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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: TheBridge27 am 24.10.2020 14:59
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Hallo zusammen,
also, folgender Sachverhalt liegt bei mir vor:
Einstellung: 01.09.2018 EG6/1
Zulage: ab 01.10.2018 von EG6/ auf EG8/2 weil dies scheinbar eine Art Höhergruppierung darstellte!
Rein von der Stufenlaufzeit würde ich am 01.09.2021 in Stufe 3 kommen, jetzt habe ich am Freitag eine Abrechnung bekommen, bei der ich festgestellt habe das ich ab 01.10.2020 in Stufe 3 eingestuft wurde!
Wenn ich das richtig verstehe, begann meine Laufzeit in Stufe 2 dann bereits am 01.10.2018, heißt ja dann das die Zeit in der ich die Zulage bekommen bereits angerechnet wurde!
Die Frage ist nun ob dies korrekt ist seitens der Personalstelle!?!
Ich hoffe es kann mir der ein oder andere was dazu sagen!
Vielen Dank schon mal!
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Auf welcher Grundlage wurde die Zulage gezahlt?
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Ich wurde offiziell als „Springerkraft“ eingestellt, da der Haushalt momentan nicht mehr hergab. Man wusste aber das ich dauerhaft auf der Stelle bleiben werde, die mit EG8 bewertet ist! Deshalb hab ich die Zulage bis zur Höhergruppierung bekommen!
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Also wurde die auszuübende Tätigkeit ausdrücklich zunächst nur vorübergehend übertragen?
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In dem Schreiben steht:
Sie erhalten daher rückwirkend ab dem 01.08.2018 eine persönliche Zulage nach 14 Abs.3. Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für Sie bei dauerhafter Übertragung nach 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte!
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Eine auszuübende Tätigkeit muß im Vorhinein ausdrücklich vorübergehend übertragen werden. Ansonsten handelt es sich nicht um eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, sondern eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, die zur Eingruppierung und nicht zur Zulage führt. Was genau ist am 01.10.18 passiert? Und wie kann eine Zulage zu einem Zeitpunkt vor der Einstellung am 01.09.18 gezahlt werden?
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Da hab ich mich verschrieben!
In einem weiteren Schreiben steht:
Die Zulage wird ab 01.10.2018 gezahlt, da du ab diesem Zeitpunkt die höherwertigen Aufgaben übernommen hast.
Diese bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte (Höhergruppierung). Da ist nun der Fehler passiert, bei dauerhafter Übertragung hättest du die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 bekommen und nicht die Stufe 1. Es ist zwar grundsätzlich die Regel, dass stufengleich höhergruppiert wird. Jedoch wird mindestens die Stufe 2 festgesetzt.
Diese Schreiben habe ich ebenso von der Personalstelle bekommen!
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Also wann genau wurde eine auszuübende Tätigkeit im Vorhinein nur vorübergehend übertragen?
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Im Endeffekt sofort bei Einstellung am 01.09.2018 dann die 4 Wochen Einarbeitungszeit, somit ab 01.10.2018 die Zulage ausbezahlt bekommen!
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Was heißt „im Endeffekt“? Wurde vom AG explizit eine auszuübende Tätigkeit nur vorübergehend übertragen oder nicht?
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Laut meinen Schreiben vom AG wurde mir die Tätigkeit vorübergehend übertragen!
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Ich hoffe, Du meinst damit ein oder mehrere Schreiben des AG, in denen Dir die Tätigkeit vorübergehend übertragen wird und nicht etwa Schreiben der AG, in denen er dies im Nachhinein behauptet. Sofern meine Hoffnung zutrifft, ist nun noch zu klären, welche auszuübende Tätigkeit dauerhaft übertragen war. Für die Zulage nach §14 Abs. 3 TVÖD bedarf es nämlich einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dazu bedarf es zunächst einer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, die geringwertiger ist als die nur vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit.
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Es handelt sich um eine höherwertige Tätigkeit
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Bei der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit?
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Genau
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Wenn die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit höherwertig ist, wie kommt es dann zur im Vergleich zur nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit geringeren Entgeltgruppe?
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Es handelt sich um eine höherwertige Tätigkeit
Hast du vor dem 01.10.2018 ein Schreiben mit dem Inhalt erhalten, dass dir ab dem 01.10.2018 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird?
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Im Schreiben vom 22.10.2018 heißt es:
Es handelt sich um die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit i.S. des 14 ABS. 3 TVöD.
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Der 22.10.18 liegt nach dem 01.10.2018, so daß schon mal keine vorübergehende Übertragung zum 01.10.18 stattgefunden haben kann.
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Ok, es steht halt auch drin das ich die Zulage rückwirkend zum 1.8. bekomme
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Das macht es nicht besser. Es klingt nach typischem kommunalen Versagen, das größtenteils aus völligem Unvermögen, manchmal aber auch aus krimineller Energie herrührt.
