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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: zimbolino am 31.08.2020 16:27
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Hallo!
Ich bin grundsätzlich falsch im TV-L eingruppiert. Ich bin in einer E8 Stufe 4. Meine Berufsgruppe wird bei uns aber in eine E9 eingruppiert. Das bedeutet, dass ich bei gleichbleibender Tätigkeit höhergruppiert werden muss. Es ändert sich an meiner TB nichts...
Wird in diesem Fall dennoch die Stufe geändert also in E9a Stufe 3 oder wird in diesem Fall, da die Tätigkeit sich nicht ändert die Stufe beibehalten? (Im TVÖD ist es ja so)
Falls in dem Fall doch die Stufe zurückgesetzt wird, kann man selber freiwillig von der Höhergruppierung zurücktreten? Es würde sich laut TV-L Tabelle deutlich lohnen zu warten bis man in die E8 Stufe 5 kommt, da die Stufe 5 in die E9a so mit übernommen wird...
Das ganze ist zwar irgendwie nicht im Sinne des Erfinders aber vielleicht kann mir hier wer sagen, wie das aussieht...
Gruß und schönen Tag!
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Wenn du tatsächlich Aufgaben nach E9 übertragen bekommen hast (und eventuelle Voraussetzungen in der Person erfüllst) bist du in E9 eingruppiert. Allerdings sind solch pauschale Aussagen wie "meine Berufsgruppe wird bei uns aber in eine E9 eingruppiert" kein wirklicher Beleg dafür, dass es E9 ist.
Die Stufe ergibt sich aus der tatsächlichen Eingruppierung. Wenn diese von Anfang an E 9 war aus dieser. Die Informationen reichen nicht um zu einer Einschätzung der korrekten Stufe zu kommen. Seit wann diese Aufgaben nach E9 und was war vorher? (Einstellung oder Änderung der Aufgaben, bei Einstellung wie erfolgte die Stufenfestlegung.)
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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar stets richtig. "Falsch eingruppiert" ist ein Oxymoron. Bei der Eingruppierung kann es kein "bei uns" geben noch stünde dei Eingruppierung zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
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Also ich bin Physiotherapeut in einer Uniklinik.
Bei uns hat der Personalrat mit unserer Klinik "ausgehandelt", dass Physio- und Ergotherapeuten (sehr ähnlicher Abschluß) bei uns in eine E9 eingruppiert werden.(Sonst ist eigentlich E8 das Maximum)
Wir haben im Mai einen neuen Physiotherapeuten eingestellt, der von sich aus in die E9 gekommen ist, während ich noch in der E8 bin.
Ich habe 2015 in der E8 Stufe 3 angefangen, da ich einiges an Vorerfahrung habe.
Meine Tätigkeit ist seit 5 Jahren die selbe und das bleibt sie auch. Die Personalabteilung hat sich bei mir gemeldet und jetzt soll ich in eine E9 Stufe 3 kommen. Dann müsste ich aber 7 Jahre auf Stufe 5 warten... da würde ich lieber in E8 Stufe 4 bleiben und dann in 2 Jahren, nachdem ich die Stufe 5 erreicht habe höhergruppiert werden...
Oder dürfen sie mich bei der gleichen TB wie meine Kollegen und ich schon immer haben überhaupt zurückstufen?
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Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
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Hm ja... gut aber so richtig weiter bin ich mit der Info nicht.
Hier ein Zitat aus einer Mail von einer Personalrätin von uns:
"In der Tat werden die Physios und Ergos nun in EG9 eingruppiert. Ich habe das für und mit meinen Kollegen vor ca. 2 Jahren erreicht.
Das hängt mit der Tätigkeitsbeschreibung zusammen. Die entsprach vorher nicht der tatsächlich gelisteten Arbeit und würde daher nur mit EG8 gewürdigt."
Meine Frage war ja ob meine Stufe zurückgesetzt werden darf und wenn ja, ob ich die Höhergruppierung freiwillig ablehnen kann um sie dann in 2 Jahren zu machen...
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Du bist ab dem Zeitpunkt, ab dem die von dir auszuübende Tätigkeit der EG 9 entspricht, in EG 9 eingruppiert. Die Stufe wird nach § 17 Abs 4 TV-L festgesetzt, wenn es sich um eine Höhergruppierung handelt. Eine stufengleiche Höhergruppierung ist im TV-L nicht vorgesehen. Eine verspätete Geltendmachung bringt insoweit gar nichts, weil der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit direkt die Eingruppierung in die höhere EG bewirkt und maßgebend für die Stufenfestsetzung ist.
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Hm ja... gut aber so richtig weiter bin ich mit der Info nicht.
