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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Perso123 am 04.11.2020 08:29

Titel: Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Perso123 am 04.11.2020 08:29
Hallo zusammen,

ich habe eine etwas schwierige Fallkonstellation:

Ein Mitarbeiter der Bibliothek soll gem. der "Änderungen in der EGO zum TV-L im Bereich Bibliotheken zum 01.01.2020" von E6 Stufe 4 in E8 Stufe 3 aufgrund 37% selbstständiger Leistungen höhergruppiert werden.

"Kraft Gesetzes" würde ich das so durchführen.

Laut des Vorgesetzten führt der Mitarbeiter jedoch die Tätigkeiten (personenbedingt) nicht mehr aus. Es soll zur Änderung der zugewiesenen Tätigkeiten und damit zur Herabgruppierung kommen.

Ist dies rechtlich machbar? Den Mitarbeiter zuerst höhergruppieren und dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt herabzugruppieren?

Ich gehe davon aus, dass es zu keiner Zustimmung des Mitarbeiters kommt.

Danke für die Hilfe!
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 04.11.2020 08:44
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, sie werden nicht durch den AG eingruppiert. Die tatsächliche Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Der TB ist bereits - ungeachtet des Umstandes, daß Unfähigkeit und/oder Schlamperei des AG dazu führten, daß der AG dies noch nicht umgesetzt hat und dem AN rechtswidrig Geld vorenthält - in E8 höhergruppiert.

Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf des mindestens impliziten Einverständnisses beider Arbeitsvertragsparteien. Den Zeitpunkt zur nicht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung hat der AG verpasst.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Alena13 am 05.11.2020 09:30
Guten Morgen,

mich würde mal interessieren an welchen Bibliotheken die Höhergruppierungen aufgrund des neuen Tarifvertrages schon statt gefunden haben und inwieweit die Anträge der Mitarbeiter auf neue Eingruppierung unkompliziert bearbeitet wurden? Wenn ich mich so umhöre, wollen die Vorgesetzten eine Höhergruppierung vermeiden und die Mitarbeiter werden regelrecht eingeschüchtert, dass man sich da keine Hoffnungen machen braucht.

Bei uns haben sehr viele Mitarbeiter diesen Antrag gestellt (ich habe meinen Antrag gleich im Januar diesen Jahres), aber bis heute ist nichts passiert und man wird nur vertröstet, weil das Personaldezernat angeblich auf die Durchführungsbestimmungen vom Finanzministerium wartet. Da die meisten von uns sehr alte und lange nicht mehr zutreffende Arbeitsvorgangsbeschreibungen haben (teilweise noch auf Schreibmaschine geschrieben), müssten ja für alle Mitarbeiter, die den Antrag gestellt haben, neue Arbeitsvorgangsbeschreibungen gemacht werden, was bei einer Sachbearbeiterin sehr viel Zeit in Anspruch nehmen dürfte oder gibt es da andere Möglichkeiten?
Gibt es Frist bis wann das Personaldezernat den Antrag bearbeitet haben muss?

Wie ist das mit den selbstständigen Leistungen? Muss in der Arbeitsvorgangsbeschreibung der genaue Prozentsatz dieser drin stehen? Was ist ist, wenn nur Tätigkeiten aufgelistet werden ohne dem extra Vermerk , dass so und soviel Prozent selbständige Leistungen statt finden? Oder leitet sich die Selbstständigkeit aus bestimmten Tätigkeiten direkt ab?

Was ist wenn nicht drin steht, dass ich gründliche umfassende vielseitige Fachkenntnisse benötige, um meine Tätigkeit durchzuführen, obwohl dies so ist?

Was ist wenn mir eine Arbeitsvorgangsbeschreibung vorgelegt wird, die nicht stimmt? Muss ich die dann unterschreiben? Was passiert wenn ich nicht unterschreibe?


