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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Michael900 am 08.10.2020 13:51
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Hallo,
ich habe nach ~20 Jahren vom Bund zum Land gewechselt. Mein alter AG wollte einer Abordnung nicht zustimmen, so dass ich über einen Aufhebungsvertrag ausgeschieden bin und beim Land neu angefangen bin. Meine Eingruppierung (Gruppe als auch Stufe) habe ich beibehalten.
Allerdings ist meine Beschäftigungszeit wieder auf "0" gesetzt worden. Gibt es eine Möglichkeit, sich diese Zeit anerkennen zu lassen? Wenn ja, auf welcher Grundlage? (Wo her leitet es sich es ab? Ist es eine "Kann"-Regelung? ...)
Besten Dank allen kommentierenden
Michael
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Wo siehst Du den Zusammenhang zum TVÖD in der kommunalen Fassung?
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Arbeitgeber war die Bundesrepublik und ist nun das Bundesland? (Also keine anderen Rechtspersönlichkeiten die nicht öffentlicher Dienst sind.)
Die Zeiten wären ggf. anzuerkennen. Zu beachten ist, dass für verschiedene Regelungen aber nur die Beschöftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber gilt.
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Die Beschäftigungszeit ist zwingend anzuerkennen (§ 34 Absatz 3 Satz 4 TV-L). Ein Ermessen hat der Arbeitgeber dabei nicht.
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Nur für die Berechnung der Dauer des Krankengeldzuschusses und für das Ju-biläumsgeld sind auch die Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit anzuerkennen, wenn die/der Beschäftigte von diesem Arbeitgeber zu dem jetzigen Arbeitgeber "wechselt", also in unmittelbarem Anschluss das neue Arbeitsverhältnis aufnimmt.
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Im Sachverhalt geht es explizit um einen Wechsel.
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..."Nur für die Berechnung"...
Was meintest du mit "NUR"? Wo spielt die Beschäftigungszeit überall rein? Und wo ist die Anerkennung möglich/gegeben? Vielleicht könnt Ihr das noch etwas ausführen?
LG
Michael
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Eine Anerkennung ist unmöglich, Beschäftigungszeit ist.
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Und wie ist der
§ 34 (3) [4]Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
zu verstehen?
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind doch sowohl Bund (TVÖD) als auch Land (TVL) - ODER?
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Da steht, was Beschäftigungszeit ist. Sie bedarf keiner Anerkennung noch gäbe es jemanden, der eine solche aussprechen könnte.