu tun hat.
Und auch er hat einen Chef, den man darüber aufklären kann, dass er Minderleistende um sich scharrt und somit der Laden nicht immer läuft, aufgrund seines Versagens.
Einfach mal das Versagen fachlicher Natur objektiv sammeln , die Begründungen dafür mitliefern und durchreichen, bei uns hat es nur ~12 Monate gedauert, bis solches Verhalten von höhere Stelle unterbunden wurde.
Ich möchte aber nicht kündigen, da wie schon oben erwähnt derzeit noch die Vorteile überwiegen, die ich dort habe wie 5 Min. zur Arbeit, nette Kollegen, Gleitzeit, Einzelzimmer, usw. Die Rahmenbedingungen sind für mich auf mehreren Ebenen wirklich O.K.
Dann lerne damit zu leben, wer pokert und die Karten offen auf den Tisch legt hat nunmal weniger in der Tasche.
Insgesamt sind das natürlich auch Lernprozesse. Es wird einem Versprochen … mach mal … wir wollen nur sehen ob Du das auch kannst. Dann schaue ich nochmal wg. einer Höhergruppierung. Ich setzte alles fristgerecht und ohne Fehler um und dann kommen tausend Ausreden warum das nicht geht. Genauer gesagt wird auf mehren Eben gelogen, dass sich die Balken biegen.
Wie oben schon gesagt, Lügen haben kurze Beine und Lange Nasen, widerlege es.
Wenn ich denen sage … tariflich ist das aber so und so, dann wird behauptet, dass ich keine Ahnung habe.
Standard Frage: Wo steht das und schon sind die tariflichen Maulaffen stumm.
Genauso wie gestern wieder als ich mal vorgefühlt habe was die da 2021 vor haben … das geht schon wieder in eine ganz ungute Richtung, dass alles angezweifelt wird was hier im Thread bisher geschrieben wurde.
Mittlerweile mache ich aber keine Sonderaufgaben mehr.
Sehr gut, aber bitte inklusive öffentlicher Dokumentation, was gegen die Wand läuft, weil du Dinge ja nicht machen darfst weil es dir "tariflich" nicht erlaubt ist und der Vorgesetzte dies in Kauf nimmt und somit dafür verantwortlich ist.
Genauer gesagt macht aktuell keiner mehr was und das zieht sich durch bis in die übergeordneten Behörden. Die Hütte hat auch schon vor Corona gebrannt, aber jetzt ist´s schon ziemlich heftig und dies eben nicht nur bei uns im Haus. Früher habe ich gesagt: „Vorsicht! Ihr fahrt hier gegen die Wand! Versucht das doch mal so und so!“
Nicht sagen, schreiben und zwei Ebene höher einreichen.
Man kann Verwaltung nur mit Verwaltung schlagen und in dem man Verantwortliche bösgläubig macht.
Heute schaue ich zu wie alles gegen die Wand fährt und brennt. Allerdings ist das für mich aber auch nicht so leicht ist, da ich ja eigentlich gerne helfen würde und mir das ja auch Spaß macht komplexere Probleme zu lösen. Ein klassisches Dilemma eben!
Das Dokument 2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf kenne ich in einer älteren Version. Ich habe das schon mal bei uns in der Personalabteilung vorgelegt, aber da wurde nur gesagt: „Das ist TVöD. Das gilt nicht für uns und aus!“ Jetzt ist´s natürlich schon etwas anders …
Ich muss schon gestehen, ich tue mich manchmal etwas schwer mit diesen ganzen abstrakten Begriffen und das dürft ihr Profis mir echt nicht übelnehmen. Ich bin EDVler da sollte alles eigentlich eindeutig sein! Allein schon die Tatsache mit der entsprechenden Tätigkeit und dem Merksatz 9 auf Seite 13: „Das Vorhandensein einer bestimmten Ausbildung führt bei Vorliegen einer geringer wertigen Tätigkeit nicht zu einer höheren Eingruppierung!“
Nehmen wir mal folgenden, extremen Sachverhalt an: Ein Studierter oder Sonstiger macht Tätigkeiten die im Beispielkatalog unten mit EG7 bewertet sind. Wo wird der eingruppiert? In E10 weil er hier grundeingruppiert wird? Oder ist er dann eben in EG7 trotz Studium, da ja der Merksatz besagt, dass die Ausbildung einer geringer wertigen Tätigkeit nicht zu einer höheren Eingruppierung führt? Oder ganz anders … darf man ihm dann eigentlich so eine Aufgabe gar nicht geben bzw. sollte man eigentlich jmd. anders einstellen?
