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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Doraymefayzo am 08.10.2020 11:49

Titel: Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Doraymefayzo am 08.10.2020 11:49
Hallo!

Wie würde ein MA hier im "Normalfall" eingruppiert werden und wie wäre es ggf ab 2021:


MA hat Ausbildung im IT-Bereich und langjährige Berufserfahrung. Kein Hochschulstudium
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 08.10.2020 11:57
Was sollen denn "alle Fragen im Zusammenhang mit der IT" sein? Welche "IT-Systeme, Dienste, Anwendungen und Fachanwendungen" gibt es?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Doraymefayzo am 08.10.2020 12:16
Es gibt div. behördenspezifische (Fach-)Anwendungen, MS-Office, Videokonferenzanlage. Mit den IT-Systemen sind Drucker, PC, Notebooks, Server, Switche und dazugehörige Hardware und Peripherie gemeint.
Mit allen Fragen ist gemeint, das der MA Ansprechpartner ist für jegliches IT-Problem. Heißt nicht, dass er für alle Lösungen zuständig ist. Bei einigen Fachanwendungen müssen wir uns an den entsprechenden Dienstleister wenden.

Was ich übrigens in der Liste vergessen habe, ist die Benutzerverwaltung und die Verwaltung der Email-Postfächer.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 08.10.2020 12:45
Nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen ergäbe sich - auf Basis der Sachverhaltsschilderung ohne weiteres "Futter" - je nach Zuschnitt der zu bildenden Arbeitsvorgänge eine E6-E8. Aktuell bedarf es - sofern man nicht davon ausgeht, die auszuübende Tätigkeit werde von der begrenzten Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale erfaßt - der Vereinbarung einer Vergütung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 08.10.2020 13:45
Berung der IT-Anwender und Diensstellenleitung bei allen Fragen im Zusammenhang mit der IT[/li][/list]
First Level E3
Second Level E6-E8
Third Level E10-E13
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Doraymefayzo am 19.10.2020 09:50
Berung der IT-Anwender und Diensstellenleitung bei allen Fragen im Zusammenhang mit der IT[/li][/list]
First Level E3
Second Level E6-E8
Third Level E10-E13

Wie definiert sich hier Third Level? Aus meiner beruflichen Vergangenheit habe ich immer wieder unterschiedliche Dfinitionen von Second und Third-Level-Tätigkeiten kennengelernt. Was bei dem einen Second war, war bei dem anderen Third.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.10.2020 13:57
Wie definiert sich hier Third Level? Aus meiner beruflichen Vergangenheit habe ich immer wieder unterschiedliche Dfinitionen von Second und Third-Level-Tätigkeiten kennengelernt. Was bei dem einen Second war, war bei dem anderen Third.
Anhand der Komplexität und Möglichkeiten Probleme zu lösen.

First Level: Reine Annahme-Erfassung und der Probleme, Standard Abwimmeln, Deppen Antworten geben.
(
K: Der Monitor ist dunkel
S: Dann schalten sie ihn ein
K: habe ich schon, aber ist ja dunkel, darum ruf ich ja an
S; Dann schalten sie ihn aus
K: Oh, Prima jetzt funktioniert er wieder.
)
Second: Anhand vorgefertigter Muster und Antworten dem Kunden helfen, mittels Rückfragen Probleme Eingrenzen und Handhabungsfehler korrigieren, ggfls. den Kunden durch die Problemlösung navigieren.

Third Level: Es muss individuell für das Problem des Kunden z.B. ein Workaround entwickelt werden.


Oftmals sind die ersten beiden Level in einer Stelle gebündelt.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: GofX am 21.10.2020 04:41
https://de.wikipedia.org/wiki/IT-Support (https://de.wikipedia.org/wiki/IT-Support)

Anhand der obigen Tätigkeitsbeschreibung und der Klassifizierung auf Wikipedia handelt es sich hierbei wohl um eine Art von Second Level Support.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 21.10.2020 08:13
Guten Morgen zusammen,

auch mich würde die Eingrupperung als System- und Anwenderbetreuer ab 2021 interessieren. Die Arbeit sieht bei uns so aus:


Das lässt sich sicher noch etwas erweitern. Aber vielleicht hilft das ja für eine erste Einschätzung. Eine E6-E8 halte ich für zu klein. Was meint ihr?

Second: Anhand vorgefertigter Muster und Antworten dem Kunden helfen, mittels Rückfragen Probleme Eingrenzen und Handhabungsfehler korrigieren, ggfls. den Kunden durch die Problemlösung navigieren.

Der Second-Level stellt sich mir anders da! Ich habe in dieser Tätigkeit eigentlich keine fertigen Muster. Die liegen normal dem First-Level vor.

