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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Sightus am 20.09.2020 16:34

Titel: Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Sightus am 20.09.2020 16:34
Moin,

ich wechsel bald meine Stelle beim gleichen AG, woraufhin eine Höhergruppierung erfolgt. Aus TV-L 10(4) wird TV-L 12(3). Allerdings umfasst mein Aufgabengebiet deutlich höherwertige Tätigkeiten und ich habe zusätzlich ein Angebot "aus der Wirtschaft" vorliegen, sodass von meinem Vorgesetzten eine Stufenvorgewährung ins Spiel gebracht wurde. Ich habe die neue Stelle noch nicht angetreten, aber man sagte mir, ich solle erst den Vertrag annehmen und dann einen Antrag auf Stufenvorgewährung stellen.

Daher zwei Fragen:
a) Gibt es eine Art Vordruck für so einen Antrag bzw. eine Mindestform?
b) Wäre es nicht auch möglich und sinnvoller, dass ich die Vorgewährung bereits vor Unterzeichnung des Vertrags als Bedingung stelle? Im Nachhinein stellen sich bestimmt wieder alle quer...

Mit freundlichem Gruß
Sightus
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 16:36
Tariflich ist eine Antragstellung nicht vorgesehen.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Sightus am 20.09.2020 16:44
Moin und danke für die schnelle Antwort.

Also der TV-L sieht eine Stufenvorgewährung als Möglichkeit vor, aber nicht wie. Gibt es Erfahrungswerte wie man dann verfahren soll? Muss ich den Antrag (in welcher Form auch immer) stellen oder mein Vorgesetzter?
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 16:48
Da gibt es mutmaßlich so viele Varianten, wie es Behörden gibt, die solche Entscheidungen treffen oder vorbereiten.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Lars73 am 20.09.2020 16:50
Das ist abhängig vom Arbeitgeber und ggf. der einzelnen Behörde. Wenn die Stufenvorweggewährung Voraussetzung dafür ist die Stelle anzunehmen sollte man es vor Vertragsänderung klären. Ansonsten (also nachträglich) ist es meist sinnvoll, dass der Vorgesetzte aktiv wird.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Sightus am 20.09.2020 16:53
Also für mich ist das schon eine Grundbedingung, weil ja auch ein Vergleichsangebot vorliegt. Nur wollte oder konnte die Personalabteilung mir da nicht weiterhelfen.

Mir widerstrebt ein wenig einen Vertrag zu unterzeichnen, um dann nachverhandeln zu können/müssen. Zumal ich ja die Rückendeckung vom Vorgesetzten habe, der aber auch nicht weiß, wie man das bestenfalls regelt.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 16:56
Wenn der Vorgesetzte nicht weiß, wie das „läuft“, ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, daß das Instrument überhaupt nicht angewandt wird.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: GofX am 20.09.2020 16:59
[...]aber man sagte mir, ich solle erst den Vertrag annehmen und dann einen Antrag auf Stufenvorgewährung stellen.

Leider ist es oft so, dass wenn Du den Vertrag erst angenommen hast, es für manche Arbeitgeber überhaupt keine Veranlassung mehr gibt, sich mit Deinem Antrag auf Stufenvorgewährung noch zu beschäftigen.

Ganz im Gegenteil wird dann oft (schutz-)behauptet, dass man dies hätte vorher klären müssen und dass nachträgliche Verhandlungen nicht mehr möglich sein sollen.

Ohne konkrete Zusage (am liebsten schriftlich) würde ich mich nicht mehr auf Hinhaltetaktik und Vertröstungen einlassen.

Wenn man Dich haben will, kann man Dir auch vor Unterschrift ein Angebot machen - völlig egal, ob es angeblich nur vorher, nachher oder mittendrin möglich sein soll.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Sightus am 20.09.2020 17:02
So etwas befürchte ich ja auch; nicht, dass es später heisst "hätte man das mal vorher kundgetan..."

Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Lars73 am 20.09.2020 18:57
Dann nimm doch andere bessere Angebot.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Sightus am 20.09.2020 20:25
Klar, kann ich machen und würde sich finanziell lohnen, aber eben auch familär einiges ändern. Und viel wichtiger, die Arbeit macht mir ja auch Spaß.  :)
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Pseudonym am 20.09.2020 20:31
a) Gibt es eine Art Vordruck für so einen Antrag bzw. eine Mindestform?
b) Wäre es nicht auch möglich und sinnvoller, dass ich die Vorgewährung bereits vor Unterzeichnung des Vertrags als Bedingung stelle? Im Nachhinein stellen sich bestimmt wieder alle quer...

Zu a) Den Text klärt man mündlich mit dem Vorgesetzten und dann mit Personal. Je nach Haus kommt der Antrag auch vom Vorgesetzten selbst an Personal und nicht von dir
Zu b) wieso Bedingung? Du bleibst auf E10, wenn Du E12 nicht möchtest. Wo genau ist jetzt die Notwendigkeit für den AG, auf Deine "Bedingungen" einzugehen?

Du kannst freundlich darum bitten und wenn der AG nicht möchte, dass Du zu einem neuen AG gehst, kommt er der Bitte nach. Die Betonung liegt auf "Bitte". Du hast keinerlei Anspruch auf §§16(5) oder 17(2) TV-L.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Sightus am 20.09.2020 20:36
Also ich bin mir im Klaren darüber, dass ich keinen Anspruch wie auch immer habe!

Zu b) Also meine Vorgesetzten sind sich einig, dass sie mich haben wollen und das Bewerberverfahren keine Alternativen hervorgebracht hat.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Pseudonym am 20.09.2020 20:41
Dann wäre darüber nachzudenken, heute mit §17(2) die Stufenlaufzeit zu verkürzen und sich von E10S5 aus höhergruppieren zu lassen. E10S5 führt in E12S5.

Damit wäre das Ganze bereits vor der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten erledigt.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 20:41
a) Gibt es eine Art Vordruck für so einen Antrag bzw. eine Mindestform?
b) Wäre es nicht auch möglich und sinnvoller, dass ich die Vorgewährung bereits vor Unterzeichnung des Vertrags als Bedingung stelle? Im Nachhinein stellen sich bestimmt wieder alle quer...

Zu a) Den Text klärt man mündlich mit dem Vorgesetzten und dann mit Personal. Je nach Haus kommt der Antrag auch vom Vorgesetzten selbst an Personal und nicht von dir
Zu b) wieso Bedingung? Du bleibst auf E10, wenn Du E12 nicht möchtest. Wo genau ist jetzt die Notwendigkeit für den AG, auf Deine "Bedingungen" einzugehen?

Du kannst freundlich darum bitten und wenn der AG nicht möchte, dass Du zu einem neuen AG gehst, kommt er der Bitte nach. Die Betonung liegt auf "Bitte". Du hast keinerlei Anspruch auf §§16(5) oder 17(2) TV-L.

Warum sollte er um etwas bitten? Verträge und deren Bedingungen werden beiderseitig ausgehandelt. AN und AG sind Vertragspartner auf Augenhöhe.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Pseudonym am 20.09.2020 20:51
a) Gibt es eine Art Vordruck für so einen Antrag bzw. eine Mindestform?
b) Wäre es nicht auch möglich und sinnvoller, dass ich die Vorgewährung bereits vor Unterzeichnung des Vertrags als Bedingung stelle? Im Nachhinein stellen sich bestimmt wieder alle quer...

Zu a) Den Text klärt man mündlich mit dem Vorgesetzten und dann mit Personal. Je nach Haus kommt der Antrag auch vom Vorgesetzten selbst an Personal und nicht von dir
Zu b) wieso Bedingung? Du bleibst auf E10, wenn Du E12 nicht möchtest. Wo genau ist jetzt die Notwendigkeit für den AG, auf Deine "Bedingungen" einzugehen?