Viele Grüße

Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 05.11.2020 09:50
Jeder, der den entsprechenden Antrag gestellt hat und ihn stellen konnte, war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim AG rückwirkend zum 01.01.2020 höhergruppiert. Dem AG kommt keinerlei Entscheidung über den Antrag zu. Es ist nicht erforderlich, neue Tätigkeitsbeschreibungen zu erstellen. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die über den 31.12.2019 hinaus auszuüben war. Es gibt keine Bearbeitungsfrist. Der AG schuldet das höhere Entgelt unmittelbar mit Antragstellung, Fälligkeit der Ansprüche ist der Tag des Eingangs des Antrags beim AG, frühestens der Zahltag Januar 2020. Die Rechtsmeinung des AG, ob und in welchem Umfang selbständige Leistungen anfallen, ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang sie bei der auszuübenden Tätigkeit anfallen.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Alena13 am 05.11.2020 10:37
Jeder, der den entsprechenden Antrag gestellt hat und ihn stellen konnte, war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim AG rückwirkend zum 01.01.2020 höhergruppiert. Dem AG kommt keinerlei Entscheidung über den Antrag zu. Es ist nicht erforderlich, neue Tätigkeitsbeschreibungen zu erstellen. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die über den 31.12.2019 hinaus auszuüben war. Es gibt keine Bearbeitungsfrist. Der AG schuldet das höhere Entgelt unmittelbar mit Antragstellung, Fälligkeit der Ansprüche ist der Tag des Eingangs des Antrags beim AG, frühestens der Zahltag Januar 2020. Die Rechtsmeinung des AG, ob und in welchem Umfang selbständige Leistungen anfallen, ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang sie bei der auszuübenden Tätigkeit anfallen.


Dann frag ich mich, warum die Anträge nicht längst bearbeitet wurden, wenn das so unkompliziert geht. Das ist echt frustrierend.
Aber mal angenommen, die legen uns doch eine neue Arbeitsvorgangsbeschreibung vor, die nicht stimmt (mit Tätigkeiten niedrigerer Entgeltgruppen) um eine Höhergruppierung zu vermeiden?
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 05.11.2020 10:50
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf des mindestens impliziten Einverständnisses beider Arbeitsvertragsparteien.

Wem es zu lange dauert, kann vor dem Arbeitsgericht Klage erheben. Zudem sind - bei einem im Januar gestellten Antrag - bereits Ansprüche verfallen, nämlich die Ansprüche aus Januar bis April.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Alena13 am 05.11.2020 11:22
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf des mindestens impliziten Einverständnisses beider Arbeitsvertragsparteien.

Wem es zu lange dauert, kann vor dem Arbeitsgericht Klage erheben. Zudem sind - bei einem im Januar gestellten Antrag - bereits Ansprüche verfallen, nämlich die Ansprüche aus Januar bis April.

Jetzt verwirrst du mich: wieso Ansprüche verfallen von Januar bis April? In dem Informationsschreiben heißt es :

5.2 Fristen für Anträge
• Anträge längstens bis 31.12.2020 möglich, wirken
automatisch zurück zum 01.01.2020
Danach keine Anträge mehr möglich!

Und das wurde uns auch die ganze Zeit so kommuniziert, dass rückwirkend ab 1.1.2020 Anspruch besteht.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 05.11.2020 11:53
Der Antrag wirkt auf die Eingruppierung. Diese Wirkung entsteht unmittelbar mit Antragstellung rückwikrend zum 01.01.2020. Daraus ergeben sich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, hier das Entgelt in einer bestimmten Höhe. Diese Ansprüche unterliegen dem normalen Verfallaufgrund der tariflichen Ausschlußfrist 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Alena13 am 05.11.2020 12:04
Der Antrag wirkt auf die Eingruppierung. Diese Wirkung entsteht unmittelbar mit Antragstellung rückwikrend zum 01.01.2020. Daraus ergeben sich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, hier das Entgelt in einer bestimmten Höhe. Diese Ansprüche unterliegen dem normalen Verfallaufgrund der tariflichen Ausschlußfrist 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen.

Das heißt je länger es dauert mit der Bearbeitung, desto mehr Verlust mache ich bei einer Höhergruppierung? Es werden mir nur die letzten 6 Monate nach Antragsbearbeitung nachgezahlt oder wie soll ich das verstehen?
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Lars73 am 05.11.2020 12:11
Meist wird der Arbeitgeber unter ignorieren der Rechtlage bezahlen. Soweit er sich dazu durch Ankündigung verpflichtet hat könnte ein berufen auf die Ausschlussfrist gegen Treu und Glaube verstoßen.

Unabhängig davon kann man seine Ansprüche natürlich schriftlich geltend machen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen. Dies unterbricht dann die tarifliche Ausschlussfrist.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: WasDennNun am 05.11.2020 13:21
Der Antrag wirkt auf die Eingruppierung. Diese Wirkung entsteht unmittelbar mit Antragstellung rückwikrend zum 01.01.2020. Daraus ergeben sich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, hier das Entgelt in einer bestimmten Höhe. Diese Ansprüche unterliegen dem normalen Verfallaufgrund der tariflichen Ausschlußfrist 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen.