Danke und Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 08:39
Welcher zusätzlichen Fachkenntnisse - also solche, die über gründliche, vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen - bedürfte es denn Deiner Auffassung nach?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 08:47
Folgendes ist zu prüfen (TdL):

Zusätzliche  Fachkenntnisse“  können  daher  beispielsweise anfallen,  wenn  Fachkenntnisse  aus zwei, im Rahmen der Ausbildung alternativ wählbaren, Fachrichtungen erforderlich sind. Dies  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  die  Tätigkeit  grundsätzlich  die  Kenntnisse  aus  der  Ausbildung  „Fachinformatiker für Systemintegration“ erfordert, ohne Anleitung ausgeführt wird und einen über Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum hat, dann aber darüber hinaus auch zwingend Fachkenntnisse erfordert,   die ausschließlich Inhalt der Ausbildung „Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung“ sind. Es handelt sich dann um „zusätzliche Fachkenntnisse“.Andererseits können aber auch überhaupt nicht in einer Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse relevant  sein.  Viele  Anbieter  kommerzieller  Software  erlauben  das  Arbeiten  (Konfigurieren,  Einrichten,  Anpassen)  an ihrer  Software  nur,  wenn  die  Beschäftigten  entsprechende  Lehr-gänge besucht haben (z. B. SAP). Abhängig von der Breite und / oder Tiefe der so vermittelten Kenntnisse, können diese notwendige „Zertifikate“ tariflich relevante „zusätzliche Fachkennt-nisse“ sein.

Hängt also davon ab was du da so zu beackern hast.

Und weiter für die 9b:
Eine Aufgabe erfordert „umfassende“ Fachkenntnisse im Sinne des Abschnitts 11, wenn sie ohne Kenntnis der Inhalte qualitativ hochwertiger Foren, spezifischer Mail-Verteiler oder Fach-konferenzen regelmäßig nicht lösbar sind. Das trifft z. B. für Linux-basierte Systeme eher zu, als für Standard-Windows-Systeme. Ein weiteres Beispiel sind neue Technologien und neue Anwendungsbereiche  (z. B.  IT-Datenschutz). Wobei  hier  keine  Pauschalierung  möglich  ist, sondern in jedem Einzelfall Feststellungen zu treffen sind.


Wenn also Spezielle System zu beackern sind, kann dies dann auch schon zutreffen.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 08:58
Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 09:40
Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
Was aber erst ein Gericht als Falsch feststellen kann.
Solange ist es halt nur die Rechtsmeinung des AGs, nach dem man sich richten kann oder nicht.

Wenn du jedoch bessere Orientierungshilfen abseits von Urteilsverweisen anbieten kannst, nur zu.

@den Rest:
Ich würde als ITler grundsätzlich wie folgt vorgehen:
Dem AG mitteilen, wo man der eigenen Meinung nach eingruppiert ist.
Am besten mithilfe der TdL Durchführungsrichtinien als roten Faden.

Also die eigenen Rechtsmeinung darlegen und darauf hinweisen, dass wenn der AG dieser Rechtsmeinung nicht folgen will, dass man dann nicht die gerichtliche Auseinandersetzung - zur Überprüfung der jeweils unmaßgeblichen Rechtsmeinungen - suchen wird, sondern einen AG suchen wird, der einen entsprechend entlohnen will.
Da könnte es leicht passieren, dass da der AG deiner ggfls. falsche Rechtmeinung folgt.

Denn den meisten Menschen ist es egal wie man eingruppiert ist, es ist ihm nur wichtig, dass das Entgelt in der Höhe auf dem Konto landet, wie man es sich vorstellt.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 21.10.2020 09:45
Welcher zusätzlichen Fachkenntnisse - also solche, die über gründliche, vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen - bedürfte es denn Deiner Auffassung nach?

Ich bin erst vor kurzem in den öD gewechselt und kenne mich (noch) nicht so gut mit den Entgeldgruppen und deren Art und Weise wer, was, wo und wie bekommt aus. Es soll sich ja ggf. in der EGO-IT einiges ändern. Vielleicht gibt es dazu eine kurze Erklärung? Im Moment klingt es danach: Es ist nicht was du tust... Es ist was du darüber weißt. Ich kann hier ohne entsprechendes Fachwissen doch keinen an eine Behörden-AD oder Behörden-Fileserver lassen. Dazu braucht man schon entsprechendes wissen! Wer legt das wie und wonach fest und wohin kann ich mich am besten wenden wenn meine Entgeldgruppe nicht stimmig ist?

Vielen Dank
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 10:24
Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
Was aber erst ein Gericht als Falsch feststellen kann.
Solange ist es halt nur die Rechtsmeinung des AGs, nach dem man sich richten kann oder nicht.

Wenn du jedoch bessere Orientierungshilfen abseits von Urteilsverweisen anbieten kannst, nur zu.

@den Rest:
Ich würde als ITler grundsätzlich wie folgt vorgehen:
Dem AG mitteilen, wo man der eigenen Meinung nach eingruppiert ist.
Am besten mithilfe der TdL Durchführungsrichtinien als roten Faden.

Also die eigenen Rechtsmeinung darlegen und darauf hinweisen, dass wenn der AG dieser Rechtsmeinung nicht folgen will, dass man dann nicht die gerichtliche Auseinandersetzung - zur Überprüfung der jeweils unmaßgeblichen Rechtsmeinungen - suchen wird, sondern einen AG suchen wird, der einen entsprechend entlohnen will.
Da könnte es leicht passieren, dass da der AG deiner ggfls. falsche Rechtmeinung folgt.