Du kannst freundlich darum bitten und wenn der AG nicht möchte, dass Du zu einem neuen AG gehst, kommt er der Bitte nach. Die Betonung liegt auf "Bitte". Du hast keinerlei Anspruch auf §§16(5) oder 17(2) TV-L.

Warum sollte er um etwas bitten? Verträge und deren Bedingungen werden beiderseitig ausgehandelt. AN und AG sind Vertragspartner auf Augenhöhe.

Weil hier - leider - die beschissene Höhergruppierungsmatrix des TV-L mit der Tarifautomatik zusammenkommt. Die hat der AG selbst nicht zu verantworten. Ich störte mich aber tatsächlich an dem Wort Bedingung. In seinem nachgelieferten Post zu meinem relativiert sich das wieder etwas.

Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 21:00
Bevor die Tarifautomatik und die Regelungen zur Höhergruppierung überhaupt ins Spiel kommen, müssen AG und AN einvernehmlich eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit vereinbaren. Daran Bedingungen zu knüpfen, ist etwas völlig gewöhnliches - hat der AG ja auch, der TE mußte sich ja auch einem Auswahlverfahren stellen.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Pseudonym am 20.09.2020 21:07
hat der AG ja auch, der TE mußte sich ja auch einem Auswahlverfahren stellen.

Das hat sich mir eingangs nicht erschlossen. Darum sagte ich ja: sein weiterer Post relativiert.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Sightus am 20.09.2020 21:10
Genau, also da ist alles ordentlich abgelaufen und man möchte mich (glücklicherweise) auch weiter halten. Die Idee mit der Verkürzung der Stufenlaufzeit klingt interessant. Dann bräuchte man "nur einen Sprung". Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.

EDIT: Schonmal ein riesen Dank für eure Hilfe!
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Pseudonym am 20.09.2020 21:15
Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.

Soweit mir bekannt, wird häufig die Hälfte der Stufenlaufzeit als Grundlage zur Bewertung der überdurchschnittlichen Leistung herangezogen. Hier dann: EG10S4 seit bereits 2 Jahren. Kann auch vorher klappen, muss aber nicht. Versuchen würde ich es.

Gibt Dir jedenfalls die Sicherheit VOR Abschluss des Verfahrens. Im Gegensatz zu §16(5) ist die Entscheidung m.W.n. auch nicht zu widerrufen. Die Zulage der Vorweggewährung ist das explizit sogar grundlos.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 21:18
Wobei die Stufenlaufzeitverkürzung von deutlich weniger AG überhaupt angewandt wird...
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Pseudonym am 20.09.2020 21:26
Wobei die Stufenlaufzeitverkürzung von deutlich weniger AG überhaupt angewandt wird...

Weil sie keine Leistungsfeststellung betreiben?
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 21:29
Einige wollen auch einfach nicht.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Pseudonym am 20.09.2020 21:32
Sie müssen - mangels Anspruch darauf - ja auch nicht  8)
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 20.09.2020 21:43
Das ist richtig - ebensowenig wie der AN bleiben muß, wenn er eine Bedingung stellt, die abgelehnt wird, denn auch darauf gibt es keinen Anspruch.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: WasDennNun am 21.09.2020 07:28
Genau, also da ist alles ordentlich abgelaufen und man möchte mich (glücklicherweise) auch weiter halten. Die Idee mit der Verkürzung der Stufenlaufzeit klingt interessant. Dann bräuchte man "nur einen Sprung". Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.

EDIT: Schonmal ein riesen Dank für eure Hilfe!
Relativ unwahrscheinlich, dass das die "Versager"truppe in deiner Personalabteilung macht. Denn in den Durchführungsrichtlinien zu §17(2) wird davon ausgegangen, dass man erst nach der Hälfte der Zeit in der Stufe ein überdurchschnittliche Leistung erkennen kann.

Also für mich ist das schon eine Grundbedingung, weil ja auch ein Vergleichsangebot vorliegt. Nur wollte oder konnte die Personalabteilung mir da nicht weiterhelfen.