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Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag? Wenn dir von Anfang an die höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, ohne dass sie dir ausdrücklich nur vorübergehend übertragen wurde, bist du in EG 8 eingruppiert, möglicherweise aber in Stufe 1 ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
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Hmm, wie hätte es ablaufen sollen bzw. wann wird bei Zulage dann Stufenlaufzeit angerechnet! Da ja bei mir eine fiktive Höhergruppierung von EG6/ nach EG8/2 stattgefunden hat. Das nächste ist dann das ich zum 01.02.21 eine neue Stelle bekomme die mit E9a bewertet ist! Da wird, wenn es denn einer ist, der Fehler dann vermutlich auffallen!
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Im Arbeitsvertrag steht ganz klar als Springerkraft EG 6/1
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Eine fiktive Höhergruppierung gibt es nicht. Eine Springerkraft gibt es tariflich auch nicht.
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Ok, aber was würdet ihr an meiner Stelle jetzt machen? Weis ja nicht wer oder wie die auf sowas kommen!!!
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Der AG hätte zu Beginn der Beschäftigung eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit übertragen müssen, die zur Eingruppierung in E6 führte, dann die nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Vorhinein und ausdrücklich nur vorübergehend.
Die Zulage ist für die Berücksichtigung der Stufenlaufzeit unbeachtlich, Diese wird auch nicht angerechnet. Vielmehr wird, wenn einem TB nach §14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und ihm im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen wird, dieser hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.
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Ich würde nichts machen und abwarten, welcher Stufe du bei der Höhergruppierung nach 9a zugeordnet wirst.
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Ich würde mir einen AG suchen, der genug Respekt vor seinen AN hat, um Personal in seiner Personalverwaltung zu beschäftigen, das zumindest ansatzweise in der Lage ist, korrekt zu handeln.
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Oder so.
Aber wenn dir die Arbeit dort gefällt, warte einfach ab. Hast du vor der Einstellung bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine einschlägige Tätigkeit ausgeübt? Das könnte den jetzt bereits erfolgten Stufenaufstieg erklären. Aber warte jetzt erst mal die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach EG 9a ab. Oder soll das auch wieder vorübergehend sein?
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Die Erklärung für die Annahme des AG zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs erklärt sich doch wohl eher durch seine Auffassung, es läge ein Anwendungsfall des §14 Abs. 1 vor.
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Nein, das ist dann eine Höhergruppierung von EG8 auf EG9a
Wenn ich jetzt warte und dann der Fehler auffällt muss ich wahrscheinlich zurückbezahlen, oder?
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Von welchem Fehler, der entdeckt werden könnte, gehst Du aus? Ich sehe bspw. nicht, daß dem AG die Erleuchtung kommt, daß sein handelndes Personal zu unfähig ist, Arbeitsverträge zu schließen und Tätigkeiten vorübergehend zu übertragen.
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Nein, das ist dann eine Höhergruppierung von EG8 auf EG9a
Wenn ich jetzt warte und dann der Fehler auffällt muss ich wahrscheinlich zurückbezahlen, oder?
Warum ist das eine Höhergruppierung von EG 8 nach EG 9a? Ich habe dich so verstanden, dass du eben gerade nicht in EG 8 eingruppiert bist, sondern nur die Zulage bekommst.
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Zum 01.10.2020 bist du in welcher Entgeltgruppe in Stufe 3 gekommen? In EG 6 oder nur bei der Zulagenberechnung nach EG 8? Letzteres wäre korrekt, nur das Datum 01.10. ist vielleicht nicht ganz richtig.
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Nein, von EG6/1 Zulage auf EG8/2 bis zur Höhergruppierung! Und jetzt zum 01.02.2021 fang eine neue Stelle an im Wohngeld die mit EG9a bewertet ist!
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Wann wurdest du nach EG 8 höhergruppiert?
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Okay, diese Info habe ich anscheinend übersehen.
Wie Spid bereits geschrieben hat, war bei der Höhergruppierung nach EG 8 die Stufenlaufzeit seit Übertragung der höherwertigen Tätigkeit anzurechnen. Sofern dir zum 01.10.18 die höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, war ab diesem Zeitpunkt die Stufe 2 der EG 8 Grundlage für die Zulagenberechnung. Und da diese Zeit anzurechnen ist, bist du ab dem 01.10.20 in EG 8 Stufe 3, sofern du spätestens im Oktober nach EG 8 höhergruppiert wurdest.
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Ok! Heißt aber dann das mir durch die Zulagenzahlung die Zeit in Stufe 1 so gut wie geschenkt wurde! Da war ich ja dann nur einen Monat!
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Nein, wie bereits dargelegt, steht die Zulage in keinem Zusammenhang dazu.