Hier ein Zitat aus einer Mail von einer Personalrätin von uns:
"In der Tat werden die Physios und Ergos nun in EG9 eingruppiert. Ich habe das für und mit meinen Kollegen vor ca. 2 Jahren erreicht.
Das hängt mit der Tätigkeitsbeschreibung zusammen. Die entsprach vorher nicht der tatsächlich gelisteten Arbeit und würde daher nur mit EG8 gewürdigt."
Meine Frage war ja ob meine Stufe zurückgesetzt werden darf und wenn ja, ob ich die Höhergruppierung freiwillig ablehnen kann um sie dann in 2 Jahren zu machen...
Und ich habe ausgeführt, daß die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, mithin weder der Wille des AG noch der des AN irgendeine Wirkung darauf hat. Du bist unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert, und zwar entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit. In Ermangelung hinreichender Angaben dazu kann nicht beurteilt werden, welche das ist.
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Du bist ab dem Zeitpunkt, ab dem die von dir auszuübende Tätigkeit der EG 9 entspricht, in EG 9 eingruppiert. Die Stufe wird nach § 17 Abs 4 TV-L festgesetzt, wenn es sich um eine Höhergruppierung handelt. Eine stufengleiche Höhergruppierung ist im TV-L nicht vorgesehen. Eine verspätete Geltendmachung bringt insoweit gar nichts, weil der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit direkt die Eingruppierung in die höhere EG bewirkt und maßgebend für die Stufenfestsetzung ist.
Wenn wir also sagen würden, dass die Tätigkeit als Physiotherapeut seit 2017 z.B. in die E9 eingruppiert wird, müsste ich seitdem mich in der E9 befinden. Tue ich aber nicht.
Ich habe heute einen Brief aus der Personalabteilung erhalten, dass ich ab dem 01.09.2020 in der E9 geführt werde...
Meine TB an sich hat sich nicht geändert.
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Was an „unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert“ hast Du nicht verstanden?
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Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe, in eine Entgeltgruppe eingruppiert zu sein und das entsprechende Entgelt zu bekommen. Wenn du damit einverstanden bist, dass die Höhergruppierung faktisch zum 01.09. 2020 erfolgt, dann nimm es so hin. Ansonsten erhebe Anspruch auf Zahlung des Entgelts ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Die Ausschlussfrist wird zwar auf die Entgeltzahlung angewandt, aber die Eingruppierung selber unterliegt nicht der Ausschlussfrist.
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Was an „unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert“ hast Du nicht verstanden?
Das ich nach der Aussage seit mehreren Jahren schon in der E9 sein müsste, es ja aber erst laut Arbeitgeber ab morgen bin. Tatsächlich verstehe ich nicht ganz wie Ihre Beiträge mir helfen sollen aber evtl. bin ich dann einfach hier falsch.
Auszug aus einem Verdi-Artikel:
"Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass Beschäftigte eine Überprüfung der Eingruppierung beantragen und die Überprüfung ergibt, dass die Tätigkeit schon von Beginn an zu niedrig bewertet war. In der Praxis erfolgt dann regelmäßig die Korrektur dieses Bewertungsirrtums. Fälschlicherweise oft nach den Regeln einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt. Das stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung als tarifwidrig heraus."
Jedenfalls wurden meine relativ konkreten Fragen nicht oder (von mir aus auch nur für mich) nicht gänzlich verständlich beantwortet.
Ich sollte laut Personalabteilung übrigens im Einstellungsverfahren in eine E6 eingruppiert werden. Ich musste der Abteilung dann vorher sagen, dass das nicht ganz stimmen kann.
Soviel zu dem Oxymoron "falsch eingruppiert" oder wie man das Kind auch immer nennen möchte.
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Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe, in eine Entgeltgruppe eingruppiert zu sein und das entsprechende Entgelt zu bekommen. Wenn du damit einverstanden bist, dass die Höhergruppierung faktisch zum 01.09. 2020 erfolgt, dann nimm es so hin. Ansonsten erhebe Anspruch auf Zahlung des Entgelts ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Die Ausschlussfrist wird zwar auf die Entgeltzahlung angewandt, aber die Eingruppierung selber unterliegt nicht der Ausschlussfrist.
Danke
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Was an „unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert“ hast Du nicht verstanden?
Das ich nach der Aussage seit mehreren Jahren schon in der E9 sein müsste, es ja aber erst laut Arbeitgeber ab morgen bin. Tatsächlich verstehe ich nicht ganz wie Ihre Beiträge mir helfen sollen aber evtl. bin ich dann einfach hier falsch.