Mir widerstrebt ein wenig einen Vertrag zu unterzeichnen, um dann nachverhandeln zu können/müssen. Zumal ich ja die Rückendeckung vom Vorgesetzten habe, der aber auch nicht weiß, wie man das bestenfalls regelt.
Allerdings kann ja die Zulage nach §16.5 relativ einfach gewährt werden.
Da schreibt bei uns der Vorgestzte eine kleine Begründung, warum man diese Person unbedingt halte oder haben will (da habt ihr ja quasi das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens) und dass ohne diese Zulage der Kollege (also du) abwandern wird (kannst ja sogar das Alternativangebot dabei packen, wenn du darfst). Und das daher eine Zulage in Höhe von zwei Stufen bis zum erreichen der Endstufe gewähren soll.

Das kann dann deine Personalabteilung lochen hefte und die Anweisung an die Kasse geben, dass du entsprechend entlohnt wirst.
So was läuft bei uns inzwischen innerhalb von 3-6 Wochen ab, aber nur, weil das FM da noch seine ok geben muss.

Alternative:
Wenn du den neuen Vertrag zur Unterschrift bekommst einfach entsprechend ergänzen, dass du eine entsprechende Zulage erhältst, dann muss die Personalstelle sich nicht bemühen, sondern nur unterschreiben  ;D ???

Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: GofX am 21.09.2020 08:01
Denn in den Durchführungsrichtlinien zu §17(2) wird davon ausgegangen, dass man erst nach der Hälfte der Zeit in der Stufe ein überdurchschnittliche Leistung erkennen kann.

Wobei ich mich frage, warum Durchführungsrichtlinien oft für den AN nachteilige Auslegungen des Tariftextes beinhalten.

Im Tariftext selbst steht jedenfalls nicht geschrieben, dass eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erst bei Halbzeit möglich sein soll und selbst Haufe schreibt dazu: "§ 17 enthält keine Vorgaben oder Einschränkungen zur Stufenverkürzung. Theoretisch könnte damit bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung eine Stufe sogar übersprungen (Stufenlaufzeit Null) werden."

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-411-stufenlaufzeitverkuerzung_idesk_PI13994_HI1796698.html (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-411-stufenlaufzeitverkuerzung_idesk_PI13994_HI1796698.html)
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 21.09.2020 08:06
Weil sie von der AG-Seite einseitig festgelegt werden.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: WasDennNun am 21.09.2020 09:05
Denn in den Durchführungsrichtlinien zu §17(2) wird davon ausgegangen, dass man erst nach der Hälfte der Zeit in der Stufe ein überdurchschnittliche Leistung erkennen kann.

Wobei ich mich frage, warum Durchführungsrichtlinien oft für den AN nachteilige Auslegungen des Tariftextes beinhalten.
Weil der AG damit seinen Personaler etwas an die Hand geben wollen, wie die AG Seite es meint machen zu müssen. Und damit die AG mehr oder weniger im Gleichschritt marschieren.
Die Gewerkschaften könnten ja auch mal Durchführungsrichtlinien für den AN schreiben, die andere Auslegungen den AN an die Hand geben, damit sie sich leichter damit tun zu klagen oder den AG zu wechseln.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: GofX am 21.09.2020 10:09
Die Gewerkschaften könnten ja auch mal [...]

Ich denke nicht, dass man die durch die Arbeitgeber in den Durchführungshinweisen eingeführte Willkür den Gewerkschaften ankreiden sollte. Dass der TV an manchen Stellen solch einen großen Interpretationsspielraum zulässt, könnte man den Gewerkschaften anmahnen. Aber selbst bei entsprechenden Korrekturen traue ich den AG'n noch genügend Erfindungsreichtum zu, ständig neue "Schlupflöcher" zu finden.

Das Konstrukt der mindestens zu absolvierenden Halbzeit in der Stufenlaufzeitverkürzung ist insgesamt unsinnig, da es ein Armutszeugnis für den AG darstellt, wenn dieser erst nach acht Jahren, anstatt nach sechs Jahren, bei einem AN eine überdurchschnittliche Leistung für die Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Stufe 4 erkennen will. Denn anders als bei einer Höhergruppierung werden bei einem Stufenaufstieg keine höherwertigeren Aufgaben übernommen, mit denen man sich erst bewähren muss.