Das heißt je länger es dauert mit der Bearbeitung, desto mehr Verlust mache ich bei einer Höhergruppierung? Es werden mir nur die letzten 6 Monate nach Antragsbearbeitung nachgezahlt oder wie soll ich das verstehen?
Dein Anspruch entsteht doch erst mit der Antragstellung (ab hier tickt du 6 Monats Uhr), sie würden verfallen, wenn 6 Monate nach Antragstellung nichts passiert ist und du sie nicht einforderst.
So verstehe ich es zumindest.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 05.11.2020 13:29
Ausweislich der Sachverhaltsschilderung hat die TE den Antrag im Januar gestellt.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Alena13 am 03.12.2020 10:24
Guten Morgen, seit Ende Oktober liegen nun endlich die Durchführungsbestimmungen des Finanzministeriums vor für die Änderungen der Entgeltordnung im Bereich Bibliotheken zum 1. Januar 2020. Ich hoffe, es geht nun nach 11 Monaten endlich mal mit der Bearbeitung der Anträge auf Höhergruppierung los.

Inwiefern muss sich das Personalverwaltung bzw. der Arbeitgeber daran halten? Ist das "Gesetz" oder eher eine Handreichung?
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 03.12.2020 10:25
Durchführungsbestimmungen sind tariflich unbeachtliche interne einseitige Festlegungen des AG, die das Arbeitsverhältnis nicht berühren.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Alena13 am 03.12.2020 10:37
Durchführungsbestimmungen sind tariflich unbeachtliche interne einseitige Festlegungen des AG, die das Arbeitsverhältnis nicht berühren.

Und was heißt das jetzt "übersetzt" für mich und meinen Antrag auf Höhergruppierung?
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 03.12.2020 10:40
Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen Deinem Antrag auf Höhergruppierung und irgendwelchen Durchführungshinweisen, die der AG festlegt oder nicht festlegt, da ihm über Deinen Antrag ohnehin keine Entscheidung zukommt, denn dieser wirkt unmittelbar mit Eingang des Antrags beim AG.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: WasDennNun am 03.12.2020 10:45
Durchführungsbestimmungen sind tariflich unbeachtliche interne einseitige Festlegungen des AG, die das Arbeitsverhältnis nicht berühren.

Und was heißt das jetzt "übersetzt" für mich und meinen Antrag auf Höhergruppierung?
Ein Antrag beim Arbeitsgericht würde für dich deine Ansprüche klären.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Jockel am 03.12.2020 16:27
Lol... da heben sich ja zwei gefunden. Copy and Paste mit Plattitüden, die jeden Fragesteller überfordern und real absolut NULL helfen.

@Alena13: deine Personalverwaltung wird nur unter besonderen Umständen von den Durchführungshinweisen abweichen. Sie sind aber regelmäßig nur Handreichungen für die Sachbearbeitung. Rein von der juristischen Systematik ist es aber so wie Spid und WasDennNun ständig wiederholen: der Begriff "eingruppiert" bedarf keiner Entscheidung außer der, welche Aufgaben übertragen werden und ab wann. Damit ist man "eingruppiert".

Das reale Problem ist meist die Abwicklung dieser juristischen Fiktion. Insofern sind die "Entscheidungen" die die Personalstellen treffen lediglich "Rechtsmeinungen" des AG, die der juristischen Überprüfung zugänglich sind.

Beispiel "selbständige Leistungen": die werden als Text hoffentlich in der Stellenbeschreibung nicht auftauchen, denn es handelt sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff" und nicht um etwas real Existierendes. Jemand muss aber natürlich "werten", ob diese oder jene Tätigkeit aus der Stellenbeschreibung unter den Begriff "selbständige Leistung" passt oder eben nicht, sonst kannst du nicht bezahlt werden. Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.

 
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 03.12.2020 16:34
Es gibt kein reales Problem. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, aus der Eingruppierung ergibt sich ihr Entgeltanspruch - völlig ungeachtet der Rechtsmeinung des AG. Leistet er nicht entsprechend, verklagt man ihn. Wartet er auf unbeachtliche Durchführungshinweise, anstatt seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen, verklagt man ihn. Folgt er Durchführungshinweisen, die zu einem nachteiligen Ergebnis gegenüber den tariflichen Regelungen führen, verklagt man ihn. Wo also ist dieses „reale Problem“?
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: WasDennNun am 03.12.2020 16:55
Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.
Und die Entscheidung über richtig oder falsch obliegt weder AG noch AN, sondern dem Gericht.

