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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: missy4star am 10.08.2020 14:22

Titel: Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: missy4star am 10.08.2020 14:22
Hallo,

ich bin bei einer kleinen Gemeinde mit der EG 6 angestellt . Da meine Amtsleiterin (EG 10) aufgrund des Beschäftigungsverbotes nun ausfällt, wurde ich gefragt, ob ich die Stelle so lange übernehme bis sie zurück ist. Mir wurde heute die Stellenbeschreibung vorgelegt mit einer EG 9a. Mit der Begründung, dass ich kein Studium habe. Die Tätigkeiten führe ich jedoch 1:1 aus.

Ist dies richtig so?

LG
Missy
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 10.08.2020 14:23
Eine nur vorübergehende Übertrgung einer auszuübenden Tätigkeit berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Organisator am 10.08.2020 14:46
Schau mal in § 14 TVöD. Du erhälst eine Zulage bis zu dem Betrag, den du erhalten würdest, als wenn du dauerhaft die Aufgaben der Amtsleitung übertragen bekommen hättest.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: missy4star am 10.08.2020 14:55
@ Spid: vorübergehend heisst bisher für 2 Jahre. Gilt das dann immer noch als vorübergehend? Eigentlich schon oder?

@ Organisator: Ja § 14 habe ich bereits gelesen. Ich kriege die Zulage zu einer EG 9a, aber eben nicht zu einer EG 10, wie sie meiner AL erhält. Weil ich, aufgrund des fehlenden Studiums, eben nur einen Anspruch auf eine EG 9a habe. Dachte eigentlich immer, dass man im öD für die Tätigkeit, die man ausübt, bezahlt wird. Und eigentlich ist die Stelle ja mit einer E10 eingruppiert.

Danke für eure schnellen Antworten.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: WasDennNun am 10.08.2020 15:01
Weil ich, aufgrund des fehlenden Studiums, eben nur einen Anspruch auf eine EG 9a habe.
Sofern es aus dem allg. Verwaltungsteil der EGO ist, ist kein Studium zwingend notwendig:
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 10.08.2020 15:03
Auch zwei Jahre sind vorübergehend. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und nicht erfüllt wird, ist E9a zutreffend.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: WasDennNun am 10.08.2020 15:13
Und wenn die E10 auf der Fg1 der 9b aufbaut auch?
Dann wäre man doch ohne Studium in der 9c und die  Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist nicht relevant, oder?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 10.08.2020 15:25
Dann gilt ja auch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht. Das ist aber bei „Verwaltungstätigkeiten“ aber seltenst der Fall, weil es gerade jene Tätigkeiten sind, die nicht auf ein Hochschulstudium zugeschnitten sind. Vielmehr entfaltet die Ausnahme ihre Wirkung in erster Linie bei Tätigkeiten, die keinen oder nur einen losen Verwaltungsbezug aufweisen. Bei ersteren dürfte der Nachweis der Erfordernis eines Hochschulstudiums für die Tätigkeit regelmäßig am gegebenen Mangel an diesem Erfordernis scheitern.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Börnie am 10.08.2020 17:06
Heißt im Endeffekt: Die volle Zulage zur EG 10 nach Ziffer 7 Nr. 3 der Vorbemerkungen würde ihr nur gezahlt, wenn die Tätigkeiten ihr dauerhaft übertragen würden.

@Missy: Wie lange bist Du im bei der Stadt bzw. im öD? Hattest Du Ende 2016 schon das 40. Lebensjahr vollendet? Evtl. gilt für dich ja die Ausnahme nach Ziffer 7 Nr. 5 der Vorbemerkungen (Lehrgangsbefreiung!)
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: WasDennNun am 10.08.2020 19:41
Heißt im Endeffekt: Die volle Zulage zur EG 10 nach Ziffer 7 Nr. 3 der Vorbemerkungen würde ihr nur gezahlt, wenn die Tätigkeiten ihr dauerhaft übertragen würden.
Ob dauerhaft oder nicht ist doch hierfür irrelevant.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Texter am 10.08.2020 19:50
Auch zwei Jahre sind vorübergehend. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und nicht erfüllt wird, ist E9a zutreffend.