Denn den meisten Menschen ist es egal wie man eingruppiert ist, es ist ihm nur wichtig, dass das Entgelt in der Höhe auf dem Konto landet, wie man es sich vorstellt.

Da gem. gefestigter BAG-Rechtsprechung (u.a. BAG, Urteil vom 01.03.1995 – 4 AZR 970/93) Fachkenntnisse, die Kenntnisse aus mehreren Ausbildungsberufen bedürfen, gründliche, vielseitige Fachkenntnisse sind - was ja auch denklogisch zwingend ist, denn was sollte diese niveaugleiche Steigerung der Fachkenntnisse anderes sein als deren Steigerung in der Breite - und Aufbaufallgruppen sich durch Heraushebungsmerkmale herausheben müssen, bedarf es mithin im TV-L und bei den Kommunen einer anderen Heraushebung als jener beim Bund. Ausweislich des Threadtitels geht es um Eingruppierung. Was wem wichtig ist, kann mithin dahingestellt bleiben.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 10:27
Welcher zusätzlichen Fachkenntnisse - also solche, die über gründliche, vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen - bedürfte es denn Deiner Auffassung nach?

Ich bin erst vor kurzem in den öD gewechselt und kenne mich (noch) nicht so gut mit den Entgeldgruppen und deren Art und Weise wer, was, wo und wie bekommt aus. Es soll sich ja ggf. in der EGO-IT einiges ändern. Vielleicht gibt es dazu eine kurze Erklärung? Im Moment klingt es danach: Es ist nicht was du tust... Es ist was du darüber weißt. Ich kann hier ohne entsprechendes Fachwissen doch keinen an eine Behörden-AD oder Behörden-Fileserver lassen. Dazu braucht man schon entsprechendes wissen! Wer legt das wie und wonach fest und wohin kann ich mich am besten wenden wenn meine Entgeldgruppe nicht stimmig ist?

Vielen Dank

TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine falsche Eingruppierung kann es mithin nicht geben. Was falsch sein kann, ist die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung. Hältst Du sie für falsch, kannst Du eine entsprechende Feststellungsklage beim zuständigen ArbG einreichen.

Es geht um die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse. Diese legt niemand fest, sie sind - und ein ArbG stellt ggfs. fest, welche es sind.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 11:03
Welcher zusätzlichen Fachkenntnisse - also solche, die über gründliche, vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen - bedürfte es denn Deiner Auffassung nach?

Ich bin erst vor kurzem in den öD gewechselt und kenne mich (noch) nicht so gut mit den Entgeldgruppen und deren Art und Weise wer, was, wo und wie bekommt aus. Es soll sich ja ggf. in der EGO-IT einiges ändern. Vielleicht gibt es dazu eine kurze Erklärung? Im Moment klingt es danach: Es ist nicht was du tust... Es ist was du darüber weißt. Ich kann hier ohne entsprechendes Fachwissen doch keinen an eine Behörden-AD oder Behörden-Fileserver lassen. Dazu braucht man schon entsprechendes wissen! Wer legt das wie und wonach fest und wohin kann ich mich am besten wenden wenn meine Entgeldgruppe nicht stimmig ist?

Vielen Dank
Info: Entgeltgruppen.

Dein AG legt fest was deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Daraus leiten dann sich deine Arbeitsvorgänge und die Zeitanteile ab.
Diese werden von einen "Sachkundigen" entsprechend der Entgeltordnung bewertet und führen damit zu deine Eingruppierung.
EDIT:
Der abschließende Sachkundige kann immer nur ein Richter sein.

Frage: nach welcher Entgeltgruppe und Fallgruppe bezahlt dich jetzt dein AG?

Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 21.10.2020 11:28
Vielen Dank euch beiden (Spid und WasDennNun) das hilft mir doch schon mal weiter es zu verstehen.

@WasDennNun: Aktuell sind wir in der EG9a! Der 1st-Level, welches weniger tut (und dann vlt. auch weniger Fachwissen benötigt) ist dort ebenfalls eingruppiert. Deswegen und wegen der Tätigkeiten als gesamt gehen wir von der falschen EG aus. Wir erhoffen uns eine Änderung in 2021. Andernfalls müssen wir andere Wege einschlagen.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 11:31
Wie kommst Du angesichts Deiner eher dürftigen Kenntnisse in tariflichem Eingruppierungsrecht zu der Behauptung, daß eine bestimmte Eingruppierung vorläge? Oder meinst Du die Rechtsmeinung des AG?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 11:35
Vielen Dank euch beiden (Spid und WasDennNun) das hilft mir doch schon mal weiter es zu verstehen.

