Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Secret am 08.11.2020 13:11
-
TVöD-P:
Der AG hat mich bei einer Vertragsänderung eine Entgeltstufe zu hoch eingruppiert.
Vertragsänderung wurde von beiden Seiten schriftlich fixiert und unterschrieben?
Kann er dies sofern es auffällt ohne meine Zustimmung korrigieren?
-
Der AG gruppiert überhaupt nicht ein, TB sind eingruppiert. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist regelmäßig lediglich deklaratorischer Natur. Der AG hat lediglich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung, diese kann er korrigieren, so er sie für unzutreffend hält.
-
D.h. er kann es korrigieren. Aber nicht über die 6 monatige Aussschlussfrist hinaus oder? Also wenn es ihm erst nach 9 Monaten auffällt, darf er nur 6 rückwirkend korrigieren?
-
Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt lediglich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Eingruppierung ist weder ein solcher Anspruch, noch steht sie zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien oder wird durch deren Rechtsmeinung berührt. Du bist also stets richtig eingruppiert. Auch die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung ist kein solcher Anspruch und unterliegt ebensowenig der tariflichen Ausschlußfrist.
-
Sorry was heißt das jetzt für mich?
-
Deine Eingruppierung besteht unabhängig von der Rechtsmeinung des AG. Der AG kann seine Rechtsmeinung jederzeit mit Wirksamkeit zu jedem Zeitpunkt korrigieren. Weder die Eingruppierung noch die Rechtsmeinung des AG unterliegen der tariflichen Ausschlußfrist.
-
Ok shit.
ich weiß dass ich 1 EG zu hoch bin.
Soll ich dies lieber gleich melden oder darauf ankommen lassen?
Also können die mich dafür auch noch abmahnen dass ich es wusste?
-
Nicht melden!
-
Ok shit.
ich weiß dass ich 1 EG zu hoch bin.
Soll ich dies lieber gleich melden oder darauf ankommen lassen?
Also können die mich dafür auch noch abmahnen dass ich es wusste?
Woher "weißt" Du das? Bist Du Einruppierungsexperte? Und inwiefern sollte man Dich dafür abmahnen können, daß Du Dich bei den Vertragsverhandlungen mit Deiner Rechtsmeinung zur Eingruppierung hinsichtlich der deklaratorischen Erklärung zur Eingruppierung nicht durchsetzen konntest?
-
Weil es sich bei der Heraufgruppierung um
einen Irrtum handelte.
Es wurden Unternehmens Daten dafür herangezogen die sich im Nachhinein als falsch erwiesen haben.
Diese Daten die höhere EG bestätigt. Da diese
aber nun doch nicht korrekt sind ist es nur eine Frage der Zeit bis der AG da drauf kommt.
P.s. die Daten kamen nicht von mir.
-
Allein schon Dein unbeholfener und unbedarfter Umgang mit den tariflichen Begriffen zeigt doch mehr als deutlich, daß Dir eine fachkundige Rechtsmeinung zur Eingruppierung überhaupt nicht zuzutrauen ist.
-
Ok dann nochmal Abstrakt:
Wir gehen jetzt einfach mal davon aus dass diese bei mir zu hoch angesetzt ist: Darf er es korrigieren?
-
Das stand doch überhaupt nicht mehr infrage und wurde bereits abschließend bejaht. Es ging doch zuletzt nur darum, ob Dir eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis anzulasten wäre.
-
Die Ausschlussfrist wirkt auf die Rückzahlungsverpflichtung. Das heißt, im Moment der Rückforderung wäre der Rückzahlungsanspuch des Arbeitgebers bezüglich der Monate verfristet, deren Zahlungstsrmin länger als 6 Monate her ist.
-
Um eine Rückforderung ging es doch gar nicht, der TE fragte nach der Eingruppierung.
-
Du hast recht. Aber er fragte auch, ob der Arbeitgeber nur 6 Monate rückwirkend korrigieren darf.