Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Kathastrophe1989 am 04.11.2020 12:49
-
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zu Punkt 7. des Einigungspapiers:
Hier steht:
7. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
a) Beschäftigte, die ein Entgelt gemäß Anlage E zum BT-K oder zum BT-B erhalten, erhalten ab dem 1. März 2021 eine monatliche Zulage von 70 Euro (Pflegezulage); die Pflegezulage wird zum 1. März 2022 auf 120 Euro er-höht. Ab dem 1. Januar 2023 nimmt die Pflegezulage an allgemeinen Ent-gelterhöhungen teil.
b) Die monatliche Intensivzulage gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Ab-schnitt XI Nr. 1 BT-K wird ab dem 1. März 2021 von 46,02 Euro auf 100 Euro angehoben.
c) Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 105 Euro monatlich auf 155 Euro monatlich erhöht. Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die nicht ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 0,63 Euro pro Stunde auf 0,93 Euro pro Stunde erhöht.
d) Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-B, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Absatz 1 TVöD ab dem 1. März 2021 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25,00 Euro. Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die Zulage monatlich 35,00 Euro. § 24 Absatz 2 findet Anwendung.
e) Der Samstagszuschlag wird für die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-K und BT-B auf 20 v.H. erhöht.
Meine konkrete Frage bezieht sich auf meine Mitarbeiter in P5/6/7 - erhalten diese sowohl die Pflegezulage nach a) + die Zulage nach d) - und was ist hier der Unterschied?
-
Das hängt davon ab, ob sie im Geltungsbereich des BT-K oder des BT-B beschäftigt sind.
-
Ja sie fallen unter BT-B aber das ist ja nicht die konkrete Frage.
Sondern eher was der Unterschied zwischen Zulage nach a) und d) ist...
-
Inwiefern wäre die Frage „erhalten diese sowohl die Pflegezulage nach a) + die Zulage nach d)“ nicht die konkrete Frage, wenn diese Frage konkret gestellt wurde? Da sie im Bereich des BT-B beschäftigt sind, haben sie Anspruch auf beide Zulagen. Der Unterschiede zwischen den beiden Zulagen liegen darin, daß die eine einen Namen hat und die andere nicht, sie jeweils unterschiedliche Berechtigte hat, die eine dynamisch und die andere statisch ist und sie sich in der Höhe unterscheiden.
-
Okay das hilft mir schonmal sehr weiter :) vielen Dank.
Was die Begründung/Hintergrund für diese beiden Zulagen bzw.nfur die extra Zulage nach d) ist wissen Sie nicht zufällig?
Wissen Sie was es mit den 35,- für Mitglieder des KAV auf sich hat? Nicht alle Arbeitgeber in Bw sind ja dort Mitglied?!?
-
Die Begründung für tarifliche Regelungen ist üblicherweise, daß sich die TVP auf diese geeinigt haben. Ob das jetzt daran lag, daß man dem Balkonklatschen Taten folgen lassen wollte oder man der Personalgewinnung im Pflegebereich Vorschub leisten wollte, ist ja eher sekundär - und angesichts des Umstandes, daß man auf Verlautbarungen der TVP angewiesen ist, die ja nicht wahrheitsgemäß die Motivlage wiedergeben müssen, ohnehin nur Raterei.
Die TVP verhandeln den Tarifvertrag ausschließlich für die tarifgebundenen AG und AN.