@WasDennNun: Aktuell sind wir in der EG9a! Der 1st-Level, welches weniger tut (und dann vlt. auch weniger Fachwissen benötigt) ist dort ebenfalls eingruppiert. Deswegen und wegen der Tätigkeiten als gesamt gehen wir von der falschen EG aus. Wir erhoffen uns eine Änderung in 2021. Andernfalls müssen wir andere Wege einschlagen.
Erfrage mal bei deinen Personaler nach welcher Teil der EGO sie Euch in die EG9a eingruppieren.
Wenn es 11.4 ist, dann seit ihr ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 würde ich mal behaupten
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 11:39
Personaler gruppieren überhaupt nicht ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 11:39
Wie kommst Du angesichts Deiner eher dürftigen Kenntnisse in tariflichem Eingruppierungsrecht zu der Behauptung, daß eine bestimmte Eingruppierung vorläge? Oder meinst Du die Rechtsmeinung des AG?
Das ist doch logisch, oder siehts du in der SV eine Hinweis auf ein Gerichtsurteil?
Ohne Urteil ist es immer die Rechtsmeinung des AGs oder die des AN.
Und wer mehr als 1 und 1 zusammen zählen will, der erkennt ohne diesen überflüssige Beitrag von dir (igitt wie ineffizient, Interpretationen könnten da ja doch hilfreich sein, oder SV richtig lesen), dass es sich nur um die Rechtsmeinung des AG handeln kann.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 11:42
Personaler gruppieren überhaupt nicht ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Stimmt, niemand gruppiert ein! Man ist es ja.
Aber im hier für 99% verständlichen Sprech ist ein:
Wo gruppiert euch der Personaler ein?
Die Übersetzung für
Welche Rechtsmeinung vertritt euer Personaler im Auftrag deines AGs bzgl. eurer Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 11:43
Wie kommst Du angesichts Deiner eher dürftigen Kenntnisse in tariflichem Eingruppierungsrecht zu der Behauptung, daß eine bestimmte Eingruppierung vorläge? Oder meinst Du die Rechtsmeinung des AG?
Das ist doch logisch, oder siehts du in der SV eine Hinweis auf ein Gerichtsurteil?
Ohne Urteil ist es immer die Rechtsmeinung des AGs oder die des AN.
Und wer mehr als 1 und 1 zusammen zählen will, der erkennt ohne diesen überflüssige Beitrag von dir (igitt wie ineffizient, Interpretationen könnten da ja doch hilfreich sein, oder SV richtig lesen), dass es sich nur um die Rechtsmeinung des AG handeln kann.

Inwiefern wäre etwas logisch, was explizit der Schilderung widerspricht?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 11:44
Personaler gruppieren überhaupt nicht ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Stimmt, niemand gruppiert ein! Man ist es ja.
Aber im hier für 99% verständlichen Sprech ist ein:
Wo gruppiert euch der Personaler ein?
Die Übersetzung für
Welche Rechtsmeinung vertritt euer Personaler im Auftrag deines AGs bzgl. eurer Eingruppierung.

Falscher Sprech ist Dummsprech.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 11:46
Dummsprech wird verstanden, von der Mehrheit und die ist für mich relevanter.

Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 11:48
Dummsprech ist in erster Linie dumm - und dumm ist, wer Dummes tut. Verständnis hingegen ist für den Wert einer Aussage unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Organisator am 21.10.2020 11:59
Dummsprech ist in erster Linie dumm - und dumm ist, wer Dummes tut. Verständnis hingegen ist für den Wert einer Aussage unbeachtlich.

Welchen Wert hat denn eine möglicherweise zutreffende Aussage, die keiner versteht?  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 12:00
Sie ist zutreffend. Das ist ihr Wert. Er ist absolut und hängt nicht davon ab, ob ein anderer sie versteht.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2020 12:05
Und von daher sind sie oftmals für die Mehrheit wertlos, auch wenn sie zutreffen.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 12:06
Nur dann, wenn Du der Mehrheit unterstellst, dumm zu sein.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Organisator am 21.10.2020 13:18
Unabhängig von der geistigen Leistungsfähigkeit des Empängerkreises dürfte es aber zielführend sein, die Aussage für diesen verständlich zu formulieren.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2020 13:47
Weshalb ich meine Ausführungen zur Eingruppierung ja auch regelmäßig mit der Vermittlung der Grundsätze einleite - während Gefasel darüber, der AG würde eingruppieren, ein völlig falsches Bild vermittelt.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Organisator am 21.10.2020 15:21
 ;D ;D ;D

Das stimmt.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 22.10.2020 09:57
Vielen Dank euch beiden (Spid und WasDennNun) das hilft mir doch schon mal weiter es zu verstehen.

@WasDennNun: Aktuell sind wir in der EG9a! Der 1st-Level, welches weniger tut (und dann vlt. auch weniger Fachwissen benötigt) ist dort ebenfalls eingruppiert. Deswegen und wegen der Tätigkeiten als gesamt gehen wir von der falschen EG aus. Wir erhoffen uns eine Änderung in 2021. Andernfalls müssen wir andere Wege einschlagen.
Erfrage mal bei deinen Personaler nach welcher Teil der EGO sie Euch in die EG9a eingruppieren.
Wenn es 11.4 ist, dann seit ihr ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 würde ich mal behaupten

Es ist 11.4 laut meinem Vorgesetzten... Aber er fragt noch mal beim Personaler nach!
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.10.2020 10:54
Vielen Dank euch beiden (Spid und WasDennNun) das hilft mir doch schon mal weiter es zu verstehen.