Andererseits aber könnte einem AN, der nach neun Jahren und elf Monaten intern auf eine neue gleich-eingruppierte Stelle versetzt wird, nach nur einem Monat in der neuen Funktion der Stufenaufstieg bereits ermöglicht werden. Mir ist bekannt, dass § 17 für solch einen Fall auch eine Verlängerung der Stufenlaufzeit ermöglichen könnte. Allerdings bezweifel ich, dass der AG jemandem, dem gerade ausreichende Kompetenz für eine neue Stelle bescheinigt wurde, zeitgleich unterdurchschnittliche Leistungen attestieren wird.
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: Spid am 21.09.2020 11:48
Zumal er eine solche ja auch erstmal feststellen müßte...
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: WasDennNun am 21.09.2020 14:39
Ich denke nicht, dass man die durch die Arbeitgeber in den Durchführungshinweisen eingeführte Willkür den Gewerkschaften ankreiden sollte.
Wieso Willkür, wenn er den Rahmen für sich konkretisiert wie und wann er kann Regelungen einzusetzen gedenkt?
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: GofX am 21.09.2020 18:27
Ich habe den Begriff "Willkür" für Dich mal ergoogelt: https://www.google.de/search?q=willk%C3%BCr (https://www.google.de/search?q=willk%C3%BCr)

Dort steht dann in der Erklärung des Begriffs:
"Verhaltensweise, die ohne Rücksicht auf andere nur den eigenen Wünschen und Interessen folgt."

Und das ist genau das, was bei der durch die Arbeitgeberseite erdachten Interpretation der Verkürzung der Stufenlaufzeit herausgekommen ist. Natürlich rechtlich absolut auf der sicheren Seite. Keine Frage. Du nennst es Konkretisierung, ich nenne es Willkür, da dabei offensichtlich nur ein Ziel verfolgt wurde

Oder willst Du etwa behaupten, dass es auch nur einen Hauch im Interesse des Arbeitnehmers liegt, dass er einen vorgezogenen Stufenaufstieg nur dann erhalten kann bzw. könnte, wenn er mindestens die halbe Stufenlaufzeit zurückgelegt hat, obwohl das so im Tarifvertrag nirgendwo beschrieben steht?
Titel: Antw:Antrag Stufenvorgewährung
Beitrag von: WasDennNun am 21.09.2020 19:16
Oder willst Du etwa behaupten, dass es auch nur einen Hauch im Interesse des Arbeitnehmers liegt, dass er einen vorgezogenen Stufenaufstieg nur dann erhalten kann bzw. könnte, wenn er mindestens die halbe Stufenlaufzeit zurückgelegt hat, obwohl das so im Tarifvertrag nirgendwo beschrieben steht?
Ja, so kann man es durchaus sehen und als Willkür bezeichnen.

Wie du aber in den Durchführungshinweisen erlesen kannst (hast du aber wohl nicht), lassen die Durchführungshinweise es weiterhin zu, dass man nach einem Monat in einer Stufe in den Genuss der Verkürzung kommen könnte.
Also doch keine Willkür?
Das was dort eine willkürliche Einengung ist, ist dass nur die Leistung in der aktuellen Stufe zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden soll und daher leitet sich der Gedanke ab, dass man regelmäßig erst nach der hälfte der Zeit in der Stufe beurteilen kann, ob jemand erheblich Überdurchschnittlich ist.

Und das ist ja Quark mit Sosse, da es ja keine Änderung bzgl. der Tätigkeiten geben muss zwischen den Stufenanstiegen.
Darin liegt also eine gewisse Willkür.

Aber dort wird ja sogar auf die Überbrückung via $16.5 hingeweisen, sprich man kann jemand erstmal die 16.5 geben und dann nach einigen Monaten und entsprechender Leistungsbeurteilung die Stufe verkürzen.