Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: mrslo am 29.09.2020 12:37
-
Hallo, besteht ein Anspruch auf Familienzuschlag für ein Kind des Ehegatten welches, jedoch für den Beamten (Sachsen-Anhalt) selbst nicht das leibliche Kind ist, man jedoch verheiratet ist und das (Stief)kind auch im gemeinsamen Haushalt lebt?
-
Ja, für diesen Sachverhalt sieht § 38 Abs. 3 LBesG LSA grundsätzlich die Zahlung des Familienzuschlags vor. Es sei denn, das mit dem Beamten verheiratete leibliche Elternteil bezieht selbst das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag oder eine vergleichbare Leistung.
-
Danke schön für die Antwort :D
-
In § 38 (3) geht es ja um eingetragene Lebenspartnerschaften. Wir sind jedoch eine "normale" Ehe. Also Mann und Frau. Was ist da dann die Rechtsgrundlage dafür?
Ich weiß ich hatte Ehegatte geschrieben. Das war vielleicht irrführend. Also ich meinte mich als Ehegattin :-)
-
Das scheint Ihnen nur so, weil diese Materie nicht Ihr "tägliches Brot" ist. ;)
Sogenannte Stiefkinder für die das leibliche Elternteil das Kindergeld bezieht, werden in § 38 Abs. 3 LBesG LSA durch die Worte "wenn ihnen … Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz … ohne Berücksichtigung des § 64 … des Einkommensteuergesetzes … zustünde" erfasst. Deshalb müssen der Ehegatte und die Ehegattin in dieser Norm nicht genannt werden.
-
Ok vielen Dank dann nochmal für die Klarstellung!!! :)