@WasDennNun: Aktuell sind wir in der EG9a! Der 1st-Level, welches weniger tut (und dann vlt. auch weniger Fachwissen benötigt) ist dort ebenfalls eingruppiert. Deswegen und wegen der Tätigkeiten als gesamt gehen wir von der falschen EG aus. Wir erhoffen uns eine Änderung in 2021. Andernfalls müssen wir andere Wege einschlagen.
Erfrage mal bei deinen Personaler nach welcher Teil der EGO sie Euch in die EG9a eingruppieren.
Wenn es 11.4 ist, dann seit ihr ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 würde ich mal behaupten

Es ist 11.4 laut meinem Vorgesetzten... Aber er fragt noch mal beim Personaler nach!
Hast du einen Hochschulabschluss? Bachelor?
Oder bist du offiziell als sonstiger Beschäftigter anerkannt?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 22.10.2020 11:50
Vielen Dank euch beiden (Spid und WasDennNun) das hilft mir doch schon mal weiter es zu verstehen.

@WasDennNun: Aktuell sind wir in der EG9a! Der 1st-Level, welches weniger tut (und dann vlt. auch weniger Fachwissen benötigt) ist dort ebenfalls eingruppiert. Deswegen und wegen der Tätigkeiten als gesamt gehen wir von der falschen EG aus. Wir erhoffen uns eine Änderung in 2021. Andernfalls müssen wir andere Wege einschlagen.
Erfrage mal bei deinen Personaler nach welcher Teil der EGO sie Euch in die EG9a eingruppieren.
Wenn es 11.4 ist, dann seit ihr ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 würde ich mal behaupten

Es ist 11.4 laut meinem Vorgesetzten... Aber er fragt noch mal beim Personaler nach!
Hast du einen Hochschulabschluss? Bachelor?
Oder bist du offiziell als sonstiger Beschäftigter anerkannt?

Nein! Nein!
Währe sonstiger... Aber offiziell? Oo
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.10.2020 11:54
Es gibt auch keine Stelle, die jemanden offiziell als „sonstigen Beschäftigten“ anerkennen könnte. Den Status des „sonstigen Beschäftigten“ kann die Arbeitsgerichtsbarkeit feststellen und sowohl AG als auch AN können eine Rechtsmeinung dazu haben, ob dieser Status vorliegt.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.10.2020 16:34
Vielen Dank euch beiden (Spid und WasDennNun) das hilft mir doch schon mal weiter es zu verstehen.

@WasDennNun: Aktuell sind wir in der EG9a! Der 1st-Level, welches weniger tut (und dann vlt. auch weniger Fachwissen benötigt) ist dort ebenfalls eingruppiert. Deswegen und wegen der Tätigkeiten als gesamt gehen wir von der falschen EG aus. Wir erhoffen uns eine Änderung in 2021. Andernfalls müssen wir andere Wege einschlagen.
Erfrage mal bei deinen Personaler nach welcher Teil der EGO sie Euch in die EG9a eingruppieren.
Wenn es 11.4 ist, dann seit ihr ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 würde ich mal behaupten

Es ist 11.4 laut meinem Vorgesetzten... Aber er fragt noch mal beim Personaler nach!
Hast du einen Hochschulabschluss? Bachelor?
Oder bist du offiziell als sonstiger Beschäftigter anerkannt?

Nein! Nein!
Währe sonstiger... Aber offiziell? Oo
Dann glaubt dein AG nach derzeitiger EGO das du das hier als auszuübenden Tätigkeiten hast:
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten.
2. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Und dieses findet sich in der neuen EGO  dort:
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.


Fazit:
Wenn der AG seine Rechtsmeinung zu den Tätigkeiten nicht ändert, wird er die Rechtsauffassung haben, dass du ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 von ihm eingruppiert bist.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 23.10.2020 06:34
Vielen Dank euch beiden (Spid und WasDennNun) das hilft mir doch schon mal weiter es zu verstehen.

@WasDennNun: Aktuell sind wir in der EG9a! Der 1st-Level, welches weniger tut (und dann vlt. auch weniger Fachwissen benötigt) ist dort ebenfalls eingruppiert. Deswegen und wegen der Tätigkeiten als gesamt gehen wir von der falschen EG aus. Wir erhoffen uns eine Änderung in 2021. Andernfalls müssen wir andere Wege einschlagen.
Erfrage mal bei deinen Personaler nach welcher Teil der EGO sie Euch in die EG9a eingruppieren.
Wenn es 11.4 ist, dann seit ihr ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 würde ich mal behaupten

Es ist 11.4 laut meinem Vorgesetzten... Aber er fragt noch mal beim Personaler nach!
Hast du einen Hochschulabschluss? Bachelor?
Oder bist du offiziell als sonstiger Beschäftigter anerkannt?

Nein! Nein!
Währe sonstiger... Aber offiziell? Oo
Dann glaubt dein AG nach derzeitiger EGO das du das hier als auszuübenden Tätigkeiten hast:
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten.
2. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Und dieses findet sich in der neuen EGO  dort:
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.


Fazit:
Wenn der AG seine Rechtsmeinung zu den Tätigkeiten nicht ändert, wird er die Rechtsauffassung haben, dass du ab dem 1.1.2021 mindestens in der EG10 von ihm eingruppiert bist.

