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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Neue am 06.08.2020 09:15
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Hallo,
ich habe mich jetzt auf einem Gelände aufgehalten, das wegen Corona gesperrt ist.
Nirgendwo habe ich ein Schild gesehen, das das verboten ist.
An der Stelle, wo eins hängen soll, hing tatsächlich keins. Hab da zusammen mit dem Mitarbeiter vom Ordnungsamt geschaut. Da soll ein neues aufgehängt werden.
Klar, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ich möchte halt gerne wissen, wo sowas steht, dass es ausreicht, wenn die Stadt z. B. im März das einmal verkündet und somit hat sie ihrer Pflicht genüge getan hat, wenn sie eben eine solche Sperre einmal kundgetan hat und sie dann z. B. auch gar nicht verpflichtet ist, das Gebiet abzusperren?
Ich hoffe, ihr wisst, was ich meine. ;-)
Dankeschön.
LG
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Bist du Mitarbeiter? Gab es eine Dienstanweisung?
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Was für ein "Gelände"? Welches Bundesland?
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Ich möchte halt gerne wissen, wo sowas steht, dass es ausreicht, wenn die Stadt z. B. im März das einmal verkündet und somit hat sie ihrer Pflicht genüge getan hat, wenn sie eben eine solche Sperre einmal kundgetan hat und sie dann z. B. auch gar nicht verpflichtet ist, das Gebiet abzusperren?
Steht in der entsprechenden Corona-(Schutz) Verordnung
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Klar, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Unwissenheit schützt dann vor Strafe, wenn die Unwissenheit unvermeidbar war.
Ich möchte halt gerne wissen, wo sowas steht, dass es ausreicht, wenn die Stadt z. B. im März das einmal verkündet und somit hat sie ihrer Pflicht genüge getan hat, wenn sie eben eine solche Sperre einmal kundgetan hat und sie dann z. B. auch gar nicht verpflichtet ist, das Gebiet abzusperren?
Eine solche Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgeben. Sei es durch Abdruck im örtlichen Käseblatt, Aushang usw. Mit der öffentlichen Bekanntgabe wird der Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung wirksam und begründet damit hier die Unterlassenspflicht. Für die exakte Rechtsgrundlage wäre erforderlich zu wissen, um welches Bundesland es sich handelt.