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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Knucki am 21.09.2020 10:41
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Hallo,
kann mir jemand erklären, wie das mit "Kinderkrank" bei Beamten (NRW) funktioniert? Als Angestellte habe ich die Krankschreibung des Kindes eingereicht und wurde ohne Bezahlung freigestellt. Die KV des Kindes hat dann bis zu 10 Tage/Jahr den Verdienstausfall ausgeglichen. Waren die 10 Tage verbraucht, bestand noch die Möglichkeit Sonderurlaub mit Bezahlung bis zu 4 Tage im Jahr zu beantragen.
Ist das bei Beamten genauso?
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Siehe hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&vd_id=11050
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das ist der normale Sonderurlaub, den auch Angestellte nach TVÖD haben. Dies hat aber nichts mit den 10 Kinderkranktagen nach § 45 SGB V zu tun. Ode gibt es das bei Beamten nicht?
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ah wartet, meine Kinder sind weiterhin gesetzlich versichert und ich auch in der freiwilligen gesetzlichen KV. Damit müsste der § 45 SGB V auch bei mir gelten.
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Da unterläufst du leider einem Irrtum. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht.
Hier findet die Sonderurlaubsverordnung anwednung. In deinem Fall diejenige für NRW.
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das ist der normale Sonderurlaub, den auch Angestellte nach TVÖD haben. Dies hat aber nichts mit den 10 Kinderkranktagen nach § 45 SGB V zu tun.
Wer Anspruch nach §45 SGB V hat besitzt als Tarifbeschäftigter keinen zusätzlichen Anspruch auf Freistelung.
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ah wartet, meine Kinder sind weiterhin gesetzlich versichert und ich auch in der freiwilligen gesetzlichen KV. Damit müsste der § 45 SGB V auch bei mir gelten.
Dann würde ich von einem Anspruch nach SGB V ausgehen. Wobei du versuchen solltest ob du nicht doch den anderen Anspruch erhalten kannst. Der Anspruch nach SGB V ist weniger als die normale Bezahlung.
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Da unterläufst du leider einem Irrtum. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht.
Hier findet die Sonderurlaubsverordnung anwednung. In deinem Fall diejenige für NRW.
Ich bin aber auch als Beamtin gesetzlich versichert, nicht privat. Sonderurlaub gibt es ja nur 4 Tage, was wenn das Kind länger krank ist? Dann müsste doch der § 45 SGB V bei mir greifen, oder?
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Hast du den Text gelesen den ich verlinkt habe?
"Beamtinnen und Beamten wird über den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der
in § 45 Abs. 2 SGB V genannte Grenze gewährt,
a) soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
b) ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht
überschreiten."
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Da unterläufst du leider einem Irrtum. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht.
Hier findet die Sonderurlaubsverordnung anwednung. In deinem Fall diejenige für NRW.
Ich bin aber auch als Beamtin gesetzlich versichert, nicht privat. Sonderurlaub gibt es ja nur 4 Tage, was wenn das Kind länger krank ist? Dann müsste doch der § 45 SGB V bei mir greifen, oder?
Bei deinem Fall handelt es sich quasi um einen "Sonderfall", ich weis bei nicht wenigen Beamten ist diese Konstellation der "Regelfall".
Bei dir greift als Beamtin nunmal die Verordnung. Diese bedient sich dann den in § 45 Abs. 2 SGB V genannten Grenzen.
Ob die in der Verodnung unter a) und b) genannten Vorraussetzungen bei dir greifen, sollte in der Regel dein Dienstherr beantworten können.
Somit könntest du, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, dann auch länger als 4 Tage dein Kind pflegen.
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Hast du den Text gelesen den ich verlinkt habe?
"Beamtinnen und Beamten wird über den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der
in § 45 Abs. 2 SGB V genannte Grenze gewährt,
a) soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
b) ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht
überschreiten."
Ja, aber ich bin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Ich kann mich als Beamtin aber unbezahlt freistellen lassen, oder? Dann müsste meine GKV nach § 45 SGB V den Verdienstausfall als Kinderkrankengeld zahlen.
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Ja, aber ich bin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Ich kann mich als Beamtin aber unbezahlt freistellen lassen, oder? Dann müsste meine GKV nach § 45 SGB V den Verdienstausfall als Kinderkrankengeld zahlen.
Das könnte man ja ggf. bei der Krankenkasse und Dienstherr erfragen.