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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Bima am 03.09.2020 18:32

Titel: Bemessung Unterschiedsbetrag persönliche Zulage - höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Bima am 03.09.2020 18:32
Hallo zusammen,

aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit meines Kollegen (Stelle nach EG 9c bewertet), übe ich seit Ende März 2020 bis voraussichtlich Anfang November 2020 dessen Stellvertretung aus.

Ich selbst bin Verwaltungsfachangestellter in Baden-Württemberg(Verwaltungslehrgang I) und in EG 9a Stufe 2 eingruppiert.

Laut Personalamt kann mir für diesen Zeitraum eine persönliche Zulage gemäß § 14 TVöD (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) bis maximal EG 9b anerkannt werden. Begründung hierfür ist, dass ich nicht die geforderte Vorbildung zur Eingruppierung in EG 9c besitze und deshalb auch bei der Bemessung der persönlichen Zulage eine Entgeltgruppe niedriger (EG 9b) eingruppiert werden muss.

Sämtliche Vorgesetzte sind jedoch bereit, falls nach Tarifvertrag möglich, den Differenzbetrag auf EG 9c anzuheben.

Ist die Auffassung des Personalamtes korrekt? Falls ja, weshalb greif Punkt 7 Abs. 3 Satz 3 der Vorbemerkung zur Entgeltordnung nicht?

Gibt es weitere Möglichkeiten im Rahmen des Tarifvertrages, außer LOB, die erbrachte Leistung zu honorieren (z.B. Verkürzung der Stufenlaufzeit?, etc.)?

Besten Dank im Voraus
Titel: Antw:Bemessung Unterschiedsbetrag persönliche Zulage - höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 03.09.2020 19:01
Du erfüllst nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in E9c, mithin besteht auch kein Anspruch auf eine Zulage zu dieser Entgeltgruppe, denn diese ist bei vorübergehend auszuübender höherwertiger Tätigkeit zu der Entgeltgruppe zu zahlen, die sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe. Da sich die Zulage nach §14 Abs. 3 TVÖD bemißt, sind Regelungen zur Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 zur EGO unbeachtlich.