Auszug aus einem Verdi-Artikel:
"Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass Beschäftigte eine Überprüfung der Eingruppierung beantragen und die Überprüfung ergibt, dass die Tätigkeit schon von Beginn an zu niedrig bewertet war. In der Praxis erfolgt dann regelmäßig die Korrektur dieses Bewertungsirrtums. Fälschlicherweise oft nach den Regeln einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt. Das stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung als tarifwidrig heraus."
Jedenfalls wurden meine relativ konkreten Fragen nicht oder (von mir aus auch nur für mich) nicht gänzlich verständlich beantwortet.
Ich sollte laut Personalabteilung übrigens im Einstellungsverfahren in eine E6 eingruppiert werden. Ich musste der Abteilung dann vorher sagen, dass das nicht ganz stimmen kann.
Soviel zu dem Oxymoron "falsch eingruppiert" oder wie man das Kind auch immer nennen möchte.
Man kann nicht falsch eingruppiert sein, da man stets korrekt aufgrund der tariflichen Regelungen korrekt eingruppiert ist. Zudem steht die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Beide Aussagen klären die fundamentalen Mißversändnisse auf, die Deinen Fragen zugrundeliegen.
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Wenn wodurch auch immer Physiotherapeuten seit 2017 in der E9 sind, warst du auch seit 2017 darin.
Wenn sich seit 2015 deine Tätigkeiten aber nicht geändert haben, wärst du auch 2015 schon in der E9 gewesen.
Wenn man aber davon ausgeht, dass du tatsächlich (erst) seit 2017 Tätigkeiten übertragen bekommen hast, die zur E9 führen, wurdest du von E8 Stufe 3 in (hier muss jemand helfen, hab die Historie nicht parat) E9 Stufe 2 (?) höhergruppiert, hier hättest du also irgendwann 2019 Stufe 3 erreicht.
In 2019 hätte dann die auch Überführung in E9a z.B. von E9 Stufe 3 1. Jahr in E9a Stufe 4 1. Jahr stattgefunden.
http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html (http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html)
Wenn du die genauen Daten nennst, kann dir Lars73 vielleicht helfen.
Dieses "sind durch die tariflichen Regelungen eingruppiert" oder "TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert" ist halt die Standardantwort, die nur besagt, dass dein Arbeitgeber zwar eine Meinung zur Eingruppierung hat, aber eigentlich ist die nichts wert.
Es gibt auch keinen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung oder sowas.
Wenn du es genau wissen willst, hilft nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
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Na ja.. das mit dem "nicht falsche Eingruppiert...." lassen wir mal im Raum stehen.
1.: Ein Beispiel: Meine frau hat als Quereinsteigerin im Schuldienst angefangen. Sie hat in Polen Lehramt bis zum Magister in Germanistik studiert. Alle Quereinsteiger in ihrem Kurs 8auch die mit ausländischem Abschluss) wurden in E10 eingruppiert. Meine Frau auf E9b. Die Sache ist zum Rechtsanwalt gegangen. Das Kultusministerium, das eigentlich für die Bewertung in Sachen Lehramt zuständig ist hat den Magister meiner Frau gleichwertig zur Lehrbefähigung Sek. II bewertet, natürlich nur für das Fach Deutsch. Sek. II seit einen Masterabschluss oder gleichwertiges voraus. Die Landesschulbehörde sah das anders und blieb bei E9b. Das Ganze ging dann zur Bewertung der KMK in Bonn. Die haben dann wie vom Kultusministerium erwartet den Abschluss als gleichwertig zum Master bescheinigt. Erst als das auf dem Tisch lag hat die Schulbehörde meine Frau auf E10 hochgruppiert, ABER auf Stufe2 statt die bisherige Stufe 3. Die Sache ist wieder beim Anwalt zur Prüfung.
2. Zitat aus §17, Abs. 4 TV-L. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2
Das ist meiner Meinung nach unmissverständlich.
Dann noch eine persönliche Bemerkung auch in Bezug Personen, die hier antworten:
Leider haben meine Frau und ich festgestellt, dass gerade im öffentlichen Behördendienst sehr viele unhöfliche Menschen arbeiten.
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Da der AG den AN nicht eingruppiert, sondern der AN aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert ist, zeigt Dein „Beispiel“ in erster Linie Deine völlig ungenügende Durchdringung der Thematik.
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Wenn wodurch auch immer Physiotherapeuten seit 2017 in der E9 sind, warst du auch seit 2017 darin.
Wenn sich seit 2015 deine Tätigkeiten aber nicht geändert haben, wärst du auch 2015 schon in der E9 gewesen.