Das wäre ja mal was. Vielen Dank noch mal! Muss denn hier etwas von AN Seite unternommen werden? Muss ich irgendwo einen Antrag stellen etc.?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.10.2020 07:34
Das wäre ja mal was. Vielen Dank noch mal! Muss denn hier etwas von AN Seite unternommen werden? Muss ich irgendwo einen Antrag stellen etc.?
Darüber streiten sich die Geister.
Ich würde einen Stellen.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 07:39
Ich würde auch einen stellen - und zwar beim zuständigen ArbG.
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 08:01
Das dürfte kaum zielführend sein.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 08:08
Oh doch!
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 08:30
In Anbetracht deiner ansonsten sehr exakten Formulierungen und deiner entsprechenden Erwartungshaltung gegenüber anderen Usern: auf keinen Fall!
Aber du darfst deine Aussage natürlich gerne präzisieren.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 08:39
Meine Ausführungen bedürfen keiner Präzisierung.
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 09:17
Dann solltest du den Ironiemodus deutlich machen.
Ansonsten bedeutet deine Aussage im Kontext der vorherigen Ausführungen anderer User, dass die Beschäftigten den Antrag auf Höhergruppierung nach § 29f TVÜ-L nicht beim Arbeitgeber, sondern direkt beim zuständigen Arbeitsgericht stellen sollen.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 09:25
Da es ein solches Antragserfordernis nicht gibt, kann es das weder innerhalb noch außerhalb des Kontextes bedeuten. Innerhalb des Kontextes käme eine solche Verengung auch dann nicht infrage, wenn es ein solches gäbe, denn es war gefragt, ob man „irgendwo einen Antrag“ stellen müsse. Und das ist einer, der an die von mir bezeichnete Stelle zu richten ist, wenn man nicht über das Stöckchen springen möchte, das der AG einen hinhält, und dennoch zu seinem Recht kommen möchte.
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 10:04
Du leistest dann hoffentlich auch Formulierungshilfe für diesen "Antrag" beim Arbeitsgericht.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 10:14
Könnte ich sicher, darf ich beim konkreten Einzelfall nicht. Ein allg. Muster - wie beim TV COVID - wäre rechtlich möglich, aber tatsächlich nicht, da es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage handelt, die der individuellen Darlegung bedarf. Warum setzt Du Anführungszeichen?
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Beitrag von: WasDennNun am 23.10.2020 10:19
Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 10:23
Du leistest dann hoffentlich auch Formulierungshilfe für diesen "Antrag" beim Arbeitsgericht.
Weil du keinen Antrag auf Höhergruppierung meinst, sondern eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 10:28
Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?

Man stellt Anträge an das Gericht, bspw. beantragt man, das Gericht möge feststellen, daß man seit einem spezifischen Zeitpunkt in einer bestimmten Entgeltgruppe eingruppiert sei, oder man beantragt, das Gericht möge einen anderen dazu verurteilen, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Mittels der Anträge erhebt man Klage und wird zum Kläger.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 10:30
Du leistest dann hoffentlich auch Formulierungshilfe für diesen "Antrag" beim Arbeitsgericht.
Weil du keinen Antrag auf Höhergruppierung meinst, sondern eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Selbstgespräche?
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 10:46
Sorry, falsche Zitatschaltfläche erwischt.
Das war natürlich die Antwort auf deine Frage.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 10:51
Einen „Antrag auf Höhergruppierung“ gibt es im Bereich der Informationstechnik ja auch nicht. Warum sollte ich eingebildete „Anträge“ meinen? Ich meinte hingegen einen Antrag, den man ans zuständige ArbG richtet - und den es tatsächlich gibt.
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 11:15
Der Kontext war, die Höhergruppierung beim Arbeitgeber zu beantragen, da es strittig ist, ob dafür ein Antrag erforderlich ist. Du hast empfohlen, den Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen. Das war entweder ironisch gemeint oder unpräzise formuliert.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 11:24
Nein, der Kontext war:
Das wäre ja mal was. Vielen Dank noch mal! Muss denn hier etwas von AN Seite unternommen werden? Muss ich irgendwo einen Antrag stellen etc.?
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 12:00
Dann hast du inzwischen vergessen, dass WasDennNun auf diese Frage bereits geantwortet hatte und dass deine Antwort sich direkt auf dessen Antwort bezogen hat.
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 12:04
Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?
Sehe ich genauso. Aber für den Fall, dass das momentan strittige Antragserfordernis tatsächlich besteht, sollte man den Antrag nicht vor dem 01.01.2021 stellen.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 12:06
Dann hast du inzwischen vergessen, dass WasDennNun auf diese Frage bereits geantwortet hatte und dass deine Antwort sich direkt auf dessen Antwort bezogen hat.

Das habe ich nicht vergessen. Er führte lediglich aus:
Darüber streiten sich die Geister.
Ich würde einen Stellen.
Woraufhin ich ausführte:
Ich würde auch einen stellen - und zwar beim zuständigen ArbG.