Aber es ist immer praktischer, wenn sie AN und AG bzgl. ihrer Rechtsmeinung abstimmen und zu einer einvernehmlichen Meinung kommen.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Alena13 am 04.12.2020 08:20
Lol... da heben sich ja zwei gefunden. Copy and Paste mit Plattitüden, die jeden Fragesteller überfordern und real absolut NULL helfen.

@Alena13: deine Personalverwaltung wird nur unter besonderen Umständen von den Durchführungshinweisen abweichen. Sie sind aber regelmäßig nur Handreichungen für die Sachbearbeitung. Rein von der juristischen Systematik ist es aber so wie Spid und WasDennNun ständig wiederholen: der Begriff "eingruppiert" bedarf keiner Entscheidung außer der, welche Aufgaben übertragen werden und ab wann. Damit ist man "eingruppiert".

Das reale Problem ist meist die Abwicklung dieser juristischen Fiktion. Insofern sind die "Entscheidungen" die die Personalstellen treffen lediglich "Rechtsmeinungen" des AG, die der juristischen Überprüfung zugänglich sind.

Beispiel "selbständige Leistungen": die werden als Text hoffentlich in der Stellenbeschreibung nicht auftauchen, denn es handelt sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff" und nicht um etwas real Existierendes. Jemand muss aber natürlich "werten", ob diese oder jene Tätigkeit aus der Stellenbeschreibung unter den Begriff "selbständige Leistung" passt oder eben nicht, sonst kannst du nicht bezahlt werden. Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.


Danke Jockel! :-) Es ist echt schön, dass mal jemand etwas verständlich für den Laien erklärt und nicht nur in Rätseln spricht für jemanden, der nicht vom Fach ist und nicht täglich damit zu tun hat.

Gerade um die selbstständigen Leistungen wird es aber in der Stellenbewertung gehen, weil es mindestens 33 % bedarf um eine E8 zu bekommen und mindestens 50 % um eine E9a zu bekommen. Ich bin also völlig der Meinung irgendwelcher Personen ausgesetzt, die von meiner Arbeit evtl. nicht viel Ahnung haben? Und könnte bei einem unbefriedigenden Ergebnis nur klagen?

Das heißt in der Arbeitsvorgangsbeschreibung an sich steht der prozentuale Anteil der selbstständigen Leistungen nicht drin, sondern erst auf dem anderen Blatt mit der Bewertung der Stelle, die ja dem Arbeitnehmer meist vorenthalten wird?
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: TV-Ler am 04.12.2020 08:23
...
Ich bin also völlig der Meinung irgendwelcher Personen ausgesetzt, die von meiner Arbeit evtl. nicht viel Ahnung haben? Und könnte bei einem unbefriedigenden Ergebnis nur klagen?
...
Aber es ist immer praktischer, wenn sie AN und AG bzgl. ihrer Rechtsmeinung abstimmen und zu einer einvernehmlichen Meinung kommen.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 08:31
Was heißt denn „nur klagen“? Das ist der ganz normale Weg, auf dem strittige zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. So normal im Arbeitsleben, daß es einen eigenen Gerichtszweig nur dafür gibt. Und beim speziellen Begehren hier ist es sogar so normal, daß es gerichtlich geklärt wird, daß die Rechtsprechung eine eigene Klageart dafür entwickelt hat: die Eingruppierungsfeststellungsklage als Spezialfall der Feststellungsklage.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2020 10:15
Was heißt denn „nur klagen“? Das ist der ganz normale Weg, auf dem strittige zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. So normal im Arbeitsleben, daß es einen eigenen Gerichtszweig nur dafür gibt. Und beim speziellen Begehren hier ist es sogar so normal, daß es gerichtlich geklärt wird, daß die Rechtsprechung eine eigene Klageart dafür entwickelt hat: die Eingruppierungsfeststellungsklage als Spezialfall der Feststellungsklage.
Aber es ist immer praktischer, wenn sie AN und AG bzgl. ihrer Rechtsmeinung abstimmen und zu einer einvernehmlichen Meinung kommen.
Titel: Antw:Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 11:06
Inwiefern wäre das immer praktischer? Und in welcher Hinsicht? Und für wen?