Wir hatten vor kurzem so einen Fall, den ich einfach nicht verstanden habe … ein Typ kam frisch vom Uni-Informatik-Studium und hatte wirklich 0,0 Plan von irgendwas. Seine Aufgabe war ausschließlich ein paar Daten zu erfassen und bisschen Support für Handys zu leisten. Damit war er aber schon total überfordert. Er war in E10 eingruppiert und bei einer Gelegenheit habe ich mal so nebenbei in Personalabteilung gefragt wie es das gibt. Als Antwort kam nur: „Ach das musst Du schon verstehen, dass der etwas höher einsteigt!“ Ich hab´s im Vergleich zu mir bis heute nicht verstanden und werde das auch nie ... ;)
Weil Bullshit, tarifwidrig und ahnungslose Personalschwachmaten (Beamtenhirnkalkriesel) halt. Tätigkeit ist Tätigkeit ist Tätigkeit.
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das was WasDennNun sagt... wenn es Dir ein Trost ist Ron... Du bist nicht alleine.
Bei uns ist es nicht anders.
Aber der Tarif war für "unseren" Abschnitt 11 meiner Meinung nach noch nie so eindeutig und einfach zu verstehen (für jeden) formuliert wie ab 2021.
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Ich habe mir mittlerweile schon einen ganzen guten Plan zurechtgelegt, wie ich das in den nächsten Monaten angehen werde. Bräuchte aber noch eine Info, da ich auf alle Eventualitäten vorbereitet sein möchte …
Wie ist das denn mit der Zuweisung neuer entsprechender Tätigkeiten? Ich habe ja aktuell eine Arbeitsplatzbeschreibung aus der sich die EG ergibt. Kann die ohne meine Unterschrift einfach so geändert werden oder gilt solange ich nichts Neues unterschreibe die Derzeitige? Kann eine Aktualisierung irgendwie erzwungen werden bzw. die Übertragung anderer Tätigkeiten erzwungen werden? Wie erkenne ich am besten Höherwertige Tätigkeiten um diese abzulehnen bzw. eben eine höhere Eingruppierung zu fordern?
@WasDennNun
Du bist ja der Hammer! So einen wie Dich hätten wir vor 10 Jahren bei uns gebraucht. Du hast natürlich wieder mit allem recht, NUR: Alle o.g. Personen incl. der noch oberen Instanz, die ich eigentlich schon sehr schätze und mir in diesem Fall als Joker aufhebe, gehen demnächst in Ruhestand. Denen tut keiner mehr was. Ich denke die muss man einfach zu Ende wüten lassen.
@Corsi
Vielen Dank für die Anteilnahme. Tut schon gut, wenn hört, dass man nicht alleine leidet. Ich habe das auch schon befürchtet, dass es anderswo ähnlich her geht. Daher mag´ ich auch ungern irgendwo wechseln. Nicht dass ich noch vom Regen in die Traufe komme. Die neue EGO finde ich auch wirklich super. Wenn das alles so läuft wie ich mir das vorstelle, dann kann ich endlich meinen Frieden schließen. Allerdings einen Knacks habe ich schon weg, von den letzten paar Jahren Höhergruppierungsdebatte.
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Der AG kann grundsätzlich jederzeit eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ohne Dein Einverständnis vornehmen - auch dann, wenn er sie jetzt vornimmt und sie ab dem 01.01.21 eingruppierungsrelevant wäre.
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Gilt das auch bei Schwerbehinderten?
Angenommen eine Behinderung verschlechtert sich. Dann kann doch nicht einfach herabgruppiert werden, oder?
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Was an „nicht eingruppierungsrelevant“ hast Du nicht verstanden?
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Du schreibst doch, dass sie dann doch ab 1.1.2021 relevant wäre.
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Auch wenn sie später eingruppierungsrelevant wäre. Was hat das mit einer - im Falle einer tariflichen Änderung nicht zu beanstandenden - Herabgruppierung zu tun?
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Du schreibst doch, dass sie dann doch ab 1.1.2021 relevant wäre.
