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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tix am 17.10.2020 08:26
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Mein Arbeitgeber bat mich während seines Urlaubes die Zahlungen anzuweisen,
als zweite Unterschfrift (Anordnungsbefugnis).
Ergeben sich daraus negative Folgen für mich, wie Schadenhaftung und kann ich das ablehnen?
Ich bin Buchhalter, nicht Führungskraft, nicht Abteilunsleiter, Entgeltgruppe 5.
Kann ich dafür Zulage bekommen?
Danke.
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Nein.
Wenn sich dadurch bei dauerhafter Übertragung eine höhere Eingruppierung ergäbe, ja. Sonst nicht.
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Kann ich das ablehnen, zu unterschreiben?
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Was zu unterschreiben?
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die zweite Unterschrift für die Zahlungsanweisung
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Davon ist auszugehen. Wenn die Unterschrift ein Automatismus wäre, bräuchte es sie nicht.
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falls ich die "zweite Unterschrif"t setze (Anordnung) und ein Fehler nicht merke,
z.B. falsche IBAN -Nummer oder Betrag, muss ich dann den Schaden ersetzen oder der Kollege,
der "erste Unterschrift" (sachliche, rechnerische Richtigkeit) setzt.
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Ich denke hier erstmal an § 3 Abs. 6 TVöD-V und der Tatsache, dass Vorgesetzte für die Organisation der sachgerechte Vertretung verantwortlich sind. Obgleich ich die Kontrolle der genannten Daten als vertretbar empfinde. Insbesondere als Buchhalter kann man sicher notwenige Kenntnisse erwarten - auch in der EG 5. Eine evtl. Zulage sehe ich nicht.