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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Krämer am 29.09.2020 16:25

Titel: Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: Krämer am 29.09.2020 16:25
Hallo,

wenn ein AG im ÖD einen Externen anstellt und diese Stelle war nicht ausgeschrieben, der Externe kam halt durch Vitakin B rein, kann das irgendwelche Konsequenzen haben? Falls ja, welche

Danke.

Gruß
Titel: Antw:Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: Kat am 30.09.2020 06:39
Nö. Ich bin seinerzeit auch auf Initiativbewerbung ohne irgendeine Ausschreibung genommen worden.
Titel: Antw:Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: RsQ am 30.09.2020 09:09
Es gibt also Stellen im Stellenplan, die vorhanden sind, aber nicht ausgeschrieben werden?

Wie erfolgt dann die Bestenauslese?
Titel: Antw:Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: Kat am 30.09.2020 09:22
Der Stellenplan ist für tarifbeschäftigte völlig ohne Belang.
Titel: Antw:Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: 2strong am 30.09.2020 10:28
Es gibt also Stellen im Stellenplan, die vorhanden sind, aber nicht ausgeschrieben werden?
Klar. Es wird nicht jede Vakanz unmittelbar besetzt.

Wie erfolgt dann die Bestenauslese?
In dem von Dir geschilderten Fall gar nicht. Das macht solche Maßnahmen ja gerade so leicht angreifbar
Titel: Antw:Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: Lydia am 30.09.2020 18:47
Ich würde eine solche Stelle nur haben wollen, wenn die Probezeit rum ist.

https://www.anwalt24.de/lexikon/stellenausschreibungspflicht
Titel: Antw:Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: Julchen am 30.09.2020 20:51
Dto.

Man siehe auch z. B. SGB IX.
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Beitrag von: 2strong am 01.10.2020 06:55
Die Probleme bestehen weniger auf Seiten des Arbeitnehmers als auf Seiten des Arbeitgebers. Antreten kann man eine solche Stellung also durchaus relativ bedenkenlos.
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Beitrag von: Julchen am 01.10.2020 09:11
Na ja, wenn man eine solche Stelle innehat und es zu unbequemen Fragen von extern (anderen, vllt schwerbehinderten, Bewerbern, Arbeitsagentur) oder von intern (SBV) kommt, ist man in der Probezeit ganz schnell weg vom Fenster!
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Beitrag von: 2strong am 01.10.2020 18:32
In der Probezeit ist man potentiell immer leicht zu kündigen. Und Konkurrenten haben im Zweifel mehr Interesse am Schadenersatz als an einem neuen Verfahren, bei dem sie dann (wieder) nicht berücksichtigt werden.
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Beitrag von: Julchen am 01.10.2020 19:59
Glaub mir, wenn man auf so einer Stelle sitzt, sitzt man nicht mehr gerne drauf, wenn jemand die Behördenleitung, den PR, die SBV und vllt noch die BA darüber informiert hat. Unabhängig davon, ob da jemand Entschädigungen geltend macht oder nicht.
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Beitrag von: 2strong am 02.10.2020 00:13
Arbeutgeber, PR, SBV haben der Einstellung zu diesem Zeitpunkt doch bereits befürwortet und die BA ist überhaupt nicht beteiligt.
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Beitrag von: Julchen am 02.10.2020 07:40
Ich hab erst "Ausbeuter" gelesen! xD

Solche "Vitamin B-Stellen" gehen sehr gerne an PR und besonders SBV, die sehr oft einfach übergangen wird, vorbei. Zumindest läuft bei solchen Stellen sehr viel bewusst falsch! Und natürlich ist die BA involviert, wenn alles richtig läuft. Läufts aber bei solchen Stellen nicht.
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Beitrag von: maramara am 02.10.2020 08:53
Julchen hat ... leider ... Recht.
Titel: Antw:Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
Beitrag von: 2strong am 02.10.2020 11:00
Dass der PR jeder Einstellung zustimmen muss, ist Dir bewusst? Und inwiefern wäre die BA bei Einstellungen regelmäßig zu beteiligen?
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Beitrag von: maramara am 03.10.2020 08:27
Ich glaub, Julchen meint so, wie ich, dass bei solchen nicht ausgeschriebenen unter der Hand durch Vitamin B vergebenen Stellen es ein Leichtes ist, den PR von Person X zu überzeugen.