Man kann jetzt auszuübenden Tätigkeiten so zuweisen, dass jetzt nichts passiert, aber dann am 1.1. der Hammer fällt.
Jetzt ist es dem Beamtenkalkrieselhirn egal, weil ja irrelevant und nichts passiert und am 1.1. ist es ihm auch egal, weil: kann er ja nichts dafür, dass die die EGs hochrutschen, issich ja Tarifautomatik.
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Jetzt ist es dem Beamtenkalkrieselhirn egal, weil ja irrelevant und nichts passiert und am 1.1. ist es ihm auch egal, weil: kann er ja nichts dafür, dass die die EGs hochrutschen, issich ja Tarifautomatik.
Oder eben dann nicht hochrutschen, weil sie vorher verändert wurden oder habe ich das falsch verstanden?
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Ersteres. Genau so ist es, jetzt kann man kreativ Deine Tätigkeit anpassen, daß sich jetzt nichts ändert, dafür aber ab dem 01.01. kein oder nur ein bescheidener Höhergruppierungsgewinn entsteht. Wobei diese kreativen Möglichkeiten in Deinem konkreten Fall sehr begrenzt sind.
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Weil sich ja die Tätigkeitsmerkmale nicht verändern, richtig? Trotzdem wäre das ja schon ziemlich fies! Derjenige möge in der Hölle …
Aber jetzt nochmal zu den besonderen Leitungen. Das habe ich noch nicht so wirklich intus …
Ich zitiere mal WasDennNun aus einem anderen Thread da er dieses Thema sehr hervorgehoben hat …
…
Entscheidender ist so etwas:
Analysieren, Erarbeiten von Problemlösungen und sofern möglich eigenes
Beheben der systemtechnischen und anwendungsorientierten Problem-
/Fehlersituationen telefonisch, per Fernwartungstool oder vor Ort (First- und
Second-Level-Support)
Das ist schon ausgereifterer Second-Level-Support, und wenn man dafür auch noch hier und da was an Skripten, Code etc. basteln muss, ist es 3level. Bzw. Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt die man selbständig bearbeiten muss.
Und da man vor abheben des Telefonhöres nicht weiß welches Niveau es ist, gilt das höchste der Gefühle ;) für die ganzen Tätigkeiten des Supports, sie sind dann ein Arbeitsvorgang und können nicht zwischen Anteile 1,2,3level unterschieden werden.
Das müsste der AG per Arbeitsorganisation entsprechend steuern (also einer der nur first macht und alles weitergibt)
Sowas habe ich eigentlich ständig. Mind. 50% der Dinge die da bei mir ankommen, habe ich noch nie gehabt und das bei 15 Jahren in dem Job. Frei nach dem Motto: Öfter mal was Neues! Liegt der Fehler in meinem Script sonst wo oder evtl. in meinem Paket in der Softwareverteilung usw.? Hat das ein Kollege verbockt? Dann ist natürlich er zuständig oder muss ich sogar einer externen Firma hinterherlaufen, dass die das fixen usw.
Geht sowas schon als besonderen Leitung durch?
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Doch, die Tätigkeitsmerkmale ändern sich - aber es wäre schwierig, Dir eine Tätigkeit zuzuweisen, die aktuell ebenfalls zur Eingruppierung in E9a führt und am 01.01. nicht mindestens in E10. In Abschnitt 11 käme da nur 11.3 infrage - oder 11.5, aber wer hat schon 40 Beschäftigte in der Datenerfassung, um sie Dir zu unterstellen...
Besondere Leistungen sind solche Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, die über die umfassenden Fachkenntnisse bzw. das abgeschlossene einschlägige Hochschulstudium hinausgehen - oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten. Letzteres ist deutlich niederschwelliger, da es egal ist, wen und wieviele man anweisen darf und das auch für externe Dienstleister gilt. Ersteres hingegen bedarf durch das Attribut „besondere“ eine gewichtige und deutliche Heraushebung hinsichtlich der Fachkenntnisse und solcher praktischer Erfahrungen, die nicht verbreitet sind.
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Ich seh´ schon … das wird echt schwierig mit den besonderen Leistungen. Ich brauch dringend ein paar externe Mitarbeiter, die dann zwar 1000EUR/Tag einstreichen, aber ich komme zumindest in die E11!
