Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Snej82 am 21.08.2020 10:54
-
Hallo eine kleine kurze Frage, die ihr sicherlich schnell beantworten könnt zwecks Kündigungsfrist.
Mai 2003 bis Oktober 2007 AG Stadt 1
dazwischen Unterbrechung durch Anstellung in der freien Wirtschaft
Oktober 2011 AG Stadt 2, wechsel im Mai 2016 zu AG Stadt 3
Was zählt für mich als Kündigungsfrist?
Danke und Grüße
-
Mai 2016 zu AG Stadt 3
-
Danke.
Habe das im Internet gefunden, was mich verunsichert hat:
Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.
-
§ 34 Abs. 3 Sätze 3 + 4 TVöD: "Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."
Das heißt, dass deine Kündigungsfrist 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres beträgt.
-
Die zitierte Aussage ist unrichtig.
Die Beschäftigungszeit ist geregelt in § 34 Abs. 3 TVöD. Nach Satz 3 zählen dazu zwar auch die Zeiten bei anderen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD umfasst sind, allerdings wirken sich diese Zeiten nicht auf die Kündigungsfrist aus.
Die Kündigungsfrist richtet sich gem. § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD nach der Beschäftigungszeit - und zwar konkret der Beschäftigungszeit gem. Absatz 3 Satz 1 und 2. Somit ist nur die Zeit beim aktuellen Arbeitgeber zu berücksichtigen.
-
Jetzt bin ich noch mehr verunsichert. Die einen sagen so, die anderen so...
Also habe ich nun eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende?
Oder vier Monate zum Quartalsende?
-
6 Wochen zum Quartalsende. Was an „Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)“ hast Du nicht verstanden?