Bzgl. BA siehe 164 (1) SGB IX. AGs übergehen diesen Paragraphen sehr gerne, in der Hoffnung, dass es keiner mitbekommt. Wenn aber doch, dann könnte das AGG zum Zuge kommen. Selbst, wenn es schwierig werden dürfte, etwas zu beweisen. Immerhin liegen aber sehr starke Indizien vor und ein gewiefter FA Arbeitsrecht holt da ne gute Entschädigungssumme raus und, oder die betroffene eingestellte Person wird ruckzuck ersetzt.
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Beitrag von: 2strong am 03.10.2020 12:29
Immerhin liegen aber sehr starke Indizien vor und ein gewiefter FA Arbeitsrecht holt da ne gute Entschädigungssumme raus...
Genau. Deshalb verwies ich ja auf das eher vorliegende Problem des Arbeitgebers.
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Beitrag von: Spid am 03.10.2020 14:29
AG übergehen die rechtliche Norm nicht, sie besitzt lediglich nur selten rechtliche Relevanz. Die Norm setzt hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Gleichzeitigkeit eines freien Arbeitsplatzes und des Wunsches, diesen zu besetzen, voraus, um überhaupt Wirkung zu entfalten - die dann auch nur entsteht, wenn tatsächlich ein Vorschlag kommt, bevor man die Stellenbesetzung abgeschlossen hat. Wenn alles gut läuft, hat man in den meisten Fällen einen freiwerdenden Arbeitsplatz ja bereits besetzt, bevor er frei wird. Und wenn man sich einen Arbeitsplatz für einen Wunschkandidaten bastelt, besetzt man ihn mit seiner Entstehung mit dem Wunschkandidaten, so daß es keinen freien Arbeitsplatz gibt, den es zu melden gäbe. Hinsichtlich der SBV braucht es einen sb Bewerber (den es ja in Ermangelung einer Ausschreibung nicht geben kann) oder eines Vorschlags der Agentur für Arbeit.
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Beitrag von: maramara am 04.10.2020 00:31
AG übergehen die rechtliche Norm nicht, sie besitzt lediglich nur selten rechtliche Relevanz. Die Norm setzt hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Gleichzeitigkeit eines freien Arbeitsplatzes und des Wunsches, diesen zu besetzen, voraus, um überhaupt Wirkung zu entfalten - die dann auch nur entsteht, wenn tatsächlich ein Vorschlag kommt, bevor man die Stellenbesetzung abgeschlossen hat. Wenn alles gut läuft, hat man in den meisten Fällen einen freiwerdenden Arbeitsplatz ja bereits besetzt, bevor er frei wird. Und wenn man sich einen Arbeitsplatz für einen Wunschkandidaten bastelt, besetzt man ihn mit seiner Entstehung mit dem Wunschkandidaten, so daß es keinen freien Arbeitsplatz gibt, den es zu melden gäbe. Hinsichtlich der SBV braucht es einen sb Bewerber (den es ja in Ermangelung einer Ausschreibung nicht geben kann) oder eines Vorschlags der Agentur für Arbeit.

Und genau das sorgt dafür, dass es DIESER Kollege nie leicht haben wird, weil nicht richtig akzeptiert wird ("Das ist ja der, der nur wegen ... hier ist!").
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Beitrag von: ike am 04.10.2020 03:37
Gilt eine Zustimmungspflicht des PR auch bei internen Umsetzungen, die nicht ausgeschrieben wurden?
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Beitrag von: Spid am 04.10.2020 08:39
AG übergehen die rechtliche Norm nicht, sie besitzt lediglich nur selten rechtliche Relevanz. Die Norm setzt hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Gleichzeitigkeit eines freien Arbeitsplatzes und des Wunsches, diesen zu besetzen, voraus, um überhaupt Wirkung zu entfalten - die dann auch nur entsteht, wenn tatsächlich ein Vorschlag kommt, bevor man die Stellenbesetzung abgeschlossen hat. Wenn alles gut läuft, hat man in den meisten Fällen einen freiwerdenden Arbeitsplatz ja bereits besetzt, bevor er frei wird. Und wenn man sich einen Arbeitsplatz für einen Wunschkandidaten bastelt, besetzt man ihn mit seiner Entstehung mit dem Wunschkandidaten, so daß es keinen freien Arbeitsplatz gibt, den es zu melden gäbe. Hinsichtlich der SBV braucht es einen sb Bewerber (den es ja in Ermangelung einer Ausschreibung nicht geben kann) oder eines Vorschlags der Agentur für Arbeit.

Und genau das sorgt dafür, dass es DIESER Kollege nie leicht haben wird, weil nicht richtig akzeptiert wird ("Das ist ja der, der nur wegen ... hier ist!").

Nein, es sorgt lediglich für die weitgehende Unbeachtlichkeit Deines Einwands.
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Beitrag von: maramara am 04.10.2020 09:35
AG übergehen die rechtliche Norm nicht, sie besitzt lediglich nur selten rechtliche Relevanz. Die Norm setzt hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Gleichzeitigkeit eines freien Arbeitsplatzes und des Wunsches, diesen zu besetzen, voraus, um überhaupt Wirkung zu entfalten - die dann auch nur entsteht, wenn tatsächlich ein Vorschlag kommt, bevor man die Stellenbesetzung abgeschlossen hat. Wenn alles gut läuft, hat man in den meisten Fällen einen freiwerdenden Arbeitsplatz ja bereits besetzt, bevor er frei wird. Und wenn man sich einen Arbeitsplatz für einen Wunschkandidaten bastelt, besetzt man ihn mit seiner Entstehung mit dem Wunschkandidaten, so daß es keinen freien Arbeitsplatz gibt, den es zu melden gäbe. Hinsichtlich der SBV braucht es einen sb Bewerber (den es ja in Ermangelung einer Ausschreibung nicht geben kann) oder eines Vorschlags der Agentur für Arbeit.

Und genau das sorgt dafür, dass es DIESER Kollege nie leicht haben wird, weil nicht richtig akzeptiert wird ("Das ist ja der, der nur wegen ... hier ist!").

Nein, es sorgt lediglich für die weitgehende Unbeachtlichkeit Deines Einwands.

Doch! EOD!
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Beitrag von: Spid am 04.10.2020 09:50
Nein.
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Beitrag von: Julchen am 04.10.2020 10:35
Da versteht jemand offensichtlich nicht "Doch" und "EOD"! xD
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Beitrag von: Spid am 04.10.2020 10:40
Doch, durchaus - aber weder kümmern mich unbeachtliche Einwendungen noch interessiert es mich, wenn das Gegenüber in Lehrermanier eine Diskussion beenden möchte, weil es intellektuell überfordert ist.
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Beitrag von: Fanboy am 05.10.2020 14:55
Weder "nein" noch "doch" ist soweit 100 %ig korrekt. Aber mind. Spid sollte das ja wissen, da er ja sonst ein Allwissender ist?