Spid, bisher habe ich dich immer so verstanden, dass man nur nicht in die EG 9b - 12 eingruppiert ist, wenn man die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt und die Entgeltgruppe theoretisch verhandelbar wäre. Wie kommst Du nun zu der 9a?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 10.08.2020 19:53
Heißt im Endeffekt: Die volle Zulage zur EG 10 nach Ziffer 7 Nr. 3 der Vorbemerkungen würde ihr nur gezahlt, wenn die Tätigkeiten ihr dauerhaft übertragen würden.
Ob dauerhaft oder nicht ist doch hierfür irrelevant.

Das macht einen erheblichen Unterschied. Bei dauerhafter Übertragung stünde die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 zur EGO zu, bei vorübergehender Übertragung lediglich die nach §14 TVÖD. Das wird im vorliegenden Fall bis zu ca. 800€/Monat ausmachen, in Extremfällen kann der Unterschied etwa 1700€/Monat betragen.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 10.08.2020 20:13
Auch zwei Jahre sind vorübergehend. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und nicht erfüllt wird, ist E9a zutreffend.

Spid, bisher habe ich dich immer so verstanden, dass man nur nicht in die EG 9b - 12 eingruppiert ist, wenn man die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt und die Entgeltgruppe theoretisch verhandelbar wäre. Wie kommst Du nun zu der 9a?

Die Vergütung wäre frei verhandelbar - nicht die Entgeltgruppe, denn derjenige ist ja nicht eingruppiert und die Entgeltgruppe nie verhandelbar. Hier stünde nach dem Wortlaut von §14 Abs. 3 TVÖD überhaupt keine Zulage zu, denn es ergibt sich kein Tabellenentgelt, zu dem die Zulage zu zahlen wäre. Da die Regelung des §14 TVÖD (und die Vorgängerregelung im BAT) gem. BAG-Rechtsprechung das Direktionsrecht des AG erweitert und im Gegenzug dem AN einen höheren Vergütungsanspruch sichert, wäre das aber kein sachgerechtes Ergebnis. Es muß sich zwar nicht zwingend ein höheres Entgelt ergeben, aber es erscheint durchaus als sachgerechtes Ergebnis, wenn die Zulage zu der Entgeltgruppe gezahlt wird, die sich von unten der Zielentgeltgruppe annähert, aber nicht ausdrücklich tariflich ausgeschlossen ist. Besser wäre natürlich gewesen, die TVP hätten die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 TVÖD auch für die vorübergehende Übertragung vorgesehen, in §14 Abs. 3 TVÖD nicht auf das Tabellenentgelt, sondern auf das Entgelt bei dauerhafter Übertragung abgehoben oder die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht nur bei einer auflösenden Bedingung, sondern auch bei einer vorübergehenden Übertragung suspendiert hätten. Aber die TVP bedenken halt nur selten, was die Folgen von dem sein könnten, was sie da so vereinbaren. Deshalb kommt häufig genug Mist bei rum...
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: missy4star am 11.08.2020 07:19
Heißt im Endeffekt: Die volle Zulage zur EG 10 nach Ziffer 7 Nr. 3 der Vorbemerkungen würde ihr nur gezahlt, wenn die Tätigkeiten ihr dauerhaft übertragen würden.

@Missy: Wie lange bist Du im bei der Stadt bzw. im öD? Hattest Du Ende 2016 schon das 40. Lebensjahr vollendet? Evtl. gilt für dich ja die Ausnahme nach Ziffer 7 Nr. 5 der Vorbemerkungen (Lehrgangsbefreiung!)

Hallo Börnie, ich bin seit 2011 bei der Gemeinde in Sachsen angestellt. Seit 2003 bin ich im öD. 'Leider' bin ich erst 35 ;)

Ich wollte mich einfach mal absichern, da meine AL von heute auf morgen weg ist und sie ja für Personal zuständig war. Da sie ausgefallen ist, ist meine Bürgermeisterin zu einer anderen Verwaltung, die das dann für sie ausgearbeitet hat. Mir war eigentlich klar, dass ich nur die E9a kriegen werde, jedoch finde ich es amüsant, da ich ja dieselben Tätigkeiten ausübe werde, wie meine AL, aber trotzdem weniger erhalte, mit der Begründung des fehlenden Studiums.