Sicherheit ist doch auch ein ganz heikles Thema. Unser Haus muss BSI-Zertifiziert sein. (IT-Grundschutz) Wie ist das denn, wenn man für so einen einzelnen Baustein verantwortlich ist? Das klingt doch auch irgendwie besonders. Bin auch schon mal auditiert worden.
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Das klingt doch auch irgendwie besonders. Bin auch schon mal auditiert worden.
irgendwie besonders reicht nicht ganz. Besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung sind es.
Braucht man für den IT-Grundschutz (den ja jede Behörde haben muss) Kenntnisse über das Hochschulstudium hinaus und dazu noch jahrelange praktische Erfahrung?
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„Besondere praktische Erfahrung“ bedeutet ja zudem, daß sie außergewöhnlich und nicht weit verbreitet ist. Das dürfte auf Grundschutz kaum zutreffen.
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Stimmt - da habt ihr schon recht. Ich überlege ja nur ein bisschen, damit ich das Alles ein bisschen besser einschätzen kann.
Bleiben wir nochmal bei der Weisung, die ja etwas einfacher zu sein scheint.
Wie ist das z.B., wenn wir EINEN E6-9a haben, dem ich irgendwelche Dinger innerhalb seines Spektrums anschaffen darf. Mit wieviel Zeitanteil muss der für mich ausgelastet sein? Reicht da ab und zu mal oder ein Drittel, 50% oder braucht er eine Vollauslastung meinerseits? Reicht das für eine weisungsgebundene, besondere Leistung?
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Maßgeblich ist der zeitliche Umfang des Arbeitsvorgangs, in dem die Weisungsbefugnis anfällt. Dieser muß 50% betragen.
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Für EG11 Fg 1 reicht ein Drittel auch
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Ach - danke - jetzt habe ich das endlich mit dem Drittel in EG11 Fg1 verstanden …
Bei der Weisung bezieht es sich auf die zu weisende Person. Das klingt zwar etwas fies, aber rein theoretisch könnten sich also z.B. drei E10 einen „teilen“ um in die E11 zu kommen.
Bei den besonderen Fachkenntnissen und der besonderen praktischen Erfahrung bezieht es sich auf meinen Zeitanteil in meiner Stellenbeschreibung.
Richtig?
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Bei der Weisung bezieht es sich auf die zu weisende Person. Das klingt zwar etwas fies, aber rein theoretisch könnten sich also z.B. drei E10 einen „teilen“ um in die E11 zu kommen.
Bei dem drittel geht es nicht um die Zeit des Mitarbeiters sondern um deine Arbeitszeit.
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Sorry, aber dann macht für mich das oben geschriebene keinen Sinn. Ich verbringe doch nicht ein Drittel meiner Zeit mit Weisungen. Bei der Weisung sehe ich sehe das eher als Auslagerung meiner Zeit.
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Sorry, aber dann macht für mich das oben geschriebene keinen Sinn. Ich verbringe doch nicht ein Drittel meiner Zeit mit Weisungen. Bei der Weisung sehe ich sehe das eher als Auslagerung meiner Zeit.
Du hast Arbeitsvorgänge, innerhalb dieser Arbeitsvorgänge kannst du Weisungen erteilen, diese Arbeitsvorgänge veranschlagen 33% deiner Zeit.
Eine Weisung erteilen ist kein eigenständiger Arbeitsvorgang.
Das ist wie wenn ich eine Email schreibe, der Vorgang ist kein eigenständiger Arbeitsvorgang, sondern Teil eines Arbeitsvorganges.
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Glaube wir reden aneinader vorbei ... ich glaube meine Ausgangsfrage ist noch nicht beantwortet:
Wie ist das z.B., wenn wir EINEN E6-9a haben, dem ich irgendwelche Dinger innerhalb seines Spektrums anschaffen darf. Mit wieviel Zeitanteil muss der für mich ausgelastet sein? Reicht da ab und zu mal oder ein Drittel, 50% oder braucht er eine Vollauslastung meinerseits? Reicht das für eine weisungsgebundene, besondere Leistung?
Klingt für mich momentan so als müsste ich die Weisung gar nicht benutzen müssen.
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Es bedarf lediglich eine Weisungsbefugnis. Diese fällt im Umfang des Umfangs des Arbeitsvorgangs an, in dem sie beinhaltet ist.