Wo genau hätte sich also die von Dir behauptete thematische Verengung ergeben?
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Beitrag von: Isie am 23.10.2020 12:13
Verstehst du das wirklich nicht? Dann kann ich dir auch nicht helfen. Wenn du schon einen flapsigen Spruch raushaust, was ja durchaus erlaubt ist, dann steh doch einfach dazu.
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Beitrag von: Spid am 23.10.2020 12:19
Was gibt es da zu verstehen? Der Fragesteller stellt eine Frage, @WasDennNun und ich haben geantwortet. Die Frage war, ob irgendwo ein Antrag zu stellen wäre. Spielt Dir Deine Interpretationsgier mal wieder einen Streich?
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Beitrag von: WasDennNun am 23.10.2020 12:23
Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?
Sehe ich genauso. Aber für den Fall, dass das momentan strittige Antragserfordernis tatsächlich besteht, sollte man den Antrag nicht vor dem 01.01.2021 stellen.
auch am 1.1.2021 stellen würde ich allen raten.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Isie am 23.10.2020 12:28
@Spid: Dein Problem scheint zu sein, dass die meisten Userbeiträge nicht in Gesetzessprache formuliert sind und du sie deshalb manchmal einfach nicht verstehst.

@WasDennNun: Der Antrag sollte auf jeden Fall gestellt werden, selbst wenn er aufgrund einer unklaren Formulierung nicht erforderlich sein sollte. Die TdL vertritt die Auffassung, dass ein Antragserfordernis besteht. Also wird kaum ein Arbeitgeber eine Höhergruppierung ohne Antrag umsetzen.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2020 12:33
Ich habe überhaupt kein Problem. Was war es jetzt also? Mal wieder Deine Interpretationsgier, die Dich zu falschen Annahmen verleitet hat?

Wenn man den Antrag beim ArbG stellt, wird dem AG im Erfolgsfalle nichts anderes als die Umsetzung übrig bleiben.und die TdL wird mal wieder mit runtergelassen Hosen dastehen.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Isie am 23.10.2020 12:43
Ich habe überhaupt kein Problem.
Das freut mich für dich.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2020 12:47
Was war es jetzt also? Mal wieder Deine Interpretationsgier, die Dich zu falschen Annahmen verleitet hat?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Isie am 23.10.2020 13:32
Lass einfach den Gedanken zu, dass du den Kontext nicht vollumfänglich verstanden hast. Du musst es auch gar nicht hier im Forum zugeben. Lass es einfach gut sein. Der Kontext war für mich und die anderen an der Diskussion Beteiligten eindeutig, dafür bedurfte es keiner Interpretationsgier meinerseits.

Ich finde es ziemlich verantwortungslos von dir, jemanden in eine Klage zu hetzen, ohne vorher einen Antrag  beim Arbeitgeber zu stellen, jedenfalls in Anbetracht deiner Rolle als die Fachkompetenz in Person, die du durch deine riesige Anzahl kompetenter Beiträge inne hast.

Wir kreisen immer wieder um denselben Punkt: Was ist, wenn jemand Klage einreicht, ohne vorher einen Antrag beim Arbeitgeber gestellt zu haben, und das Arbeitsgericht bestätigt das Antragserfordernis?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2020 13:54
Ich habe den Kontext vollumfänglich verstanden. Es war gefragt:

Das wäre ja mal was. Vielen Dank noch mal! Muss denn hier etwas von AN Seite unternommen werden? Muss ich irgendwo einen Antrag stellen etc.?

Daraufhin wurde geantwortet:
Darüber streiten sich die Geister.
Ich würde einen Stellen.
Woraufhin ich ausführte:
Ich würde auch einen stellen - und zwar beim zuständigen ArbG.

Das ist der gegebene Kontext. Alles übrige, wie bspw.:
Der Kontext war, die Höhergruppierung beim Arbeitgeber zu beantragen, da es strittig ist, ob dafür ein Antrag erforderlich ist. Du hast empfohlen, den Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen. Das war entweder ironisch gemeint oder unpräzise formuliert.
ist lediglich Deine Interpretation, die schlicht keinerlei Wert hat.

Wo genau hätte sich also die von Dir behauptete thematische Verengung ergeben?

Davon ab hetze ich niemanden in eine Klage, wenn ich ihm rate, nicht über das Stöckchen zu springen, das der AG ihm hinhält. AG und AN sind Vertragspartner auf Augenhöhe. Daran ist auch nichts verantwortungslos, denn reicht er seinen Feststellungsantrag am 29.01.2020 ein, hat er selbst in Berlin im Herbst eine Entscheidung - und somit genug Zeit, um ggfs. doch einen Antrag zu stellen.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Isie am 23.10.2020 14:14
Diese Diskussion kann ewig so weitergehen. Du bestreitest, den Kontext falsch verstanden zu haben. Ich behaupte, ihn richtig verstanden zu haben. Da bräuchten wir wohl einen Schiedsrichter. Ich verzichte. Nenne es von mir aus eine Interpretation meinerseits.