LG
und danke für eure Rückmeldungen
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Lars73 am 11.08.2020 08:34
Sind denn die übertragenden Tätigkeiten tatsächlich 1:1 die gleichen? Kennst du beide Stellenbeschreibungen. Es ist durchaus möglich, dass man einzelne Dinge (formal) herausgenommen hat.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Organisator am 11.08.2020 08:47

Hallo Börnie, ich bin seit 2011 bei der Gemeinde in Sachsen angestellt. Seit 2003 bin ich im öD. 'Leider' bin ich erst 35 ;)

Ich wollte mich einfach mal absichern, da meine AL von heute auf morgen weg ist und sie ja für Personal zuständig war. Da sie ausgefallen ist, ist meine Bürgermeisterin zu einer anderen Verwaltung, die das dann für sie ausgearbeitet hat. Mir war eigentlich klar, dass ich nur die E9a kriegen werde, jedoch finde ich es amüsant, da ich ja dieselben Tätigkeiten ausübe werde, wie meine AL, aber trotzdem weniger erhalte, mit der Begründung des fehlenden Studiums.

LG
und danke für eure Rückmeldungen

btw. Tariflich ist zwar nicht mehr herauszuholen, aber vielleicht an anderer Stelle? So könnten aus der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten Personalentwicklungsmöglichkeiten entstehen, die mit der Bürgermeisterin verhandelt werden könnten....
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: missy4star am 11.08.2020 11:20
Ich habe vorhin noch einmal mit meiner BM gesprochen. Die Begründung warum ich nur eine E9a erhalte statt einer E10 liegt darin, dass mir langjährige Erfahrung in der Führung von Mitarbeitern fehlt. Fakt ist auch, dass ich die Aufgaben 1:1 übernehme.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 11.08.2020 11:42
Die vorgebrachte Begründung trägt nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Pseudonym am 11.08.2020 12:00
Ich habe vorhin noch einmal mit meiner BM gesprochen. Die Begründung warum ich nur eine E9a erhalte statt einer E10 liegt darin, dass mir langjährige Erfahrung in der Führung von Mitarbeitern fehlt. Fakt ist auch, dass ich die Aufgaben 1:1 übernehme.

Wenn die Gemeinde niemand anderen findet und Du pokern kannst, bitte um übertarifliche Zulage bis zum Erreichen der EG10 in entsprechender Stufe.

Das kann der BM mit Gemeinderat doch sicherlich absegnen, wenn tarifliche Möglichkeiten nicht funktionieren.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 11.08.2020 12:26
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf nicht der Zustimmung des AN.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Pseudonym am 11.08.2020 15:04
Und wenn diese außerhalb der eigenen Qualifikation liegt?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 11.08.2020 15:07
Das muß schon sehr deutlich sein, um es unzumutbar zu machen. Derlei ist hier nicht im Ansatz erkennbar.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Organisator am 11.08.2020 15:25
Nicht?
gvFK vs. guFK + sL + bes. verantwortungsvoll + bes. Schwierigkeit / Bedeutung

Wo würdest du ansonsten einen sehr deutlichen Unterschied sehen?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 11.08.2020 15:39
Also reden wir auf der Qualifikationsseite gerade mal über den Unterschied zwischen einer Berufsausbildung und einer Berufsausbildung mit einer Fortbildung.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Organisator am 11.08.2020 16:00
Das stimmt hinischtlich der Qualifikation.

Sollten bei der Prüfung der Zumutbarkeit der vorübergehend übertragenen Tätigkeiten nicht auch noch die Tätigkeitsmerkmale (der höherwertigen Aufgaben) berücksichtigt werden?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
Beitrag von: Spid am 11.08.2020 16:09
Es wäre darzulegen, inwiefern der konkrete AN in einem solchen Maße von seiner tatsächlichen Qualifikation und individuellen Fähigkeiten für die vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit ungeeignet wäre, daß deren Übertragung unzumutbar wäre. Das mag im konkreten Einzelfall mal vorkommen.