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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tarifler123 am 06.11.2020 09:37
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Hallo zusammen,
ich habe selbst ein Gutachten zu meiner Eingruppierung in Auftrag gegeben, welches von meinem Arbeitgeber nicht akzeptiert wird. Es würde nicht die Größe der Kommune berücksichtigten und auch keinen Bezug auf den Quervergleich bei uns im Haus nehmen. Meines Wissens spielen diese Punkte lediglich nach den beamtenrechtlichen Spielregeln der KGSt eine Rolle, nicht jedoch im tariflichen individuellen Recht.
Kann mir jemand diesbzgl. Hinweise und Tipps zu meiner Auffassung geben, bestenfalls mit Nennung von Urteilen oder Kommentaren zur Eingruppierung.
Herzlichen Dank.
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Die Größe der Kommune kann - hinsichtlich Verantwortung/Bedeutung der Tätigkeit - sehr wohl eine Rolle spielen. Davon ab kann dem AG ein Gutachten eines anderen völlig egal sein. Es besteht kein Anspruch, daß der AG sich überhaupt damit auseinandersetzt.
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Die Argumente sind nicht zutreffend. Weder die Größe der Kommune noch der Quervergleich sind direkt Eingruppierungsrelevant. Allerdings kann die grüße der Kommune den Arbeitsvorgang beeinflussen und beim Maß der Verantwortung und Bedeutung der Tätigkeit. Aber ob das Gutachten zutreffend ist kann man ohne Kenntnis des Gutachtens nicht einschätzen.
Sind denn die Arbeitsvorgänge unstrittig (und dies ist auch schriftlich dokumentiert)?
Dann muss man überlegen ob man dem Gutachten vertraut und Klage einreicht.
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die Arbeitsvorgänge sind unstrittig
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Um welche Eingruppierung geht es (Entgeltgruppe, Fallgruppe und Abschnitt Entgeltordnung) und welche Heraushebungsmerkmale sind strittig.
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Es geht um die E 12 und dem Merkmal: Maß der Verantwortung
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Die Hürde zum Maß der Verantwortung nach E12 im allgemeinen Teil ist recht schwer zu nehmen. Warin besteht die besondere Verantwortung aus Sicht des Gutachter? Ich gehe davon aus, dass es eine Leitungsstelle ist?
Schriftlich die entsprechende Bezahlung (auch rückwirkend) geltend machen. Dann ggf. Klage erheben.
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Wie @Lars73 bereits ausführte, ist das Tätigkeitsmerkmal schwer zu erreichen, denn es baut auf E9b/E9c/E11 auf: es bedarf also einer Tätigkeit, die sich zunächst aus der ohnehin schon verantwortungsvollen Tätigkeit der E9b (Normalverantwortung) bereist besonders - also gewichtig - hinsichtlich der Verantwortung heraushebt, das Merkmal der Bedeutung (E10/E11) ist eng verwandt mit Verantwortung, bedarf also einer weiteren Heraushebung aus eben dieser bereits besonders verantwortungsvollen Tätigkeit - und daraus muß sich eine Tätigkeit der E12 nochmals erheblich herausheben. Es handelt sich um eine Spitzenfunktion der auf E9b aufbauenden Tätigkeiten und besitzt einen Ausnahmecharakter.
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Die Stelle hat 65 % Referatsleiter und stv. AL-Funktion (13 MA / 7 Sachgebiete) sowie 35 % Fachaufsichts- und Weisungsfunktion von 6 weiteren Kommunen (ca. 25 MA / in 3 Sachgebieten) außerhalb des Hauses
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Dem neuerlichen Vortrag ist nichts zu entnehmen, das auch nur vermuten ließe, daß das Heraushebungsmerkmal der E12 erfüllt wäre.
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Fachlich kann ich zur Frage nichts beitragen, aber als unbeteiligter Beobachter bin ich baff.
Der TE ist Führungskraft mit Verantwortung und E12 scheint schwer erreichbar. Unsere Jungakademiker ohne jegliche Verantwortung oder Führungsfunktion werden mit E13 oder E14 beglückt. Auch wenn die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind, scheint das Entgelt im Vergleich nicht angemessen.
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Das ist von den TVP so gewollt. Bei den Wünschen zur Tarifrunde habe ich jedes Mal Vorschläge gemacht, die u.a. dazu führen würden, daß E12 besser entgolten wird als E13.