Wenn man aber davon ausgeht, dass du tatsächlich (erst) seit 2017 Tätigkeiten übertragen bekommen hast, die zur E9 führen, wurdest du von E8 Stufe 3 in (hier muss jemand helfen, hab die Historie nicht parat) E9 Stufe 2 (?) höhergruppiert, hier hättest du also irgendwann 2019 Stufe 3 erreicht.
In 2019 hätte dann die auch Überführung in E9a z.B. von E9 Stufe 3 1. Jahr in E9a Stufe 4 1. Jahr stattgefunden.
http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html (http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html)
Wenn du die genauen Daten nennst, kann dir Lars73 vielleicht helfen.
Dieses "sind durch die tariflichen Regelungen eingruppiert" oder "TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert" ist halt die Standardantwort, die nur besagt, dass dein Arbeitgeber zwar eine Meinung zur Eingruppierung hat, aber eigentlich ist die nichts wert.
Es gibt auch keinen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung oder sowas.
Wenn du es genau wissen willst, hilft nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
Danke, danke, danke! Das ist die Antwort, die ich verstehe und die mir was bringt.
Einen schönen Abend.
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Da der AG den AN nicht eingruppiert, sondern der AN aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert ist, zeigt Dein „Beispiel“ in erster Linie Deine völlig ungenügende Durchdringung der Thematik.
Ach was ........
Diese Antwort zeigt einen gewissen Charakter mit dem ich hier schon gerechnet habe.
Na Hauptsache unser Anwalt hat das durchdrungen. BTW: Bei einer in dem ganzen Verfahren stattgefunden Schiedsgerichtssitzung hat auch der vorsitzende Richtes des Arbeitsgerichtes den Argumenten der Schulbehörde nicht folgen können und hat dies auch deutlich gemacht.
UND laut Tarifvertrag TV-L sind Quereinsteiger mit Magister/Master, die an einer Grund-, Ober-, Real- oder Gesamtschule beginnen nach E10 einzugruppieren. Nur eben meine Frau zunächst nicht.
Zu einer Gerichtsverhandlung ist es dann im übrigen erst gar nicht gekommen. Und die Eingruppierung nehmen auch Menschen vor. Und diese können sich auch irren in der Auslegung des Tarifvertrages.
Kann da nur jedem raten sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Spezialisierung "Öffentlicher Dienst" zu suchen.
Und in letzter Instanz entscheidet ein Richter darüber, ob jemand nach nach der tariflichen Regelung richtig eingruppiert ist oder nicht.
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Wenn wodurch auch immer Physiotherapeuten seit 2017 in der E9 sind, warst du auch seit 2017 darin.
Wenn sich seit 2015 deine Tätigkeiten aber nicht geändert haben, wärst du auch 2015 schon in der E9 gewesen.
Wenn man aber davon ausgeht, dass du tatsächlich (erst) seit 2017 Tätigkeiten übertragen bekommen hast, die zur E9 führen, wurdest du von E8 Stufe 3 in (hier muss jemand helfen, hab die Historie nicht parat) E9 Stufe 2 (?) höhergruppiert, hier hättest du also irgendwann 2019 Stufe 3 erreicht.
In 2019 hätte dann die auch Überführung in E9a z.B. von E9 Stufe 3 1. Jahr in E9a Stufe 4 1. Jahr stattgefunden.
http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html (http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html)
Wenn du die genauen Daten nennst, kann dir Lars73 vielleicht helfen.
Dieses "sind durch die tariflichen Regelungen eingruppiert" oder "TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert" ist halt die Standardantwort, die nur besagt, dass dein Arbeitgeber zwar eine Meinung zur Eingruppierung hat, aber eigentlich ist die nichts wert.
Es gibt auch keinen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung oder sowas.
Wenn du es genau wissen willst, hilft nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
Danke, danke, danke! Das ist die Antwort, die ich verstehe und die mir was bringt.
Einen schönen Abend.
Kann da Zimbolino nur zustimmen. Such Dir (WICHTIG) eine Fachanwalt für Arbeitsrecht und lass Dich dort beraten (Rechtschutzversichert?).
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Da der AG den AN nicht eingruppiert, sondern der AN aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert ist, zeigt Dein „Beispiel“ in erster Linie Deine völlig ungenügende Durchdringung der Thematik.
Ach was ........
Diese Antwort zeigt einen gewissen Charakter mit dem ich hier schon gerechnet habe.
Na Hauptsache unser Anwalt hat das durchdrungen. BTW: Bei einer in dem ganzen Verfahren stattgefunden Schiedsgerichtssitzung hat auch der vorsitzende Richtes des Arbeitsgerichtes den Argumenten der Schulbehörde nicht folgen können und hat dies auch deutlich gemacht.
