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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: JonasEausH am 28.10.2020 14:07
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Hallo liebe Menschen,
ich hätte eine Frage zur Kündigungsfrist. Meine Frau ist bei der Stadt Delmenhorst in Niedersachsen beschäftigt. Sie hat einen befristeten Vertrag im Rahmen einer Schwangerschaftsvertretung von insg. 2,5 Jahren Vertragsdauer. Sie hat im Dezember 2018 begonnen (jetzt also noch nicht ganz 2 Jahre Beschäftigungszeit). Sie hat nun gekündigt unter der Annahme ihre Kündigungsfrist sei 6 Wochen zum Monatsende.
Nun hat ihr der Personaler geschrieben, dass sie ihre Frist nicht eingehalten habe, denn für sie würde die Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gelten. Als sie widersprach, sagte dieser Personaler, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist in ihrem Fall nicht die Beschäftigungszeit, sondern die vorgesehene Vertragsdauer gelten würde. - Das steht so aber nicht in ihrem Arbeitsvertrag, daher dachten wir, müsste doch ganz normal der TvÖD bzw. TV-L gelten?!
Das haben wir so noch nie gehört und können das ehrlich gesagt nicht ganz glauben. Kann hier jemand aufklären, ob wir im Recht oder Unrecht sind?
Vielen Dank!
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Was denn nun: TV-L oder TVÖD?
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Nun, da bin ich ehrlich gesagt unsicher. Aber unterscheiden sich denn die Kündigungsfristen in TvÖD und TV-L?
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Es wird doch wohl im Arbeitsvertrag stehen, welcher Tarifvertrag Anwendung findet.
Die Fristen unterscheiden sich nicht, die Voraussetzungen im jeweiligen §30 Abs. 1 hingegen schon.
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Oh Entschuldigung, dann habe ich das hier vielleicht an falscher Stelle gepostet... Sorry! Mein Frau sagt gerade, es ist der TvÖD...
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6 Wochen zum Monatsschluss ist korrekt, sofern nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zum AG bestand.
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Vielen Dank für die Antwort(en)!