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Klingt für mich momentan so als müsste ich die Weisung gar nicht benutzen müssen.
Es ist in der Tat egal wie viele Stunden derjenige dem du Weisungen erteilst damit zu tun hat (5sec oder 50 Tag spielt keine Rolle), es kommt darauf an, das die Arbeitsvorgänge eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten, ausschöpfen muss man sie nicht.
"Die fachliche Weisung erfordert kein Unterstellungsverhältnis; vielmehr handelt es sich um fachliche Anordnungen im Einzelfall."
unabhängig davon kann die „besonderen Leistungen“ auch durch eine zusammenfassende Betrachtung erreicht werden.
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Genau auf das wollte ich hinaus. Vielen Dank nochmal bis hier her. Ich denke für den 1.1. bin ich nun ganz gut gerüstet.
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Guten Tag zusammen,
ich möchte gern an das Thema anknüpfen und bitte um eure Einschätzung. Wo landet man denn nach dem 1. Januar 2021 wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
20 Jahre Tätigkeit in der EDV. Aktuell eingruppiert in EG 9 Fallgruppe 4 (bis 31.12.2018 E 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, seit 01.01.2019 = E 9a), abgesenkt aus EG 9 FG 3 des Teils II Abschnitt 11.4 der EGO. Abgesenkt, wegen fehlendem Studium. Kein Sonstiger Beschäftigter.
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Aktuell gibt es keine E9 Fg. 3 oder 4 im genannten Abschnitt - naheliegenderweise, denn es gibt keine E9 mehr. Auch die weiteren Ausführungen sind inkonsistent, da die behauptete Wirkung des Fehlens der Voraussetzung in der Person postfaktischer Natur ist.
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Hallo Spid,
ok. Ich meinte aktuelle Eingruppierung in EG 9a FG2 (früher Teil II Abschnitt 11.4 EG 9 FG4).
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Guten Tag zusammen,
ich möchte gern an das Thema anknüpfen und bitte um eure Einschätzung. Wo landet man denn nach dem 1. Januar 2021 wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
20 Jahre Tätigkeit in der EDV. Aktuell eingruppiert in EG 9 Fallgruppe 4 (bis 31.12.2018 E 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, seit 01.01.2019 = E 9a), abgesenkt aus EG 9 FG 3 des Teils II Abschnitt 11.4 der EGO. Abgesenkt, wegen fehlendem Studium. Kein Sonstiger Beschäftigter.
Wenn du E9Fg4 warst also
...die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten. ...
Dann bist du jetzt 9aFg1 .
Und erhälst Entgelt E8.
Richtig?
Das Bedeutet, dass deine Tätigkeiten 2021 mindestens der E10 FG1 entsprechen, du also auf 9b zurückfällst.
Es könnte aber auch denkbar sein, dass deine Tätigkeiten der der E10Fg2 entsprechen, dann würdest du das Entgelt der E10 erhalten.
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Sofern gem. seiner höchst inkonsistenten Schilderung nicht davon auszugehen ist, daß die Tätigkeitsmerkmale der E9b Fg. 3 in Abschnitt 11.4 erfüllt sind, er wegen fehlender Voraussetzung in der Person in E9a eingruppiert ist und sein AG und/oder er der irrigen Meinung sind/ist, sich dann irgendeine Fallgruppe der niedrigeren Entgeltgruppe backen zu müssen.
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Hallo "WasDennNun",
vielen Dank für deine Antwort und die Erläuterungen dazu. :)
Ich erhalte das Entgelt der E9a.
Danke nochmal.
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Hallo "WasDennNun",
vielen Dank für deine Antwort und die Erläuterungen dazu. :)
Ich erhalte das Entgelt der E9a.
Danke nochmal.
Dann glaubt dein AG also, dass du derzeit Tätigkeiten der 9b Fg3 ausübst?
"...mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten."
Naja, auf alle Fälle sind dies ab 2021 dann E10 und du damit mindestens E9b, sofern nicht E10Fg2 erreicht wird.
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Also wie von mir vermutet...
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Guten Morgen "WasDennNun"
Dann glaubt dein AG also, dass du derzeit Tätigkeiten der 9b Fg3 ausübst?
--> Richtig!
Vielen Dank für deine Antwort.