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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Wynchester am 28.10.2020 14:02
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Moin ich möchte den Fall mal kurz schildern es gilt der TVV und der AN ist in Entgeltgruppe 5
Der AN wird ab dem 1.1.21 eine Stelle besetzen dessen Tätigkeiten mit der Entgeltgruppe 7 bewertet sind.
Diese Tätigkeiten werden allerdings schon ab dem 1.10.20 im vollem Umfang übernommen
Aus diesem Grund wird dem Arbeitnehmer eine Zulage auf die 6 gewährt.
Ist das so richtig ? Oder müsste nicht eigentlich eine Zulage auf die 7 gewährt werden bis man am 1.1 offiziell die Stelle besetzt.
Mfg
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Kleiner Zusatz, das zuständige Personalbüro gab die Auskunft das die Zulage immer nur jeweils eine Gruppe höher sein kann.
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Wird die Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen?
Die Auskunft ist jedenfalls zutreffend, siehe §5 Abs. 3 Satz 2 TV-V.
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Die Tätigkeit wird dauerhaft übertragen, da der AN ja ab dem 1.1.21 die stelle besetzen wird.
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Warum sind sie denn aktuell nur vorrübergehend übertragen?
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Also Aussage ist imom die Stelle ist erst ab nächstem Jahr im Stellenplan, die anfallenden Arbeiten stehen jetzt schon an und werden dann ebend auch erledigt.
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Also ich hoffe der Fall ist klar, also wie das gemeint ist.
Es wurde eine neue Stelle im Unternehmen geschaffen welche allerdings erst ab dem 1.1.20 im Stellenplan steht.
Dem AN wurden alle bisherigen Aufgaben entzogen und er kümmert sich absofort nurnoch um die Tätigkeiten die der neuen Stelle zugeordnet sind.
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Eingruppierung und Stellenplan haben nichts miteinander zu tun.
Wie siehts denn mit den Stufenlaufzeiten aus?
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AN ist seit 1,5 Jahren in Stufe 1
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Wenn die Tätigkeit zunächst explizit nur vorübergehend übertragen worden ist, gibt es die Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Wenn sie nicht nur vorübergehend übertragen worden ist, dann ist der TB in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach der Entgeltordnung ergibt.
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Auf gut deutsch gesagt, es steht bei den tätigkeiten jetzt schon die 7 zu und nicht irgendeine Zulage.
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Wenn die Tätigkeit nicht nur vorübergehend vom AG übertragen worden ist, ist das zutreffend.
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Wie sollte ich mich da nun weiter verhalten ?
Ein schreiben an die zuständige Personalabteilung ?
Im besten fall mit passendem Paragraphen der das ganze belegt ?
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§5 Abs. 1 TV-V ist die maßgebliche Norm. Man kann aus reiner Freundlichkeit dem AG schreiben, man kann aber auch gleich Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen.
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§5 TVV regelt die Eingruppierung bei dauerhafter (Abs 1) und/oder vorübergehender (Abs 3) Übertragung.
Was tatsächich ist, kann ich nicht beurteilen, da immer noch nicht geklärt ist ob nun eben dauerhaft oder vorübergehend (und wirksam) übertragen wurde
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Ich kann nur sagen das die Tätigkeiten übertragen worden sind.
Und es hieß ab 1.1.21 ist es dann offiziell da die stelle dann im Stellenplan ist, bis dahin werden die Tätigkeiten ausgeführt und es gibt die Zulage zur 6.
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Gehen wir mal von dem Fall aus der AG sagt die Tätigkeiten sind befristet bis zum 31.12.20 übertragen.
Und ab 1.1 werden genau die gleichen tätigkeiten dann dauerhaft übertragen.
Wäre das möglich ?
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Grundsätzlich ja. Dazu muß die Tätigkeit aber explizit nur vorübergehend übertragen worden sein.
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Und das lässt sich ja ganz einfach in einem Schreiben sagen, demnach hat der AN in diesem Fall ja sehr geringe Aussicht auf Erfolg und sitzt die Zeit einfach aus bis zum 1.1 den Stress kann man sich dann ja wirklich sparen.
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Nun ja, die Entscheidung kann dir keiner abnehmen. Ich hab jetzt nicht nachgerechnet was dir durch den Neubeginn der Stufenlaufzeit flöten geht, k.A. ob sich dat jetzt lohnt da Stress zu schieben...
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Abschließend ein kleines Dankeschön an alle.