UND laut Tarifvertrag TV-L sind Quereinsteiger mit Magister/Master, die an einer Grund-, Ober-, Real- oder Gesamtschule beginnen nach E10 einzugruppieren. Nur eben meine Frau zunächst nicht.
Zu einer Gerichtsverhandlung ist es dann im übrigen erst gar nicht gekommen. Und die Eingruppierung nehmen auch Menschen vor. Und diese können sich auch irren in der Auslegung des Tarifvertrages.
Kann da nur jedem raten sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Spezialisierung "Öffentlicher Dienst" zu suchen.
Und in letzter Instanz entscheidet ein Richter darüber, ob jemand nach nach der tariflichen Regelung richtig eingruppiert ist oder nicht.
Q.E.D.
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Danke, danke, danke! Das ist die Antwort, die ich verstehe und die mir was bringt.
Einen schönen Abend.
Ach was ........
Diese Antwort zeigt einen gewissen Charakter mit dem ich hier schon gerechnet habe.
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Und in letzter Instanz entscheidet ein Richter darüber, ob jemand nach nach der tariflichen Regelung richtig eingruppiert ist oder nicht.
Tja das was Spid mit "nicht falsch eingruppiert" sagt stimmt nun mal,
dass was er nicht sagt ist, dass man oftmals das falsche Entgelt bekommt und viele halt Entgelt=Eingruppierung gleichsetzen.
Letztendlich stellt der Richter nur die Eingruppierung fest und entscheidet darüber, ob man das richtige Entgelt erhalten hat, oder ob der AG/AN sich bzgl. der Eingruppierung geirrt hat und dir das falsche Entgelt auszahlte.
Richtig eingruppiert war man trotzdem immer. 8)
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Richtig eingruppiert war man trotzdem immer. 8)
Was aber eher eine akademische Übung ist, da -- bis zur gerichtlichen Klärung -- die Einschätzung des Arbeitgebers zur Eingruppierung die für den Arbeitnehmer entscheidende ist, denn die wirkt sich auf den Lohnzettel aus...
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Inwiefern wäre dies hinsichtlich der Eingruppierung „entscheidend“? Und inwiefern ist ein tatsächlich existierender, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch „akademisch“?
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Selbstverständlich ist die Einschätzung des Arbeitgebers entscheidend für die Entgelthöhe, aber nur so lange, bis der Arbeitnehmer mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage obsiegt.
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Nun, ich gehe jedenfalls stark davon aus, dass der Großteil der AG-Einschätzungen zur Eingruppierung nicht gerichtlich überprüft wird. Dementsprechend dürfte für die meisten Beschäftigungsverhältnisse (im Anwendungsbereich des betroffenen TVs) gelten, dass allein die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung (und Einstufung) die Höhe der Lohnzahlungen bestimmt...
Aber warum diskutieren. Lohnt sich bei dem Gegenüber eh nicht...
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Da effektiver Rechtsschutz möglich ist, trägt Deine Vorbringung nicht.
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Nun, ich gehe jedenfalls stark davon aus, dass der Großteil der AG-Einschätzungen zur Eingruppierung nicht gerichtlich überprüft wird. Dementsprechend dürfte für die meisten Beschäftigungsverhältnisse (im Anwendungsbereich des betroffenen TVs) gelten, dass allein die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung (und Einstufung) die Höhe der Lohnzahlungen bestimmt...
Diese Einschätzung teile ich. Entweder hält der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber genannte Entgeltgruppe für richtig oder die Hemmschwelle ist zu hoch, um den Arbeitgeber zu verklagen.
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Da effektiver Rechtsschutz möglich ist, trägt Deine Vorbringung nicht.
Allein es mangelt an fähigen Rechtsanwälten, deren man sich bedienen kann.
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Ich halte die Zahl an spezialisierten und qualifizierten Anwälten für durchaus hinreichend, um die Nachfrage zu bedienen. Man findet sie allerdings nicht auf jedem Dorf. In jeder Metropolregion Deutschlands ist mindestens eine größere Kanzlei vertreten, die mit Aussicht auf Erfolg eine Eingruppierungsfeststellungsklage vertreten kann.
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Das schaffen sogar die DGB Anwälte ... so schwer ist das also nicht!
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Erkennbar an den gewonnen Eingruppierungsfeststellungsklagen?
Die gehen doch mehrheitlich in die Hose hörte ich.
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Unterschiedlich. Hängt auch von der Ausgangsposition und dem Gegner ab.