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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: MeinerEiner am 06.11.2020 09:43

Titel: Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: MeinerEiner am 06.11.2020 09:43
Hallo,

meine Tätigkeitsbeschreibung umfasst u.a. einen Arbeitsvorgang, bei dem ausschließlich IT-spezifische Einzeltätigkeiten aufgelistet und auszuüben sind.
Es gilt der TV-L.

Dieser Arbeitsvorgang wird momentan mit E6 bewertet und dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zugeschrieben.
Gehe ich recht in der Annahme, dass nach dem Spezialitätsgrundsatz, dieser Arbeitsvorgang grundsätzlich erst einmal dem Teil 2 der Entgeltordnung zugeordnet werden müsste (speziell Abschnitt 11 Unterabschnitt 11.4 / IT-Systemtechnik), da alle dort aufgeführten Tätigkeiten auch meinen auszuübenden Tätigkeiten entsprechen?

Ich habe weder einen Hochschulabschluss, noch bin ich wahrscheinlich als sonstiger Beschäftigter einzustufen. Demnach müsste doch folglich dieser Arbeitsvorgang mit EG8 bewertet werden, oder?

Und inwiefern ist der Passus "soweit nicht anderweitig eingruppiert" generell zu verstehen, der danach noch aufgeführt ist?

Der Arbeitsvorgang ist momentan nicht Eingruppierungs-relevant, da nur 40%, aber ist diese Bewertung nach Teil 1 so korrekt?


Vielen Dank!
Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: lowsounder am 06.11.2020 10:34
Naja, lies dir doch mal die Entgeltordnung durch ab Seite 109:

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_2019_2020_2021_01.pdf

Findest du dich da irgendwo wieder?
Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: MeinerEiner am 06.11.2020 10:56
Danke für die Antwort.

Wie bereits beschrieben, ist deckt sich der Arbeitsvorgang mit den dort beschriebenen Tätigkeiten.
Dennoch wird es praktisch in meiner Tätigkeitsbeschreibung nicht so gehandhabt.
Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: Spid am 06.11.2020 11:05
Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Wenn der Arbeitsvorgang Tätigkeitsmerkmale aus Teil II erfüllt, gelten diese und nicht jene des Teil I, Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 EGO.
Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: MeinerEiner am 06.11.2020 19:55
Danke für die Klarstellung und präzise Antwort !

Ich dachte auch bisher, dass die Tätigkeitsbeschreibung den Sinn hätte, meine auszuübende Tätigkeit näher zu beschreiben und die Grundlage der daraus resultierenenden tarifrechtlichen Eingruppierung wäre.

Auch war ich der Annahme, dass die Entgeltgruppe, die im Arbeitsvertrag erwähnt wird, nur deklatorische Bedeutung hätte.

Mein Personalchef hat mir schriftlich erklärt (sinngemäß):
"..die Tätigkeitsbeschreibung hat nicht den Sinn oder Zweck, das vertragliche Arbeitstverhältnis zu konkretisieren...)

Für mich stellt sich allgemein die Frage, welche Angabe genau meine auszuübende Tätigkeit definiert.

Ich dachte bis jetzt, dass es meine Eingruppierung wäre...


Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: Spid am 06.11.2020 20:05
Wie der AG die auszuübende Tätigkeit festlegt, ist ihm überlassen. Er wird jedenfalls §2 NachwG nachkommen müssen. Wenn er dem AN eine Tätigkeitsbeschreibung aushändigt, wird diese die auszuübende Tätigkeit festlegen - was der Richter am ArbG dem AG klarmachen wird.
Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: MeinerEiner am 07.11.2020 06:29
Vielen Dank für die Erläuterungen!
Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: MeinerEiner am 12.11.2020 10:05
Die essenzielle und vielleicht auch hypothetische Frage, die sich mir in diesem Zusammenhang stellt, ist:

Warum wird ein Arbeitsvorgang von 40%, der somit nicht eingruppierungsrelevant ist, bewusst, entgegen des Spezialitätsgrundsatzes, falsch mit Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienst bewertet.

Vielleicht soll man da auch nicht zu tief graben...
Titel: Antw:Grundsatz der Spezialität
Beitrag von: Spid am 12.11.2020 10:45
Inwiefern wäre ein Arbeitsvorgangvon 40% nicht eingruppierungsrelevant? Ich denke da an Entgeltgruppenbetrachtung, Drittelmerkmale, Merkmale bei übergreifender Betrachtung...