Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Ralph1962 am 15.10.2020 22:04
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Hallo,
eine Stadt hat einen Minijob mit mtl. 30 Std. ausgeschrieben. Bezahlt wird nach öffentlichem Dienst. Wie wird jetzt der Stundenlohn berechnet, wenn die Stelle nach E1 eingestuft ist? Danke.
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Nach §24 Abs. 3 Satz 3 TV-L werden zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen. Dabei kommt es u.a. auch auf das Land an, welche wöchentliche Arbeitszeit gilt. Das ist in der Anlage zu §6 geregelt. Für NW wären es bspw. grundsätzlich 39,2 Stunden, weshalb das Tabellenentgelt in NW dann durch 170,4416 zu dividieren wäre, um das Stundenentgelt zu ermitteln.
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Fakultative Zusatzfrage: Ist man bei einem solchen Minijob, angenommen genau dieser mit 30h und E1, VBL a) VBL-pflichtversichert oder b) auf Wunsch versichert? Bzw. eigentlich, wovon hängt das ab: von einem Mindestverdienst und/oder dem Willen des Arbeitgebers?
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Wenn die Stadt Mitglied der VBL ist, sind geringfügig Beschäftigte genauso in der VBL pflichtversichert, als wenn sie nicht geringfügig beschäftigt wären. Ausnahme sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV - was aber wegen der zeitlichen Natur dieser Beschäftigungen so geregelt ist.
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Falsch.
VBL = Versorgungsanstalt Bund und Länder.
Der TV-L findet für Kommunen überhaupt keine Anwendung.
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Da der TE im Unterforum TV-L gepostet hat, wird er wohl eine der Städte meinen, die ein Bundesland sind.
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Falsch.
VBL = Versorgungsanstalt Bund und Länder.
Der TV-L findet für Kommunen überhaupt keine Anwendung.
Bitte Nuhrsche Regel beachten. Es sind nicht gerade wenige kommunale AG in der VBL Mitglied - weswegen es völlig egal ist, ob Du weißt, was die Abkürzung VBL ausgeschrieben heißt, denn das führt einfache Gemüter wie Dich ja nur in die Irre. Und der TV-L findet in Kommunen genau dann Anwendung, wenn keine beiderseitige Tarifbindung vorliegt und die Anwendung des TV-L einzelvertraglich vereinbart worden ist - was Kommunen, die nicht Mitglied in einem KAV sind, gerne mal nutzen.
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Falsch.
VBL = Versorgungsanstalt Bund und Länder.
Der TV-L findet für Kommunen überhaupt keine Anwendung.
Es gibt auch Kommunen, die Mitglied im VBL sind. Meine zum Beispiel.