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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tix am 17.10.2020 08:26

Titel: Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Tix am 17.10.2020 08:26
  Mein Arbeitgeber bat mich während seines Urlaubes  die Zahlungen anzuweisen,
als zweite Unterschfrift (Anordnungsbefugnis).
  Ergeben sich daraus negative Folgen für mich, wie Schadenhaftung und kann ich das ablehnen?
Ich bin Buchhalter, nicht Führungskraft, nicht Abteilunsleiter, Entgeltgruppe 5.
Kann ich dafür Zulage bekommen?
Danke.
Titel: Antw:Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 09:00
Nein.

Wenn sich dadurch bei dauerhafter Übertragung eine höhere Eingruppierung ergäbe, ja. Sonst nicht.
Titel: Antw:Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Tix am 17.10.2020 09:57
Kann ich das ablehnen, zu unterschreiben?
Titel: Antw:Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:17
Was zu unterschreiben?
Titel: Antw:Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Tix am 17.10.2020 10:20
die zweite Unterschrift  für die Zahlungsanweisung
Titel: Antw:Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:23
Davon ist auszugehen. Wenn die Unterschrift ein Automatismus wäre, bräuchte es sie nicht.
Titel: Antw:Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Tix am 17.10.2020 11:08
falls ich die "zweite Unterschrif"t setze (Anordnung) und ein Fehler nicht merke,
z.B. falsche IBAN -Nummer oder Betrag, muss ich dann den Schaden ersetzen oder der Kollege,
der "erste Unterschrift"  (sachliche, rechnerische Richtigkeit) setzt.

Titel: Antw:Unterschriftenbefugnisse zu Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen
Beitrag von: Buschi am 17.10.2020 18:04
Ich denke hier erstmal an § 3 Abs. 6 TVöD-V und der Tatsache,  dass Vorgesetzte für die Organisation der sachgerechte Vertretung verantwortlich sind. Obgleich ich die Kontrolle der genannten Daten als vertretbar empfinde. Insbesondere als Buchhalter kann man sicher notwenige Kenntnisse erwarten - auch in der EG 5. Eine evtl. Zulage sehe ich nicht.