Zurück zum Hauptthema: Du gehst davon aus, dass nach einer negativen Entscheidung des Arbeitsgerichtes immer noch genug Zeit bleibt, um fristgerecht einen Antrag zu stellen. Da die Entscheidung erst im Kammertermin fällt, könnte das knapp werden. Also wäre, wenn ich deine Ausführungen richtig interpretiere, auf jeden Fall ein Antrag beim Arbeitgeber empfehlenswert, wenn das Gerichtsverfahren nicht vor dem 31.12.2021 abgeschlossen ist?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2020 14:26
Naja, zwei Wochen bis zum Gütetermin und 3-4 Monate bis zum Kammertermin - da bin ich nicht mal im Sommer. Selbst in Berlin mit 6-7 Monaten wird da nichts knapp.

Ich würde niemandem empfehlen, über Stöckchen zu springen. Ich habe lediglich dargelegt, daß Deine alarmistischen Vorwürfe mehr als albern sind.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Isie am 23.10.2020 14:43
Berlin ist nicht das einzige Bundesland. Kennst du dich mit der Termingestaltung der Arbeitsgerichte in den anderen Bundesländern auch so gut aus? Hast du bedacht, dass Kammer Termine auch verschoben werden können? Oder dass das Arbeitsgericht positiv entscheidet, es dann aber in die nächste Instanz gehen kann?
Was ist unsinnig daran, einen Antrag beim Arbeitgeber zu stellen, wenn man weiß, dass der Arbeitgeber von einem Antragserfordernis ausgeht?

Und warum sollte der Arbeitnehmer am 29.01.21(nicht 2020!) Klage einreichen? Da besteht doch noch kein Verzug.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2020 15:04
Inwiefern hätte ich auf Berlin als einziges Land abgehoben oder gar hinsichtlich dieses Landes eines besondere Expertise? Zumal ja das Statistische Bundesamt ausführliche Statistiken zur Thematik bietet, so daß ich mich überhaupt nicht auf mein Erfahrungswissen zu verlassen bräuchte. Wo ist die Sinnhaftigkeit darin, sich wie ein dressiertes Hündchen zu gebärden? Und warum sollte ein Verzug für einen auf die Eingruppierung gerichteten Feststellungsantrag erheblich sein?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Isie am 23.10.2020 15:23
Dann meinst du also nicht, dass die Eingruppierungsfeststellungsklage mit einer Leistungsklage verbunden sein sollte?
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2020 15:31
Doch, durchaus. Es gibt aber keinen Grund, mit dem Feststellungsantrag so lange zu warten, bis man das tun könnte.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 30.10.2020 08:11
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure ausführlichen Antworten. Da scheint es ja noch diskussionsbedarf zu geben. Wenn ich also alles korrekt verstanden hab, dann muss ich: am / zum 01.01.21 bei meinem AG einen Antrag auf Höhergrupperung stellen! Geht das formlos und muss ich auf einen Paragraphen im TVL verweisen? Wenn ja, welcher? Hinweis auf EGO IT?

Ich kann mir die Antwort dann schon ausmalen weil der AG der Meinung ist wir sind korrekt eingruppert. Dann muss ich eine Feststellungsklage erheben. Korrekt?

Grüße
 
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 30.10.2020 08:27
Nein, ein Antragserfordernis gibt es nicht. Sähe man jedoch ein solches, wäre der Antrag formungebunden, aus Nachweisgründen böte sich aber eine textliche Form an. Es genügt „Ich beantrage meine Höhergruppierung“, zudem müssen Adressat (AG) und Absender erkennbar sein.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 30.10.2020 10:06
Ich kann mir die Antwort dann schon ausmalen weil der AG der Meinung ist wir sind korrekt eingruppert. Dann muss ich eine Feststellungsklage erheben. Korrekt?
Ich würde deinem AG mitteilen, das du ja derzeit  in der 11.4  Eingruppiert bist, den Text zur EG  kannst du ja dem Deppen vom PA mitschicken und ihn mitteilen, dass der "wortgleiche" Text ja ab dem 1.1. bei EG10 zu finden ist.
Sollte am 29.1. nicht das Entgelt der EG10 auf dem Konto sein, würde ich die Klage einreichen.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 24.11.2020 11:55
Ich würde deinem AG mitteilen, das du ja derzeit  in der 11.4  Eingruppiert bist, den Text zur EG  kannst du ja dem Deppen vom PA mitschicken und ihn mitteilen, dass der "wortgleiche" Text ja ab dem 1.1. bei EG10 zu finden ist.
Sollte am 29.1. nicht das Entgelt der EG10 auf dem Konto sein, würde ich die Klage einreichen.
[/quote]

Meine Personalabteilung teilte uns gerade mit das wir in TV-L Anlage A Teil II 12.1 eingruppiert sind... Also Beschäftigte in Serviceeinheiten. Also hier macht keiner diese Arbeit! Wir sind 100% mit der IT beschäftigt. Was sagt man dazu?  :-X
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: Spid am 24.11.2020 12:15
Sofern Du unter die Vorbemerkung zu Abschnitt 11 fällst, bist Du auch nach diesem eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 24.11.2020 12:32
Sofern Du unter die Vorbemerkung zu Abschnitt 11 fällst, bist Du auch nach diesem eingruppiert.

Das trifft 100% zu... Der Personaler scheint das aber anders zu sehen!

Danke für die Information :)